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Entscheid

RT220189

Rechtsöffnung

22. November 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220189-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Nov...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220189-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 22. November 2022

in Sachen

A._____ Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt St. Gallen, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch KESB Region St. Gallen,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2022 (EB220914-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 1. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 27. Dezember 2021) – gestützt auf Entscheide der KESB Region St. Gallen für ausstehende Gebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'800.-- nebst 5 % Zins seit 27. Dezember 2021 sowie Fr. 68.20 (aufgelaufener Zins); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 25).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 17. November 2022 Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 1):

"1. Es sei superprovisorisch, eventualiter als dringliche Anordnung Rechtskraft des Urteils EB220914-L/Z1 vom 01.09.2022 samt Rechtskraftbescheinigung der Einzelrichter Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom

28.09.2022 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausser Kraft zu setzen. Subeventualiter sei vorliegendem Rechtsmittel in Bezug auf mögliche Urteilswirkungen des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung zu gewähren.. Es sei der Entscheid in Antrag 1 sei auch noch mitzuteilen, dem: Betreibungsamt der Region Landquart Bahnhofplatz 2b Postfach 7302 Landquart

28.09.2022 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausser Kraft zu setzen. Subeventualiter sei vorliegendem Rechtsmittel in Bezug auf mögliche Urteilswirkungen des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung zu gewähren.. Es sei der Entscheid in Antrag 1 sei auch noch mitzuteilen, dem: Betreibungsamt der Region Landquart Bahnhofplatz 2b Postfach 7302 Landquart

2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes EB220914-L/U vom 01.09.2022 aufzuheben und der Antrag der Gesuchstellerin zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen, subeventualiter die Wiedereinsetzung in den Stand vor der Verfügung vom 05.08.2022 zu bestimmen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten des Beschwerdeführers."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um "Ausserkraftsetzung der Rechtskraft" des angefochtenen Urteils bzw. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

3. a) Das angefochtene Urteil wurde am 2. September 2022 versandt und dem Gesuchsgegner am 5. September 2022 zur Abholung gemeldet; innert der Abholfrist wurde es jedoch vom Gesuchsgegner nicht abgeholt (Track&Trace-Nachverfolgung zu Urk. 15 bei Urk. 27/1). Da der Gesuchsgegner Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte (er hat sich an diesem beteiligt), musste er mit einer Zustellung rechnen und gilt damit das angefochtene vorinstanzliche Urteil grundsätzlich als am siebten Tag nach der erfolglosen Zustellung zugestellt, mithin am 12. September 2022 (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

b1) Der Gesuchsgegner macht hierzu in seiner Beschwerde vorab zusammengefasst geltend, das angefochtene Urteil sei ihm nicht an seine Wohnsitzadresse in B._____ zugestellt worden; er habe diese mitgeteilt und daher nicht mit einer Zustellung an seine Wochenaufenthaltsadresse rechnen müssen. Zumindest hätte die Vorinstanz ihr Urteil nach der gescheiterten Zustellung nochmals per normaler Post an seine Wohnsitzadresse senden müssen (Urk. 23 S. 3 f., S. 6).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Zustellung des angefochtenen Urteils an genau jene Adresse erfolgte, welche der Gesuchsgegner selbst als Adresse für die Postzustellung angegeben hatte (vgl. Urk. 8 und 11, je S. 1 unten; diese wird im Übrigen sogar noch auf der Beschwerdeschrift als solche aufgeführt, Urk. 23 S. 1 unten). Der Gesuchsgegner hat damit sehr wohl mit einer Zustellung an diese Adresse rechnen müssen. Nach erfolgloser Zustellung an eine Partei, welche mit einer Zustellung rechnen musste, sieht das Gesetz keine weiteren Zustellungsversuche vor (vgl. Art. 138 ZPO); dass die Vorinstanz nach der gescheiterten tatsächlichen Zustellung keine weiteren Zustellungsversuche unternommen hat, stellt keine unrichtige Rechtsanwendung dar.

b2) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann zusammengefasst geltend, gemäss Auskunft der Post komme es immer wieder vor, dass ein Abholungs-Avis in den falschen Briefkasten gelegt werde. Er erinnere sich nicht an einen solchen Avis und stelle "fürsorglich in Abrede", einen solchen erhalten zu haben. Und selbst wenn doch, hätte er ihn nicht an seinen tatsächlichen Aufenthaltsort weiterleiten lassen können, da die Post keine Gerichtsurkunden weiterleite (Urk. 23 S. 7).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermutung, dass die Abholungseinladung von der Post ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3). Mit seinen allge-mein gehaltenen Beschwerdevorbringen vermag der Gesuchsgegner diese Vermutung nicht umzustossen. Ob und wie er eine erhaltene Abholungseinladung allenfalls weiterleiten kann, ist nicht relevant, denn es liegt an ihm, sich so zu organisieren, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können.

b3) Es bleibt damit dabei, dass das angefochtene Urteil als am 12. September 2022 zugestellt gilt (oben Erwägung 3.a).

c) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 25 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 22. September 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 17. November 2022 mittels elektronischer Übermittlung eingereicht (Urk. 24A) und ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 26 und 27/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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