RT220200
Rechtsöffnung
3. Juli 2023Deutsch14 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220200-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Urteil vom 3. Juli 2023 in Sachen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2022 (EB221328-L)
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 22. November 2022 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 22. August 2022) für den Betrag von Fr. 2'209.75 nebst 4.5 % Zins seit 20. August 2022, Fr. 8.45 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung und Fr. 27.05 Verzugszins bis 19. August 2022 unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 ab (Urk. 6 = Urk. 10).
2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 22. November 2022 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EB221328-L) aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 3, definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 2'209.75 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. August 2022 Fr. 8.45 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung vom 11. April 2022, Fr. 27.05 bisheriger Verzugszins bis 20. April 2022. Abzüglich Teilzahlung: - Fr. 1'990.00 Valutadatum 16.11.2022
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 15). Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren ist deshalb androhungsgemäss (vgl. Urk. 15 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
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Erwägungen
II.
1.
Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuchsteller richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 7a und 9). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).
2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).
3. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1).
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4. Mit der Beschwerde reduzierten die Gesuchsteller ihr Rechtsöffnungsbegehren im Ergebnis auf Fr. 219.75 zuzüglich Zins auf Steuernachforderung und Verzugszins, da der Gesuchsgegner eine Teilzahlung von Fr. 1'990.– geleistet habe. Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren verlangen die Gesuchsteller keine Rechtsöffnung mehr für Betreibungskosten (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 9 S. 2). Eine Beschränkung der Klage ist gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit und damit auch im Beschwerdeverfahren zulässig.
III.
1. Die Vorinstanz erwog, definitive Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Entscheid vollstreckbar sei. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setze die Vollstreckbarkeit unter anderem voraus, dass der Entscheid dem Adressaten rechtskonform eröffnet worden sei. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit obliege der gesuchstellenden Partei. Eine Vollstreckbarkeits- oder Rechtskraftbescheinigung vermöge die mangelhafte Eröffnung nicht zu heilen (Urk. 10 S. 2, E. 2.2). Sowohl der Einschätzungsentscheid vom 7. März 2022 als auch die definitive Schlussrechnung vom 11. April 2022 würden auf den Gesuchsgegner lauten, seien jedoch an eine Drittperson adressiert. Die Gesuchsteller hätten in der Begründung ihres Gesuches nicht dargelegt, aus welchem Grund die genannten Verfügungen nicht an den Gesuchsgegner adressiert worden seien. Entsprechend müsse das Gericht nach der Aktenlage davon ausgehen, dass die eingereichten Verfügungen dem Gesuchsgegner nicht zugestellt worden seien und somit keine rechtskonforme Eröffnung stattgefunden habe. Die beigefügte Vollstreckbarkeitsbescheinigung könne die nicht gehörige Eröffnung nicht heilen. Mangels Vollstreckbarkeit sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 10 S. 3, E. 2.3).
2.1. Die Gesuchsteller machen geltend, dass der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung vollstreckbar seien. Zwar seien die Verfügungen nicht an den Beschwerdegegner persönlich adressiert und zugestellt worden. Vorliegend bestehe jedoch ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau einerseits sowie dem Adressaten der beiden Verfügungen anderer-- 4 of 11 -seits(Urk. 9 S. 6 Rz. 3.2). Habe der Steuerpflichtige einen Vertreter bestellt, seien Verfügungen und Entscheidungen dem Vertreter zuzustellen (§ 127 Abs. 2 StG/ZH). Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau hätten B._____ mit schriftlicher Vollmacht als Vertreter in allen Steuerangelegenheiten bezeichnet, weshalb der Einschätzungsentscheid sowie die Schlussrechnung an diesen Vertreter adressiert und ihm gegenüber rechtskonform eröffnet worden seien. Beide Verfügungen seien unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen (Urk. 9 S. 6 f. Rz. 3.2).
2.2 Die Gesuchsteller bringen weiter vor, dass sich die Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aus den Akten ergebe. Vielmehr sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Vertretungsverhältnis in Steuerangelegenheiten gegenüber den entsprechenden Steuerbehörden bestehe, wenn Verfügungen an eine andere Person als den Steuerpflichtigen adressiert würden. Mit einem Fehler der Steuerbehörde in der Adressierung dergestalt, dass ohne bestehendes Vertretungsverhältnis eine beliebige andere Person als der Steuerpflichtige als Adressat aufgeführt werde, sei hingegen nicht zu rechnen. Die Annahme einer solchen Fehladressierung ohne Anhaltspunkte entbehre jeglicher Lebenserfahrung. Eine grundlose Zustellung an einen anderen Adressaten als den Steuerpflichtigen, insbesondere ohne Vertretungsverhältnis, sei keinesfalls zu vermuten (Urk. 9 S. 7 Rz. 3.3). Die Steuerbehörden würden nur dann die Beweislast für eine Zustellung tragen, wenn die Zustellung oder deren Zeitpunkt bestritten werde. Vorliegend habe der Gesuchsgegner die Zustellung nicht bestritten. Er habe sich vor Vorinstanz nicht vernehmen lassen, sondern am 16. November 2022 einen Grossteil der offenen Steuerforderung beglichen (Urk. 9 S. 8 Rz. 3.3). Entsprechend sei nicht nachvollziehbar und mit der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, wenn die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage davon ausgehe, dass die eingereichten Verfügungen dem Gesuchsgegner nicht rechtsgültig eröffnet worden seien. Richtigerweise sei im Lichte der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichte Vollstreckbarkeitsbescheinigung abzustellen (Urk. 9 S. 8 Rz. 3.4).
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2.4 Schliesslich rügen die Gesuchsteller, dass der vorinstanzliche Entscheid einen willkürlichen Einzelfallentscheid darstelle. Die Zustellung durch die Steuerbehörden an den Vertreter sei nicht nur rechtlich vorgesehen, sondern auch seit Jahren üblich und den Gerichten bekannt. Die Vorinstanz habe in gleich gelagerten Konstellationen mit Vertretungsverhältnissen bisher stets Rechtsöffnung gewährt, ohne Ausführungen zu einem allfälligen Vertretungsverhältnis zu verlangen. Die Gründe für eine Praxisänderung seien offensichtlich nicht erfüllt. Damit verletze der vorinstanzliche Entscheid das Willkürverbot und das Gleichheitsprinzip (Urk. 9 S. 9 Rz. 3.5).
3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind (BGE 105 III 44 E. 2a). Solange der Schuldner keine entsprechenden Einreden erhebt, darf sich der Richter dabei mit einer Prüfung «prima facie» begnügen (BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2.3; OGer ZH RT110138 vom 08.06.2012, in ZR 112 [2013] Nr. 17, E. 2.3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 115). Da die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit auch ohne entsprechende Einreden des Schuldners von Amtes wegen zu prüfen sind, müsste dem Rechtsöffnungsgericht in jedem Fall der Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung erbracht werden. Dieser Nachweis obliegt dem Gläubiger (BGE 141 I 97 E. 7.1). Praxisgemäss wird aber von der ordnungsgemässen Zustellung ausgegangen, sofern diese vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten wird (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 217 f.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124; OGer ZH RT110015 vom 10.03.2011, E. 6.1). Mängel in der Zustellung sind daher nur auf Einrede des Schuldners zu beachten.
3.2 Vorliegend haben die Gesuchsteller in ihrem Rechtsöffnungsbegehren die Eröffnung des Einschätzungsentscheids des Steueramts der Stadt Zürich vom 7. März 2022 (Urk. 3/2) resp. der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zü-
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rich vom 11. April 2022 (Urk. 3/4) behauptet (Urk. 1 S. 2). Nachdem der Gesuchsgegner vor Vorinstanz keine Stellungnahme einreichte, ist mangels Einrede von der ordnungsgemässen Zustellung auszugehen. Entsprechend vermag die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Oktober 2022 (Urk. 3/3) die Vollstreckbarkeit der eingereichten Verfügungen im vorliegenden Kontext glaubhaft zu machen. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet.
3.3 Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. reformatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachentscheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Botschaft ZPO S. 7379; Steiniger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 3). Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb neu zu entscheiden ist.
3.4 Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt Zürich vom 7. März 2022 (Urk. 3/2) in Verbindung mit der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 11. April 2022 (Urk. 3/4). Aufgrund der zweistufigen Steuerveranlagung im Kanton Zürich stellen der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung einen zusammengesetzten definitiven Rechtsöffnungstitel für die Staats- und Gemeindesteuer dar (ausführlich OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, in: ZR 121 [2022], Nr. 39, E. 3.6 ff.). Dabei weist der Einschätzungsentscheid den Gesuchsteller 1 und die Schlussrechnung die Gesuchstellerin 2 als anspruchsberechtigte Gemeinwesen und somit als gemeinsame Titelgläubiger aus (OGer ZH RT220061 vom 31.08.2022, E. 4.5 f.). Die eingereichten Verfügungen sind vollstreckbar (siehe vorne E. III.3.2). Weitere Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wurden keine geltend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Demnach ist für den Betrag von Fr. 219.75 für die Staats- und Gemeindesteuer 2020 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner ist der Schlussrechnung und der angehängten Zinsabrechnung (Urk. 3/4) zu entnehmen, dass der bis zum 11. April 2022 aufgelaufene Zins Fr. 8.45 beträgt. Die aufgelaufenen Zinsen wur-- 7 of 11 -den mit der Schlussabrechnung verfügt. Folglich ist auch diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3.5 Die Gesuchsteller verlangen überdies definitive Rechtsöffnung für Fr. 27.05 Verzugszins bis 19. August 2022, für Verzugszins zu 4.5 % auf Fr. 219.75 seit 20. August 2022 sowie für Verzugszins zu 4.5 % auf Fr. 1'990.– vom 20. August 2022 bis 16. November 2022 (Urk. 1 und Urk. 9). In Bezug auf die gesetzlich festgelegten Zinsen gilt, dass hierfür auch dann Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn diese nicht im Dispositiv der den Rechtsöffnungstitel bildenden Verfügung enthalten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134). Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen, die Höhe der Zinssätze und der Beginn des Zinsenlaufes ergeben sich aus Gesetz und Verordnung (vgl. § 174 ff. StG/ZH und § 49 ff. StV/ZH) sowie aus dem Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern ab dem 1. Januar 2008 resp. 1. Januar 2012 (LS 631.611). Die genannten Zinsforderungen der Gesuchsteller entsprechen diesen rechtlichen Vorgaben, weshalb auch hierfür Rechtsöffnung zu erteilen ist. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil damit aufzuheben und den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung für Fr. 219.75 nebst 4.5 % Zins seit 23. Juli 2020, Zins zu 4.5 % auf Fr. 1'990.– vom 20. August 2022 bis 16. November 2022, Fr. 8.45 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 27.05 Verzugszins zu erteilen.
3.6 Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb (zu Recht) unangefochten (Urk. 10 S. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Sie ist ausgangsgemäss dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es bleibt dabei, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind: Der Gesuchsgegner unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller machen keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3).
IV.
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 219.75, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl.
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ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass er die Beschwerde nicht beantwortet und im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1;5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2;4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6;5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall liegt keine falsche Rechtsanwendung im Sinne einer eigentlichen Justizpanne vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde.
2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellern mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 3, Zahlungsbefehl vom 22. August 2022, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 219.75 nebst 4.5 % Zins seit 20. August 2022, Zins zu
4.5 % auf Fr. 1'990.– vom 20. August 2022 bis 16. November 2022, Fr. 8.45 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 27.05 Verzugszins.
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2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 219.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am:
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