RT220179
Rechtsöffnung
7. Dezember 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220179-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 7. Dezember 2022 in S...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220179-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 7. Dezember 2022
in Sachen
Gemeinde A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Oktober 2022 (EB220307-K)
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 26. Oktober 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'947.60 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 2022 sowie für die Prozesskosten. Im Mehrbetrag (Fr. 16'800.– und Zahlungsbefehlskosten) wies sie das Begehren ab (Urk. 11 S. 8 f. = Urk. 14 S. 8 f.).
1.2
Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. November 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 12 S. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1):
" 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Oktober 2022 aufzuheben.
2.
Es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2022) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 22'747.65 nebst Zins zu 5% seit 3. Juni
2022.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihre Forderungen auf ein Eheschutzurteil vom 14. Juli 2017 sowie ein Scheidungsurteil vom 28. Juni 2021, gemäss welchen der Gesuchsgegner zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 3'000.– bzw. Fr. 1'900.–, je zuzüglich allfällige Kinderzulagen, verpflichtet worden sei. Beide Urteile seien vollstreckbar und gälten somit als definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG. Die Gesuchstellerin habe vier Entscheide vorgelegt, gemäss welchen sie die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 71'944.– bevorschusst habe und insoweit in die gegen den Gesuchsgegner bestehenden Ansprüche eingetreten sei. Demnach mache die Gesuchstellerin die betriebenen Unterhaltsbeiträge grundsätzlich zu Recht in eigenem Namen geltend. Unter Abzug diverser Zahlungen des Gesuchsgegners im Gesamtbetrag von Fr. 49'196.35 errechne sie eine ihr noch zustehende Forderung von Fr. 22'747.65. Der Gesuchsgegner mache geltend, dieser Betrag sei falsch berechnet worden, da die Kinderzulagen nicht berücksichtigt worden seien. Aus dem von der Gesuchstellerin vorgelegten Kontoauszug gehe hervor, dass der Gesuchsgegner in der Zeit zwischen Mai 2018 und Juni 2021 Zahlungen in der Höhe von Fr. 65'996.35 geleistet habe (mit Verweis auf Urk. 3/4). Die Gesuchstellerin habe sich nicht dazu geäussert, weshalb sie die im Kontoauszug aufgeführten (und damit ausgewiesenen) Mehr-Zahlungen nicht an die nun in Betreibung gesetzten Forderungen angerechnet habe. Gemäss § 37 der Verordnung über die Alimentenhilfe sei für die Verwendung der Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person folgende Kaskadenordnung vorgesehen: Zunächst würden die Zahlungen für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats, dann für den nicht bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats, danach für die Rückstände der bevorschussten Unterhaltsbeiträge und schliesslich für die nicht bevorschussten Rückstände verwendet. Entsprechend seien die ausgewiesenen Zahlungen von total Fr. 65'996.35 dem geltend gemachten Betrag von Fr. 71'944.– anzurechnen, womit eine Forderung von Fr. 5'947.65 resultiere. Im diesen Betrag übersteigenden Umfang sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 14 S. 2 ff.).
4. Die Gesuchstellerin rügt, die Familienzulagen seien vom Gesuchsgegner seit Aufnahme des Inkassos durch sie monatlich beim Arbeitgeber bezogen und jeweils pünktlich an sie überwiesen worden. Diese seien stets klar als Familienzulagen deklariert worden, so auch in der Stellungnahme des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren. Daher habe sie diese Zahlungen auch immer an die Familienzulagen angerechnet und das Geld an die Kindsmutter bzw. das Sozialamt weitergeleitet. Somit seien diese Zahlungen im Umfang von Fr. 15'200.– nicht an die bevorschussten Alimenten anzurechnen, weshalb sich der offene Betrag an bevorschussten Alimenten weiterhin auf Fr. 22'747.65 belaufe (Urk. 13 S. 2 f.).
5. Vor Vorinstanz hatte die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch ausgeführt, sie habe die Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 71'944.– bevorschusst. Der Gesuchsgegner habe Zahlungen im Umfang von Fr. 49'196.35 geleistet, so dass die ausstehende Schuld Fr. 22'747.65 betrage (Urk. 6 S. 3). Hingegen hatte sie damals noch nicht behauptet, sie habe Zahlungen des Gesuchsgegners – entsprechend der bis Ende 2021 noch geltenden Regelung gemäss § 9 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Alimentenhilfe (LS 852.13) – vorab auf geschuldete Kinderzulagen angerechnet. Ebenso wenig hatte sie dargetan, dass die Zahlung des Gesuchsgegners vom 30. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 1'400.– im Rahmen der Betreibung Nr. 2 nicht die ab Mai 2018 bevorschussten Unterhaltsbeiträge betraf (vgl. Urk. 6 S. 2 f.). Entsprechend stützt sie ihre Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht von den insgesamt vom Gesuchsgegner geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 65'996.35 nicht vorab die in diesem Betrag enthaltenen Kinderzulagen von Fr. 15'200.– sowie die Betreibungsforderung von Fr. 1'400.– in Abzug gebracht, gänzlich auf neue Tatsachenbehauptungen. Diese können aber aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden, weshalb sich die darauf gestützten Rügen als offensichtlich unbegründet erweisen. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'800.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: st