RT220172
Rechtsöffnung
14. November 2022Deutsch10 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220172-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 14. November 2022...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220172-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 14. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Schaffhausen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Oktober 2022 (EB220261-G)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 10. Oktober 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 2. August 2022) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2021 (Urk. 3/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 125.– und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 3 bis 6 des Entscheids. Sodann trat die Vorinstanz auf das Begehren der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Löschung der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 nicht ein (Urk. 13 = Urk. 16). Die Gesuchsgegnerin nahm diesen Entscheid am 12. Oktober 2022 persönlich in Empfang (Urk. 14/1).
1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 10. Oktober 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 2. August 2022) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2021 (Urk. 3/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 125.– und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 3 bis 6 des Entscheids. Sodann trat die Vorinstanz auf das Begehren der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Löschung der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 nicht ein (Urk. 13 = Urk. 16). Die Gesuchsgegnerin nahm diesen Entscheid am 12. Oktober 2022 persönlich in Empfang (Urk. 14/1).
b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 7):
" - Es seien die Verfügung und das Urteil des Bezirksgericht Meilen vom 10. Oktober 2022 aufzuheben; - Es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 abzulehnen; - Es sei die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 12. September 2022 in der Begründungssubstanz anzuerkennen; - Es sei des Weiteren die rechtliche Würdigung der Gründe durch die Gesuchsgegnerin anzuerkennen; - Es sei der Kanton Schaffhausen durch das Obergericht des Kantons Zürich aufzufordern, den ursprünglichen Anträgen der Gesuchsgegnerin statt zu geben;"
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (gleichentags der Post übergeben) stellte die Gesuchsgegnerin den Antrag, dass das Verfahren öffentlich in Anwesenheit beider Parteien zu führen sei. Zudem seien sämtliche Akten einzufordern. Dies betreffe auch die Akten der Ämter und Gerichte des Kantons Schaffhausen in Sachen B._____ / A._____, damit sich das Gericht ein Bild über das ganze Verfahren machen könne (Urk. 19).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14/2).
Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. Gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich somit grundsätzlich um einen Aktenprozess. Eine mündliche Verhandlung bildet die Ausnahme. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift keinen sachlichen Grund dafür vor, weshalb vorliegend ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Ihr prozessualer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
3. a) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist daher hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der bei der Vorinstanz erfolgten Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden (zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.).
Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin vom 19. Oktober 2022 genügt diesen Anforderungen grösstenteils nicht. Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihren Ausführungen im Wesentlichen wortwörtlich ihre im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 12. September 2022 (Urk. 8) gemachten Vorbringen, ohne dabei konkret aufzuzeigen, was genau an welchen vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung). Dies stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
4. a) Die Gesuchsgegnerin kritisiert sodann, die Verfahren der Vorinstanzen des Kantons Schaffhausen sowie des Bezirksgerichts Meilen stellten im Ergebnis einen krassen Verstoss gegen prozessuale Grundregeln aus Art. 60 ZPO dar. Das Verhalten der Vorinstanzen sei nicht plausibel, vielmehr eine willkürliche Bevorzugung einer Partei, was rechtlich zu rügen sei (Urk. 15 S. 7).
b) Gemäss Art. 60 ZPO hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2022 nicht dar, welche der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO die Vorinstanz inwiefern nicht beachtet bzw. verletzt haben soll. Die Gesuchsgegnerin führt sodann im Beschwerdeverfahren nicht konkret aus, inwiefern die Vorinstanz eine Partei willkürlich bevorzugt haben soll. Somit ist auch auf diese Vorbringen mangels Substantiierung nicht näher einzugehen.
c) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2021 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des zu vollstreckenden Entscheids zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.).
Wie von der Vorinstanz bereits erläutert, ist demnach die Überprüfung des rechtskräftigen Rechtsöffnungstitels nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens (Urk. 16 S. 2 f. E. 2.1). Es erübrigt sich deshalb auch im Beschwerdeverfahren, die dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegenden Verfahrensakten beizuziehen.
5. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Einwendungen der Gesuchsgegnerin richteten sich gegen die rechtskräftig gewordene Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2021. Sie bringe nicht vor, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt sei. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin seien somit im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Die vorliegend gegenständliche Forderung betreffe einzig die in der Verfügung vom 17. September 2021 (unter Hinweis auf Urk. 3/1) auferlegten Kosten von Fr. 125.–. Diese Kostenauferlegung sei wie erwähnt rechtskräftig und vollstreckbar, weshalb die Rechtmässigkeit der Kostenauferlegung im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden könne (Urk. 16 S. 4 E. 4.2). Die Gesuchsgegnerin mache sodann am 22. November 2021 "geleistete Vorschüsse" in der Höhe von Fr. 800.– geltend (unter Hinweis auf Urk. 8 S. 4). Aus der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin gehe nicht hervor, ob sie damit auf eine allfällige Tilgung der vorliegend gegenständlichen Forderung Bezug nehme oder nicht. Dies sei vorliegend aber ohnehin ohne Belang, da die von ihr geltend gemachte Zahlung nicht mittels Urkunden bewiesen worden sei. Zudem wäre die Zahlung – sollte denn eine solche tatsächlich erfolgt sein – ohnehin vor Einleitung der Betreibung Nr. 1 und gar vor Rechnungsstellung durch den Gesuchsteller (unter Hinweis auf Urk. 3/2 und Urk. 3/3-4) erfolgt. Somit sei nicht davon auszugehen, dass diese Zahlung zur Tilgung der hier gegenständlichen Forderung geleistet worden sei (Urk. 16 S. 4 E. 4.3). Nach dem Gesagten gelinge der Gesuchsgegnerin der Nachweis der Tilgung, Stundung oder Verjährung der geltend gemachten Forderung nicht und das Rechtsöffnungsbegehren sei gutzuheissen. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs erübrige sich auch die Löschung des Betreibungsregistereintrags in der vorliegenden Betreibung Nr. 1 (unter Hinweis auf Urk. 8 S. 2; Urk. 16 S. 5 E. 4.4). Sodann mache die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 (unter Hinweis auf Urk. 8 Antrag 5.b) Ausführungen zu einer Betreibung Nr. 2 vom 16. Januar 2019 über Fr. 1'100.– und beantrage die Löschung dieser Betreibung aus dem Betreibungsregister. Diese Betreibung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf dieses Rechtsbegehren sei folglich nicht einzutreten (Urk. 16 S. 3 E. 2.2).
b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz sei auf ihre Ausführungen und Argumente in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 überhaupt nicht eingegangen (Urk. 15 S. 3). Wie vorstehend aufgezeigt, hat sich die Vorinstanz jedoch sehr wohl mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 8) auseinandergesetzt. Da es die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2022 unterlässt, ihre Vorbringen in der Stellungnahme vom 12. September 2022, mit welchen sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt haben soll, genau zu bezeichnen, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.
6. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels
wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 15 sowie je einer Kopie der Urk. 19 und 20, und an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip