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Entscheid

RT220203

Rechtsöffnung

24. Januar 2023Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 3. November 2022 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Engstringen (Zahlungsbefehl vom 4. August 2022) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 23. Juli 2022; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 18). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 9. Dezember 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 15/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2022 (Geschäfts-Nr. EB220340-M / U) sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt (Urk. 19). Nach Nichtleistung des Vorschusses wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2023 der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung desselben angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde (Urk. 20). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 11. Januar 2023 zugestellt (Sendungsverfolgung bei Urk. 20). Sie hat den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet. d) Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 150'000.-. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.--.

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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya

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