RT220175
Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege
6. Februar 2023Deutsch16 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220175-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 6. Februar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach, betreffend Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im -- 1 of 11 -summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Oktober 2022 (EB220376-C)
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Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 7. Oktober 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietikon (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2021) gestützt auf zwei Strafbefehle vom 12. Mai 2020 (Nr. 2020-015-542) und vom 29. September 2020 (Nr. 2020-016-513) definitive Rechtsöffnung für Fr. 670.– nebst Zins zu 5% seit dem 29. Oktober 2021 auf den Betrag von Fr. 380.–, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung. Im Mehrbetrag (Fr. 30.– Gebühren Strafbefehl Nr. 2020-015-542) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 8 = Urk. 13). Mit Verfügung vom gleichen Datum wies die Vorinstanz zudem das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 8 = Urk. 13).
1.2
Mit fristgerechter Eingabe vom 21. Oktober 2022 erhob der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Gesuchstellerin. Zudem sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 10 = Urk. 12). Die Vorinstanz leitete in der Folge die Beschwerdeeingabe an die erkennende Kammer weiter (vgl. Urk. 11 = Urk. 14). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 wurde die Gesuchstellerin über den Eingang der Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, informiert (Urk. 16). Mit Eingabe vom 11. November 2022 erstattete die Gesuchstellerin innert der ihr mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 17) angesetzten Frist die Beschwerdeantwort, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 18; Urk. 20/1-3). Die Beschwerdeantwort samt Beilagen wurden dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 21. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
1.3
Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).
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2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet; die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia") im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet; die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia") im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III
65 E. 5.2; OGer ZH RT2000126 vom 30.07.2021, E. 2.3).
2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
3.1.1. Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, der Strafbefehl Nr. 2020-015-542 vom 12. Mai 2020 sei zum jetzigen Zeitpunkt formell nicht rechtskräftig, nicht vollstreckbar und stelle damit definitiv keinen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 12 S. 1 f.).
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Die Strafbefehle des Stadtrichteramts Zürich – eine kommunale Strafverfolgungsbehörde (§ 86 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. § 89 Abs. 2 GOG i.V.m. § 1 VO über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 03.11.2010 [LS 321.1]) mit richterlichen Kompetenzen – sind Titel für die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 80 N 107; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 690). Rechtskräftig und damit vollstreckbar sind ordnungsgemäss eröffnete gerichtliche Entscheide beziehungsweise Verfügungen einer Verwaltungsbehörde, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Zuverlässiger Beweis der formellen Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit eines Entscheids ist die Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung (vgl. BSK SchKG I - Staehelin, Art. 80 N 55). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu überprüfen. Solange der Schuldner hinsichtlich der Vollstreckbarkeit keine entsprechenden Einreden erhebt, darf das Gericht sich dabei auf eine "prima facie"Überprüfung beschränken (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 80 N 115; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2.3; ZR 112 [2013] Nr. 17). Der fragliche Strafbefehl Nr. 2020-015-542 vom 12. Mai 2020 (Urk. 3/1/1) ist mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen, welche der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat (vgl. Urk. 6). Es bestand daher für den Vorderrichter grundsätzlich auch kein Anlass, an der Vollstreckbarkeit des Strafbefehls zu zweifeln. Dass das vom Gesuchsgegner bei der Gesuchstellerin gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO noch hängig beziehungsweise darüber noch nicht entschieden worden sei, machte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht geltend (vgl. Urk. 6). Bei den entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk.
12 S. 1 und 3) handelt es sich insofern um unzulässige Noven, welche dementsprechend unbeachtlich sind (vgl. E. 2.2).
3.1.2. Die Ausführungen des Gesuchsgegners auf Seite 2 seiner Beschwerdeschrift (Urk. 12), wonach unklar sei, wie der Betrag von Fr. 30.– für Gebühren zustande gekommen sei, für welchen die Gesuchstellerin gestützt auf den Strafbe-
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fehl Nr. 2020-015-542 vom 12. Mai 2020 definitive Rechtsöffnung verlange, zielen ins Leere. Die Vorinstanz hat nämlich das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in Bezug auf den Betrag von Fr. 30.– – unter Hinweis darauf, dass im Strafbefehl selbst eine Busse von Fr. 350.– und Gebühren von Fr. 330.– verfügt worden seien, sich jedoch weder aus dem Gesuch noch aus den eingereichten Unterlagen ergebe, weshalb nunmehr nur ein Betrag von Fr. 30.– gefordert bzw. in der Mahnung vom 29. Oktober 2021 vielmehr ein Betrag von Fr. 160.–, mithin nochmals ein abweichender Betrag aufgeführt werde – als unsubstantiiert qualifiziert und insoweit abgewiesen (Urk. 13 E. 2.2.1b).
3.1.3. Nach der Rechtsprechung des Obergerichtes des Kantons Zürich kann für Mahngebühren definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn diese durch einen Rechtsöffnungstitel (in dessen Dispositiv) ausgewiesen sind (OGer ZH RT160107 vom 04.07.2016, E. 3, publiziert in ZR 115 [2016] Nr. 38; OGer ZH RT170103 vom 19.10.2017, E. 3.3; OGer ZH RT190018 vom 11.04.2019, E. 15). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner zur Diskussion gestellte Mahngebühr von Fr. 20.– wurde effektiv ins Dispositiv des – wie vorgängig dargelegt – vollstreckbaren Strafbefehls Nr. 2020-015-542 vom 12. Mai 2020 aufgenommen (vgl. Urk. 3/1/1 Dispositiv-Ziffer 1). Dementsprechend aber liegt auch für die Mahngebühr – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 12 S. 2) – ein vollstreckbarer Titel vor. Mit der eingereichten Mahnung (Urk. 3/1/7) hat die Gesuchstellerin lediglich dargelegt, dass die Bedingung, wonach die Mahngebühr bei Nichtbezahlen der Busse und der Verfahrenskosten innert 30 Tagen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Strafbefehls Nr. 2020-015-542 vom 12. Mai 2020 anfällt, eingetreten ist. Das Vorbringen des Gesuchsgegners auf Seite 2 seiner Beschwerdeschrift (Urk. 12), wonach er nie ein eingeschriebenes bzw. uneingeschriebenes Mahnschreiben mit Einzahlungsschein erhalten habe, ansonsten er die Mahngebühr von Fr. 20.– bezahlt hätte, ist im Übrigen ohnehin neu und fällt damit unter das im Beschwerdeverfahren geltende umfassende Novenverbot (vgl. E. 2.2).
3.2.1. Hinsichtlich der von der Gesuchstellerin gestützt auf den Strafbefehl Nr. 2020-016-513 vom 29. September 2020 verlangten Rechtsöffnung für Fr. 630.–
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(Fr. 250. – Busse; Fr. 380.– Gebühren) erwog die Vorinstanz, was die Einwendungen des Gesuchsgegners betreffe, bringe dieser in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2022 vor, er habe bereits Fr. 630.– bezahlt und sei anschliessend nochmals gemahnt worden. Auf ein Stundungsgesuch inkl. Abzahlungsvorschlag sei die Gesuchstellerin nicht eingegangen. Urkunden, welche eine Tilgung resp. eine teilweise Tilgung bewiesen, lege der Gesuchsgegner keine ins Recht. Er lege lediglich ein eigenes Schreiben an die Gesuchstellerin (Urk. 7/3) und eines an das Strassenverkehrsamt Zürich (Urk. 7/5) ins Recht, in welchen er behaupte, den Betrag bereits bezahlt zu haben, und um Ratenzahlung bitte. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, insbesondere auch hinsichtlich Betreff und Betrag, dass das Schreiben an das Strassenverkehrsamt die vorliegende Sache betreffe (vgl. Urk. 7/5). Damit erweise sich die Einrede der Tilgung vorliegend als unerheblich (Urk. 13 E. 2.2.2c). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht ansatzweise auseinander, wenn er auf Seite 3 seiner Beschwerdeschrift (Urk. 12) lediglich seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt wiederholt, wonach er den gesamten Betrag von Fr. 650.– bezahlt habe. Damit kommt er seiner Begründungspflicht (vgl. E. 2.1) nicht nach, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Bei den vom Gesuchsgegner zur Untermauerung seines Standpunktes im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Kontoauszügen (Urk. 15) handelt es sich um neue Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, welche nicht in die Entscheidfindung mit einbezogen werden dürfen (vgl. E. 2.2).
3.2.2. Der Gesuchsgegner kann im Weiteren nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, er habe nie ein Mahnschreiben mit einem Einzahlungsschein von Fr. 20.– (weder eingeschrieben noch uneingeschrieben) erhalten, weshalb auch die Mahnkosten von Fr. 20.– keinen Rechtsöffnungstitel darstellten (Urk. 12 S. 4). Hierbei handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. E. 2.2). So hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht nur ausdrücklich eingeräumt, am 29. Oktober 2021 von der Gesuchstellerin gemahnt worden zu sein (Urk. 6 S. 3), sondern er hat die entsprechende Mahnung vom 29. Oktober 2021 vor Vorinstanz auch selber ins Recht gelegt (vgl. Urk. 7/4). Vollständigkeitshalber ist darüber hinaus – -- 7 of 11 -analog zu den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Strafbefehl Nr. 2020-015-542 vom 12. Mai 2020 – festzuhalten, dass die für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung erhobene Mahngebühr von Fr. 20.– bereits durch den vollstreckbaren Strafbefehl Nr. 2020-016-513 vom 29. September 2020 ausgewiesen ist (vgl. Urk. 3/2/1 Dispositiv-Ziffer 1).
3.2.3. Der Gesuchsgegner moniert bezüglich der der Gesuchstellerin für den Zins von 5% auf den Gebühren von Fr. 380. – gemäss Strafbefehl Nr. 2020-016-513 vom 29. September 2020 erteilten Rechtsöffnung, der Zinssatz betrage in der Schweiz schon lange nicht mehr 5% (Urk. 12 S. 4). Diesbezüglich hat sich der Gesuchsgegner entgegenhalten zu lassen, dass sich – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 13 E. 3.1) – die Höhe des Verzugszinses für Verfahrenskosten direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 442 Abs. 2 StPO).
3.3. Die Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung des von ihr erlassenen Urteils. Gemäss Praxis des Zürcher Obergerichts kann für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt (ZR 108 [2009] Nr. 2). Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; OGer ZH RT170205 vom 02.05.2018, E. 13).
3.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil demnach hinsichtlich der erteilten Rechtsöffnung für die Betreibungskosten (zu denen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens zählen), als begründet. In diesem Umfang ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.
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4. Der Gesuchsgegner wendet sich darüber hinaus mit seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz. Auf Seite 4 f. seiner Beschwerdeschrift (Urk. 12) rügt er allerdings bloss, es liege nicht am Bezirksgericht zu entscheiden, ob das Verfahren aussichtslos sei oder nicht. Aus diesem Grund beharre er nach wie vor auf seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auch wenn Einreden lediglich beschränkt möglich seien, würde es ihm doch helfen, einen Rechtsbeistand an seiner Seite zu haben. Der Gesuchsgegner lässt damit eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vermissen (vgl. E. 2.1). Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass sein Rechtsstandpunkt aussichtslos sei und darum eine Person in der Lage des Gesuchsgegners, welcher über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen hätte (Urk. 13 E.
5.2 f.). Sachlich zuständig für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO sodann das mit der Klage befasste Gericht (ZK ZPO Emmel, Art. 119 N 13). Eine doppelte Mitwirkung des Vorderrichters bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und beim Entscheid in der Hauptsache unterläuft daher die gesetzliche Verfahrensordnung nicht, sondern entspricht ihr vielmehr (vgl. auch BGer 1P.115/2005 vom 3. Mai 2005, E. 3.7.3).
5.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Das geringfügige Obsiegen des Gesuchsgegners mit Blick auf die Betreibungskosten fällt nur unwesentlich ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher, die Kostenfolgen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen, zumal die Höhe der Spruchgebühr unangefochten blieb (vgl. Urk. 12 S. 5). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 670.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 180.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem beinahe vollständig unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Die Gesuchstellerin beantragt sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 1; Urk. 18). Ein
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begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Die Gesuchstellerin ist ihrerseits vertreten durch eine Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist das Begehren abzuweisen (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3; OGer ZH RT180229 vom 06.03.2019, E. 4.2).
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Oktober 2022 wird abgewiesen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2021) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 670.– nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2021 auf den Betrag von Fr. 380.–. Im Mehrbetrag (Fr. 30.– Gebühren Strafbefehl Nr. 2020-015-542) wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 120.–.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zur 95 % (= Fr. 114.–) und zu 5 % (= Fr. 6.–) der Gesuchstellerin auferlegt. Die Kosten werden vollumfänglich von der Gesuchstellerin bezogen, sind dieser aber vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 114.– zu ersetzen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
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5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 670.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: jo -- 11 of 11 --