RT220169
Rechtsöffnung (Fristansetzung)
31. Oktober 2022Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220169-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. Oktobe...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220169-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 31. Oktober 2022
in Sachen
A._____ Invest AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Etat de B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2022 (EB220297-G)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 18. Oktober 2022 (gleichentags der Post übergeben; Urk. 1),
nach Einsicht in die angefochtene Verfügung vom 29. September 2022 (Urk. 3/5 = Urk. 2), welche für die Gesuchsgegnerin am 4. Oktober 2022 in Empfang genommen wurde (Urk. 3/6/1),
da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 4),
da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 14. Oktober 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO),
da die am 18. Oktober 2022 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO),
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
da vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesuchsgegnerin ihre als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 18. Oktober 2022 als Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verstanden haben wollte, hat sie diese doch genau innert der mit Verfügung vom 29. September 2022 angesetzten vierzehntägigen Frist ans Obergericht des Kantons Zürich gesandt (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f. Dispositivziffer 2 und Urk. 3/6/1), weshalb Kopien der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2022 und des dazugehörigen Briefumschlages zusammen mit den erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zu schicken sind, da es sich rechtfertigt, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, da mangels wesentlicher Umtriebe dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), da die Gesuchsgegnerin ihrerseits als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
Erwägungen
1.
Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2.
Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage der vorinstanzlichen Akten sowie einer Kopie der Urk. 1 (samt Briefumschlag), je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'253.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip