RT220184
Rechtsöffnung
24. November 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220184-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 24....
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220184-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 24. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Stadt Zürich, Steueramt
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. September 2022 (EB220493-C)
Erwägungen:
1.
a) Mit zunächst ohne Begründung eröffnetem (Urk. 7), hernach begründetem Urteil vom 28. September 2022 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2022) gestützt auf den Einschätzungsentscheid vom 31. März 2021 und die Schlussrechnung vom 5. Mai 2021 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 44'558.75 nebst Zins zu 4.5 % seit 30. Juni 2022, Fr. 205.80 (Ausgleichszins), Fr. 2'120.50 (aufgelaufener Verzugszins bis 29. Juni 2022) sowie für die Betreibungs- und Prozesskosten. Im Mehrbetrag von Fr. 18.30 (aufgelaufener Verzugszins) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 11 S. 7 = Urk. 16 S. 7).
b) Mit undatierter Eingabe wandte sich der Gesuchsgegner an die Vorinstanz (zur Post gegeben am 4. November 2022; bei der Vorinstanz eingegangen am 7. November 2022; siehe an Urk. 15 angehefteter Briefumschlag sowie Track and Trace-Auszug der Post) und machte geltend, er sei mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Die Vorinstanz leitete die Eingabe mit Schreiben vom 9. November 2022 (Urk. 17) an die beschliessende Kammer weiter (vgl. an Urk. 15 angehefteter zweiter Briefumschlag). Zulässiges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegner holte den vorinstanzlichen Entscheid am 2. November 2022 ab. Seine an die Vorinstanz gerichtete, undatierte Beschwerdeschrift ging damit innert Frist ein (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
b) Mit undatierter Eingabe wandte sich der Gesuchsgegner an die Vorinstanz (zur Post gegeben am 4. November 2022; bei der Vorinstanz eingegangen am 7. November 2022; siehe an Urk. 15 angehefteter Briefumschlag sowie Track and Trace-Auszug der Post) und machte geltend, er sei mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Die Vorinstanz leitete die Eingabe mit Schreiben vom 9. November 2022 (Urk. 17) an die beschliessende Kammer weiter (vgl. an Urk. 15 angehefteter zweiter Briefumschlag). Zulässiges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegner holte den vorinstanzlichen Entscheid am 2. November 2022 ab. Seine an die Vorinstanz gerichtete, undatierte Beschwerdeschrift ging damit innert Frist ein (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ferner hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keinen konkreten Antrag. Die Rüge, "Mit diesem Entscheid bin ich nicht einverstanden" (Urk. 15 S. 1), genügt nicht. In der Beschwerdebegründung erwähnt der Gesuchsgegner, er habe damals mit dem Steueramt eine Lösung gefunden und auch bereits Einiges gezahlt. Man habe ihm für den Fall, dass es nicht gehen sollte, in Aussicht gestellt, dass man miteinander eine Lösung finden werde. Das sei hier nicht der Fall (Urk. 15 S. 1 f.). Mit diesen Vorbringen bleibt unklar, was genau der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde erreichen will, das heisst aus der Beschwerde geht nicht hervor, wie der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach lauten sollte. Dass er die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, erscheint nicht wahrscheinlich, nachdem er sinngemäss das Bestehen einer Schuld und bereits geleistete Zahlungen einräumt. Für welchen Betrag er die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs jedoch erreichen will, lässt sich nicht eruieren. Im Ergebnis liegt daher kein genügender, bezifferter Beschwerdeantrag vor. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 15 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'558.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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