RT220197
Rechtsöffnung
22. Dezember 2022Deutsch12 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220197-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 22. Dezember 2...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220197-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 22. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. November 2022 (EB220041-A)
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 16. November 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'200.– nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2021. Im Mehrbetrag (Fr. 73.30 Betreibungskosten) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 24 S. 9 f. = Urk. 30 S. 9 f.).
1.2
Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 26) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 29 S. 2):
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 16. November 2022 (Geschäftsnr. EB220041-A) sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen.
2.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 16. November 2022 (Geschäftsnr: EB220041-A) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2018, berichtigt am 16. November 2018, gemäss welchem der Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 800.– pro Monat (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen) ab 1. Oktober 2018 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei. Dieses Urteil stelle einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Gesuchsgegner wende dagegen ein, seine Zahlungspflicht stehe gemäss Scheidungsurteil unter der Resolutivbedingung der Volljährigkeit resp. einer nicht abgeschlossenen angemessenen Ausbildung der Gesuchstellerin. Den Eintritt der Resolutivbedingung habe er mittels Urkunden liquide zu beweisen, wenn er die Rechtsöffnung zu Fall bringen wolle. Dafür genügten die als Urkundenbeweis offerierten Arztzeugnisse nicht, zumal die Umstände im Zusammenhang mit dem Lehrabbruch der Gesuchstellerin alles andere als geklärt seien. Einen liquiden Urkundenbeweis über den Abschluss einer angemessenen Ausbildung liefere der Gesuchsgegner auch anhand der offerierten E-Mailkorrespondenz (Urk. 12/2-3) nicht. Die Auseinandersetzung mit den Hintergründen, welche zum Lehrabbruch der Gesuchstellerin geführt hätten, würden sodann Fragen eines Abänderungsverfahrens des Scheidungsurteils beschlagen und die Kognition des Rechtsöffnungsrichters überschreiten, weshalb sich bereits aus diesem Grund der Beizug der Akten des Massnahmenverfahrens ET210002A und die Einvernahme der Zeugin erübrigten (mit Verweis auf BGE 135 III 315 E. 2.3 und OGer ZH RT170092 vom 12. September 2017, E. 3.2). Schliesslich sei es auch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, auslegungsweise gestützt auf den Rechtsöffnungstitel zu entscheiden, ob die Formulierung in Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils einen Unterbruch der Ausbildung zulasse oder nicht und wann die Ausbildung konkret als angemessen und abgeschlossen zu qualifizieren sei. Gemäss dem Scheidungsurteil seien die Unterhaltsbeiträge im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar gewesen. Der Gesuchsgegner habe nicht bestritten, dass er die Zahlungen für die Monate April 2021 bis November 2021 nicht geleistet habe. Die Unterhaltsbeiträge seien fällig und der Gesuchsgegner sei aufgrund seiner Nichtbezahlung in Verzug geraten. Daher sei der Gesuchstellerin grundsätzlich antragsgemäss, mit Ausnahme der Betreibungskosten, definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 30 S. 4 ff.).
4. Der Gesuchsgegner rügt, es sei unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin am 29. Januar 2021 ihre Lehre als Fachfrau Erzieherin aufgelöst habe. Ebenso sei unbestritten, dass sie zumindest bis November 2021 in keiner Ausoder Weiterbildung gestanden sei. Darüber hinaus habe sie ihre Pläne nicht mit ihm besprochen und auch nicht nachgewiesen, weshalb sich die von ihr gewählte Ausbildung in Mexiko eigne. Das angerufene Obergericht habe im Urteil RT160113 vom 7. November 2016 bestätigt, dass bei einem nicht schuldhaften Abbruch der Ausbildung oder einer Neuorientierung die Unterhaltspflicht ruhe. Die Vorinstanz habe aber diese Frage nicht geprüft, obschon die Gesuchstellerin mit ihrer angeblichen Erkrankung einen unverschuldeten Abbruch ihrer Ausbildung geltend gemacht habe und die Vorinstanz eingeräumt habe, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Monat Mai 2021 Fragen aufwerfe. Es könne somit festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin spätestens ab Ende April 2021 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihr zumutbar gewesen, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Entsprechend sei ab April 2022 bis Dezember 2022 (recte: April 2021 bis Dezember 2021) kein Unterhalt geschuldet gewesen. Des Weiteren gehe es auch nicht an, dass er für die Dauer des Umzugs nach Mexiko die Gesuchstellerin zu finanzieren habe. Schliesslich könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts sei, auslegungsweise gestützt auf den Rechtsöffnungstitel zu entscheiden, ob die Formulierung in Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils einen Unterbruch der Ausbildung zulasse oder nicht und wann die Ausbildung konkret als angemessen und abgeschlossen zu qualifizieren sei. Denn das angerufene Obergericht habe im Urteil RT160113 vom 7. November 2016 auch festgestellt, dass die Auslegung zur Frage der angemessenen Ausbildung gemäss Scheidungsurteil eine Rechtsfrage darstelle, deren Beurteilung dem Rechtsöffnungsgericht obliege (Urk. 29 S. 3 ff.).
5.1. Soweit der Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift geltend macht, die Gesuchstellerin pflege mit ihm keinen Kontakt und habe ihre Ausbildungspläne nicht offengelegt (Urk. 29 S. 5), zeigt er nicht auf, dass und wo er dies im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Daher ist diesbezüglich von neuen Behauptungen auszugehen, auf welche aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. oben Ziff. 2.2) nicht weiter einzugehen ist.
Abgesehen davon wären Veränderungen im persönlichen Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin ohnehin nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen gewesen (BGer 5A_733/2021 vom 8. Juli 2022, E. 4.5).
5.2.1. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist nur zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist. Das Erfordernis des Urkundenbeweises fällt lediglich dann weg, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2). Ist dem Schuldner ein entsprechender Urkundenbeweis nicht möglich, ist Rechtsöffnung zu erteilen, und der Schuldner muss gegebenenfalls eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG respektive auf Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) erheben. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann mithin nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (OGer ZH RT190063 vom 8. August 2019, E. 3.3.3.2 m.w.H.).
5.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin noch nicht über eine Erstausbildung verfügt, da sie ihre Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ per 29. Januar 2021 abbrach (Urk. 10 S. 8 Rz. 28; Urk. 4/5). Weiter ist belegt, dass sie inzwischen eine neue Ausbildung in Mexiko zur Erlangung der Hochschulreife (bachillerato general) in Angriff genommen hat (Urk. 4/11). Der Gesuchsgegner macht allerdings geltend, es handle sich nicht um eine angemessene Ausbildung, die er zu finanzieren hätte, und rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht über diese Frage bzw. die Auslegung der diesbezüglichen Formulierung in der Scheidungsvereinbarung vom 3. Oktober 2018 befunden (Urk. 29 S. 6 mit Verweis auf OGer ZH RT160013 vom 7. November 2016, E. 3.3.2).
5.2.3. Nach Erlass des vom Gesuchsgegner angeführten Entscheids der Kammer hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zusteht, einen gerichtlichen Vergleich auszulegen (BGE 143 III 564 E. 4 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGer 5A_444/2020 vom 28. August 2020, E. 6.2.3; a.A. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 22a). Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht darüber befand, ob die aktuelle Ausbildung der Gesuchstellerin in Mexiko angemessen im Sinne der Scheidungsvereinbarung vom 3. Oktober 2018 (vgl. Urk. 4/3 S. 8) ist oder nicht.
5.3. Soweit der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob seine Unterhaltspflicht seit dem Lehrabbruch der Gesuchstellerin geruht habe (Urk. 29 S. 5 Rz. 14), stützt er dies auf das Argument, der Gesuchstellerin sei zumutbar gewesen, spätestens ab Ende April 2021 ein eigenes Einkommen zu erzielen, da keine ärztlichen Zeugnisse im Recht lägen, die nachweisen würden, dass sie dazu gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei (Urk. 29 S. 6 Rz. 15). Dabei übersieht er, dass es ihm oblegen hätte, mittels Urkunden den Nachweis zu erbringen, dass die Gesuchstellerin wie von ihm behauptet arbeitsfähig war und selbst für ihren Unterhalt aufkommen konnte (vgl. oben Ziff. 5.2.1 und OGer ZH RT190068 vom 3. September 2019, E. 6.2).
5.4. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich vorbringt, es gehe nicht an, dass er die Gesuchstellerin während der Dauer des Umzugs nach Mexiko zu finanzieren habe (Urk. 29 S. 6 Rz. 29), ist weder dargetan noch ersichtlich, auf welche konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Gesuchsgegner damit zielt bzw. inwiefern jener nach Ansicht des Gesuchsgegners abzuändern wäre. Insoweit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punkten als offensichtlich unbegründet. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 29, 31 und 32, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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