RT220180
Rechtsöffnung
28. November 2022Deutsch11 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220180-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 28. Nov...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220180-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 28. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
SVA des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. März 2022 (EB220060-C)
Erwägungen:
1.
a) Mit zunächst ohne Begründung eröffnetem (Urk. 9), hernach begründetem Urteil vom 28. März 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 15. April 2021) gestützt auf die rechtskräftigen Verfügungen der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für ausstehende Beiträge an die AHV/IV/EO vom 17. November 2017 und 14. Dezember 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'461.10 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2021, für Fr. 6'831.60 (aufgelaufener Verzugszins bis 15. April 2021) sowie die Betreibungs- und Prozesskosten. Im Mehrbetrag von Fr. 975.20 (aufgelaufener Verzugszins seit 18. November 2017 bis 13. Dezember 2018) und Fr. 40.– (Mahngebühr) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 15 S. 11 = Urk. 18 S. 11).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 7. Oktober [recte November] 2022 (gleichentags zur Post gegeben; eingegangen am 8. November 2022) innert Frist Einsprache mit den folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2):
"Dem Rechtsöffnungsbegehren ist nicht stattzugeben, solange bis das SVA seine Beweispflicht rechtsgenüglich erfüllt hat. Die Verfügungen für 2015 und 2016 (Beilagen 2b und 2d) sind auf ein massgebendes Vermögen von CHF 6'000'000 zu ändern. Die Zinsrechnungen sind zu stornieren, weil das SVA meine Argumente nie, auch nur ansatzweise in Betracht gezogen hat. Sämtliche Verfahrens- und Betreibungskosten sind der Klägerin SVA aufzuerlegen, wegen Unzulänglichkeiten im Verfahren der Klägerin. Wenn es nicht anders geht, bitte ich um eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit."
c) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 18 Dispositivziffer 6).
d) Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – sogleich offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021, E. 4.1.2 m.w.H.).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021, E. 4.1.2 m.w.H.).
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei den von der Gesuchstellerin eingereichten Beitragsverfügungen vom 17. November 2017 und 14. Dezember 2018 handle es sich um rechtskräftige Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Darin seien Beitragsleistungen von insgesamt Fr. 65'908.80 verfügt worden (Urk. 18 S. 4). Die Fälligkeit der betriebenen Forderungen sei am 16. Dezember 2018 und damit vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 21. April 2021 eingetreten. Die Einwendungen des Gesuchsgegners, welche sich auf die inhaltliche Korrektheit der rechtskräftigen Beitragsverfügungen beziehen würden, hätte er mittels Einsprache gegen diese Verfügungen geltend machen müssen. Gemäss Rechtskraftbescheinigungen habe er hierauf aber verzichtet. Nachdem der Gesuchsgegner weder den Erlass oder die Tilgung der Schuld durch Urkunden bewiesen habe noch die Verjährung anrufe, seien seine Einwendungen nicht zu hören. Die in den Beitragsverfügungen festgesetzten persönlichen Beiträge der Beitragsjahre 2014 - 2016 von Fr. 65'908.80 seien in den definitiven Rechtsöffnungstiteln ausgewiesen. Hiervon seien die vom Gesuchsgegner entrichteten Lohnbeiträge aus dem Jahr 2014 von Fr. 3'656.– sowie die von ihm geleisteten Teilzahlungen von Fr. 36'000.– vom 29. November 2017 und von Fr. 791.70 vom 6. Dezember 2017 in Abzug zu bringen (Urk. 18 S. 5). Was die geltend gemachte Mahngebühr von Fr. 40.– anbelange, habe die Gesuchstellerin keinen Nachweis eingereicht, wonach die Mahnung in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch für die Mahngebühr abzuweisen sei (Urk. 18 S. 6). Für die aufgelaufenen und ausgewiesenen Verzugszinsen von Fr. 6'831.60 in den Zeiträumen vom 1. Januar 2015 bis 17. November 2017, 14. Dezember 2018 bis 15. März 2020 sowie 1. Juli 2020 bis 15. April 2021 sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 18 S. 9 f.). In der Höhe von Fr. 975.20 (aufgelaufene Verzugszinsen seit 18. November 2017 bis 13. Dezember 2018) sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 18 S. 10).
b) Der Gesuchsgegner moniert mit seiner Beschwerde zusammengefasst, die Gesuchstellerin operiere mit nicht nachvollziehbaren Zahlen und betreibe ihn und seine Ehefrau ohne Grund. Beweise über die Rechtmässigkeit ihrer Forderungen könne die Gesuchstellerin nicht vorlegen. Diese würden auf Schätzungen beruhen. Mit dem von der Gesuchstellerin geschätzten Reinvermögen von Fr. 6'000'000.– für die Beitragsjahre 2014 und 2016 könne er sich einverstanden erklären. Demgegenüber schätze die Gesuchstellerin für die Betragsjahre 2015 und 2016 sein Reinvermögen auf je Fr. 7'000'000.– plus Renteneinkommen von Fr. 3'300'000.–, womit ein Vermögen von Fr. 10'300'000.– resultiere. Dies sei jenseits jeglicher Realität. Sein Vermögen schwanke gemäss den Verfügungen der SVA von Jahr zu Jahr zwischen Fr. 6'000'000.– bis Fr. 10'300'000.–. Seine Ehefrau und er hätten niemals über solche Vermögen und Renteneinkommen verfügt. Sie hätten in ihrem ganzen Leben nicht auch nur einen Rappen Rente bezogen (Urk. 17 S. 1).
c) Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Urk. 18 S. 3), hat das Gericht gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Einwendungen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich abschliessend. Der Gesuchsgegner macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 18 S. 5) – auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass er die Forderung der Gesuchstellerin bezahlt oder anderweitig getilgt hat. Ebenso macht er weder Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend. Seine Eingabe vom 7. Oktober [recte November] 2022 ist als Beschwerde unzureichend, da er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Beitragsverfügungen der Gesuchstellerin vom 17. November 2017 und 14. Dezember 2018 als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG qualifizierte (Urk. 18 S. 3 ff.). Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen (vgl. Urk. 18 S. 5). Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich die Ausführungen, welche er bereits in seiner Stellungnahme vom 3. März 2022 im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (Urk. 8). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da seine Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die entsprechenden Verfügungen der Gesuchstellerin vom 17. November 2017 und 14. Dezember 2018 vorzubringen gewesen wären. Diesbezüglich legte die Vorinstanz korrekt dar, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht (mehr) geprüft werden könne, ob eine Forderung begründet sei oder nicht (Urk. 18 S. 5). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Fortsetzung der Betreibung und nicht ein Entscheid über die Forderung als solche. Das bedeutet, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Aufgrund dessen durfte die Vorinstanz die Beitragsverfügungen der Gesuchstellerin nicht nochmals überprüfen und die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/218 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Erw. Ziff. 2) nicht. Entsprechend ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
d) Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ("Wenn es nicht anders geht, bitte ich um eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit"; Urk. 17 S. 2), besteht keine Veranlassung. Das Beschwerdeverfahren setzt nicht das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren fort, sondern beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen (siehe Erw. Ziff. 2). Nach Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten entscheiden. Es sprechen vorliegend keine besonderen Umstände dafür, von der Regel des Aktenprozesses im Beschwerdeverfahren abzuweichen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 5). Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Verfahren betreffend die definitive Rechtsöffnung (BGE 141 I 97 E. 5.2).
4. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe.
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 17A und 19-20/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'461.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo