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Entscheid

RT220173

Rechtsöffnung

28. Oktober 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220173-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Oktober 2022 in Sa...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220173-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 28. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch X._____

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Meilen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt Meilen

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2022 (EB220295-G)

Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) vom 29. September 2022, mit welcher der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt wurde (Urk. 2),

nach Einsicht in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 19. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022), in welcher sie zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung nimmt und die Beschwerdeanträge stellt (Urk. 1 S. 2):

"Punkt 1: Der Rechtsöffnung sei nicht stattzugeben und das Steueramt der Gemeinde Meilen sei anzuweisen dem Teilzahlungsvorschlag von mindestens Fr. 100.00 pro Monat stattzugeben. Punkt 2: [Der Gesuchsgegnerin] seien keine Kosten für diese Beschwerde aufzuerlegen. Die Kosten dafür seien zu Lasten der Staatskasse abzuschreiben."

da die Eingabe der Gesuchsgegnerin zwar als Beschwerde bezeichnet und bei der Beschwerdeinstanz eingereicht wurde, inhaltlich jedoch keine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2022 darstellt (gegen die Fristansetzung wird nichts vorgebracht), sondern die mit dieser Verfügung geforderte Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe der Vorinstanz zu übermitteln ist, da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'940.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo