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Entscheid

RT220188

Rechtsöffnung

29. November 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220188-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. November 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220188-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 29. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. November 2022 (EB220422-M)

Erwägungen:

1.

a) Mit Verfügung vom 7. November 2022 schrieb das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 8. September 2022) infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos geworden ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 80.-- der Gesuchsgegnerin (unter Vorbezug von der Gesuchstellerin) und sprach der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zu; mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 10 = Urk. 14).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. November 2022 fristgerecht Beschwerde (Urk. 13).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Gesuchsgegnerin hat ihre Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet. Sie führt darin zwar aus: "Ich beschwere mich nicht, siehe Brief vom Bezirksgericht Dietikon, sondern ich bitte Sie höflich das Urteil zurückzuziehen, da ich invalid bin 100 %. Bitte um Löschung dieses Urteils" (Urk. 13). Die Vorinstanz hatte der Gesuchsgegnerin am 14. November 2022 brieflich mitgeteilt, dass den von dieser eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei, dass sie mit der Auflage der Gerichtskosten nicht einverstanden sei, dass die Vorinstanz aber die angefochtene Verfügung nicht "zurückziehen" könne; dazu müsste die Gesuchsgegnerin eine Beschwerde an das Obergericht erheben, wobei dann weitere Kosten anfallen könnten (Urk. 12). Daraus ergibt sich einerseits, dass sich die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe (nur) gegen die Kostenauflage bzw. gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wendet, und andererseits nur deshalb sagt, sie wolle keine Beschwerde erheben, weil sie keine Kosten eines Beschwerdeverfahrens tragen will. Nachdem sie aber ihre Eingabe als Beschwerde bezeichnet hat und sich gegen die Kostenauflage bzw. gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wendet, ist ihre Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen mit den sinngemässen Beschwerdeanträgen (Urk. 13):

Für das vorinstanzliche Verfahren seien der Gesuchsgegnerin keine Kosten aufzuerlegen. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dar (Urk. 14 Erwägung 2.2). Die Vorinstanz erwog sodann, aufgrund der tiefen Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren werde davon ausgegangen, dass Leistungsfähigkeit seitens der Gesuchsgegnerin gegeben sei. Darüber hinaus habe es die Gesuchsgegnerin unterlassen, in irgendeiner Weise ihre Bedürftigkeit darzulegen oder zu substantiieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mithin abzuweisen (Urk. 14 Erwäg. 2.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Urk. 14 Erwäg. 3.1).

c) In ihrer Beschwerde bringt die Gesuchsgegnerin einzig vor, die angefochtene Verfügung sei "zurückzuziehen", da sie 100 % invalid sei (Urk. 13). Dies sind keine genügenden Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; es wird mit keinem Wort dargelegt, dass bzw. worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bestehen sollte.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 80.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 40.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Gesuchsgegnerin hat kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 13). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo