RT220205
Rechtsöffnung
6. Januar 2023Deutsch10 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220205-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Januar 2023 in Sachen A._____ Finanz AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2022 (EB221524-L)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch (für Fr. 9'530.70 nebst Kosten) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2022) ab, unter Auflage der Kosten an die Gesuchstellerin (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 14. Dezember 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 6: Zustellung am 12. Dezember 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 7 S. 1): "Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils und um Neubeurteilung des Sachverhaltes des Rechtsöffnungsgesuches vom 28. November 2022." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Betreibungsort Zürich beruhe auf einem zuvor erwirkten Arrest. Wenn, wie vorliegend, die Gläubigerin -- 2 of 6 -nicht bereits vor Arrestlegung die Betreibung eingeleitet oder eine Klage eingereicht habe, müsse sie dies innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun; erhebe der Schuldner Rechtsvorschlag, müsse die Gläubigerin innert 10 Tagen nach dessen Mitteilung die Rechtsöffnung verlangen. Würden diese Prosequierungsfristen nicht eingehalten, falle der Arrest dahin. Deren Einhaltung sei von Amtes wegen zu beachten. Sie bilde im Rechtsöffnungsverfahren eine Prozessvoraussetzung, wenn wie hier der Betreibungsort auf dem Ort fusse, wo sich der Arrestgegenstand befinde; ohne rechtzeitige Prosequierung des Arrests falle dieser dahin und damit auch der Betreibungsort des Arrestes. Vorliegend habe die Gesuchstellerin nicht ausgeführt, wann sie die Arresturkunde erhalten habe und dass sie den Arrest durch rechtzeitige Einleitung der Betreibung prosequiert habe. Ebenso habe sie nicht ausgeführt, wann sie das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls (mit der Mitteilung des Rechtsvorschlags) erhalten habe und dass sie den Arrest durch rechtzeitige Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs prosequiert habe. Damit komme die Gesuchstellerin der ihr obliegenden Behauptungsund Beweislast bezüglich der Wahrung der Prosequierungsfristen nicht nach und das Gericht dürfe nicht von der rechtzeitigen Prosequierung ausgehen. Damit sei auch der Betreibungsort des Arrestes dahingefallen. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in der Türkei habe und die Gesuchstellerin keine Tatsachen vorgetragen habe, die für einen Betreibungsort in Zürich sprechen würden, entfalle die Möglichkeit, die hier eingeleitete Betreibung fortzusetzen. Auf das Rechtsöffnungsgesuch sei daher nicht einzutreten (Urk. 8 Erwägungen 2 und 3). Darüber hinaus bestehe der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Pfändungsverlustschein vom 13. August 2021 aus zwei Seiten. Die Gesuchstellerin habe jedoch nur die erste Seite eingereicht. Die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urkunde sei damit unvollständig. Auch aus diesem Grund könne dem Rechtsöffnungsgesuch nicht stattgegeben werden (Urk. 8 Erwägung 4). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe die Arresturkunde am 26. April 2022 erhalten und durch Einleitung der Betreibung am gleichen Tag die Prosequierungsfrist gewahrt. Das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls habe sie am 28. November 2022 erhalten und durch -- 3 of 6 -Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am gleichen Tag auch diese Prosequierungsfrist gewahrt. Die örtliche Zuständigkeit am Arrestort sei damit noch gegeben. Sie habe sodann zwar mit dem Rechtsöffnungsgesuch die Rückseite des Verlustscheins nicht eingereicht. Die fehlende Rückseite hätte jedoch jederzeit nachgereicht werden können und werde mit der Beschwerde eingereicht (Urk. 7). d) Wie dargelegt (oben Erwägung 2.a), sind im Beschwerdeverfahren neue, nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Behauptungen unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie die Beschwerdebehauptungen zur Rechtzeitigkeit der Arrestproseqierung entgegen den Erwägungen des angefochtenen Urteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hätte; sie gelten damit als neu und können dementsprechend im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte vollständige Ausfertigung des Pfändungsverlustscheins vom 13. August 2021 (Rechtsöffnungstitel; Urk. 9/12). Auch diese kann zufolge des Ausschlusses neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a) nicht berücksichtigt werden. Neben den genannten Vorbringen, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können, werden in der Beschwerde keine Beanstandungen der Erwägungen des angefochtenen Entscheids geltend gemacht. Es wird nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz aufgrund des beim angefochtenen Entscheid vorliegenden Behauptungs- und Aktenstandes das Recht unrichtig angewandt hätte, und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sie dabei den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Betreibungsort Zürich beruhe auf einem zuvor erwirkten Arrest. Wenn, wie vorliegend, die Gläubigerin -- 2 of 6 -nicht bereits vor Arrestlegung die Betreibung eingeleitet oder eine Klage eingereicht habe, müsse sie dies innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun; erhebe der Schuldner Rechtsvorschlag, müsse die Gläubigerin innert 10 Tagen nach dessen Mitteilung die Rechtsöffnung verlangen. Würden diese Prosequierungsfristen nicht eingehalten, falle der Arrest dahin. Deren Einhaltung sei von Amtes wegen zu beachten. Sie bilde im Rechtsöffnungsverfahren eine Prozessvoraussetzung, wenn wie hier der Betreibungsort auf dem Ort fusse, wo sich der Arrestgegenstand befinde; ohne rechtzeitige Prosequierung des Arrests falle dieser dahin und damit auch der Betreibungsort des Arrestes. Vorliegend habe die Gesuchstellerin nicht ausgeführt, wann sie die Arresturkunde erhalten habe und dass sie den Arrest durch rechtzeitige Einleitung der Betreibung prosequiert habe. Ebenso habe sie nicht ausgeführt, wann sie das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls (mit der Mitteilung des Rechtsvorschlags) erhalten habe und dass sie den Arrest durch rechtzeitige Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs prosequiert habe. Damit komme die Gesuchstellerin der ihr obliegenden Behauptungsund Beweislast bezüglich der Wahrung der Prosequierungsfristen nicht nach und das Gericht dürfe nicht von der rechtzeitigen Prosequierung ausgehen. Damit sei auch der Betreibungsort des Arrestes dahingefallen. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in der Türkei habe und die Gesuchstellerin keine Tatsachen vorgetragen habe, die für einen Betreibungsort in Zürich sprechen würden, entfalle die Möglichkeit, die hier eingeleitete Betreibung fortzusetzen. Auf das Rechtsöffnungsgesuch sei daher nicht einzutreten (Urk. 8 Erwägungen 2 und 3). Darüber hinaus bestehe der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Pfändungsverlustschein vom 13. August 2021 aus zwei Seiten. Die Gesuchstellerin habe jedoch nur die erste Seite eingereicht. Die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urkunde sei damit unvollständig. Auch aus diesem Grund könne dem Rechtsöffnungsgesuch nicht stattgegeben werden (Urk. 8 Erwägung 4). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe die Arresturkunde am 26. April 2022 erhalten und durch Einleitung der Betreibung am gleichen Tag die Prosequierungsfrist gewahrt. Das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls habe sie am 28. November 2022 erhalten und durch -- 3 of 6 -Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am gleichen Tag auch diese Prosequierungsfrist gewahrt. Die örtliche Zuständigkeit am Arrestort sei damit noch gegeben. Sie habe sodann zwar mit dem Rechtsöffnungsgesuch die Rückseite des Verlustscheins nicht eingereicht. Die fehlende Rückseite hätte jedoch jederzeit nachgereicht werden können und werde mit der Beschwerde eingereicht (Urk. 7). d) Wie dargelegt (oben Erwägung 2.a), sind im Beschwerdeverfahren neue, nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Behauptungen unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie die Beschwerdebehauptungen zur Rechtzeitigkeit der Arrestproseqierung entgegen den Erwägungen des angefochtenen Urteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hätte; sie gelten damit als neu und können dementsprechend im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte vollständige Ausfertigung des Pfändungsverlustscheins vom 13. August 2021 (Rechtsöffnungstitel; Urk. 9/12). Auch diese kann zufolge des Ausschlusses neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a) nicht berücksichtigt werden. Neben den genannten Vorbringen, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können, werden in der Beschwerde keine Beanstandungen der Erwägungen des angefochtenen Entscheids geltend gemacht. Es wird nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz aufgrund des beim angefochtenen Entscheid vorliegenden Behauptungs- und Aktenstandes das Recht unrichtig angewandt hätte, und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sie dabei den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'530.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
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c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Die Vorinstanz hatte auf eine Mitteilung ihres Entscheids an den in der Türkei wohnenden Gesuchsteller verzichtet, da er durch diesen nicht belastet sei (Urk. 8 Erw. 6). Für das Beschwerdeverfahren ist gleich zu verfahren.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'530.70.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
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