RT220194
Rechtsöffnung
8. Dezember 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220194-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 8. Dezember 2022...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220194-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 8. Dezember 2022
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. November 2022 (EB221191-L)
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 3. November 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2021) gestützt auf eine vollstreckbare Zahlungsmahnung / Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 26. August 2021 definitive Rechtsöffnung für Fr. 544.75 nebst Zins zu 4.5% seit dem 13. Oktober 2021 sowie für Fr. 1.– (Verzugszins vom 28. September 2021 bis und mit 12. Oktober 2021). Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 7 S. 4 = Urk. 10 S. 4).
1.2
Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. November 2022 (Datum Poststempel: 28. November 2022) Beschwerde (Urk. 9).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann offenbleiben, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die vollstreckbare "Zahlungsmahnung / Verfügung" des kantonalen Steueramtes Zürich vom 26. August 2021, worin die Gesuchsgegnerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zur Zahlung von Quellensteuern in der Höhe von Fr. 544.75 verpflichtet worden sei (mit Verweis auf Urk. 3/2 und Urk. 3/4). Der Gesuchsteller verlange nun definitive Rechtsöffnung für diesen Betrag nebst laufendem und aufgelaufenem Verzugszins sowie die Betreibungskosten. Die eingereichte Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Steuerforderung nebst laufendem Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei dem Gesuchsteller hierfür definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Verfügung des Gesuchstellers habe sodann vorgesehen, dass die Gesuchsgegnerin den ausstehenden Betrag von Fr. 544.75 bis zum 27. September 2021 zu überweisen gehabt hätte. Die Gesuchsgegnerin habe sich somit erst ab dem 28. September 2021 in Verzug befunden, weshalb dem Gesuchsteller lediglich definitive Rechtsöffnung für aufgelaufenen Verzugszins ab dem 28. September 2021 bis und mit dem 12. Oktober 2021, mithin für rund Fr. 1.– (Fr. 544.75 x 15 Tage / 360 Tage x 4.5 %) zu erteilen sei. Im Mehrumfang sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 10 S. 2 f.).
4. Die Gesuchsgegnerin, welche sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht hatte vernehmen lassen, bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, sie habe in den Jahren 2016-2018 kein Personal beschäftigt (Urk. 9), womit sie sinngemäss geltend macht, die Verfügung vom 26. August 2021 beruhe auf einem falschen Sachverhalt. Dabei handelt es sich allerdings um eine neue Behauptung, welche die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht hatte. Diese kann aufgrund des umfassenden Novenverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden, weshalb sich die darauf gestützten Rügen der Gesuchsgegnerin von vornherein als unbegründet erweisen. Abgesehen davon kann die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 26. August 2021 (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 3/4 [Rechtskraftbescheinigung]) im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ohnehin nicht mehr inhaltlich überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 544.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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