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Entscheid

RT220208

Rechtsöffnung

24. Januar 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 1. November 2022 (bei der Vorinstanz am 2. November 2022 eingegangen) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Rechtsbegehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2022) Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 1'060.– nebst Zins zu 5 % seit 23. Dezember 2021 und für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 132.65, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1). Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung nach Durchführung einer Verhandlung mangels Nachweises der gehörigen Eröffnung des Rechtsöffnungstitels (Verfügung vom 9. September 2022 betreffend Bildungsbeiträge an den Berufsbildungsfonds; Urk. 2/3) ab. Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchstellerin sodann die Spruchgebühr von Fr. 200.– (Urk. 4 = Urk. 7). b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Urk. 5/1) erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung – wie mit Eingabe vom 1. November 2022 beantragt – zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 6). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5/3). d) Auf die von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2.

a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren

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fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Gesuchstellerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren die Behauptung vor, gemäss der Sendungsverfolgung der Post sei der Gesuchsgegnerin der Rechtsöffnungstitel – die Verfügung vom 9. September 2022 (Urk. 2/3) – am 12. September 2022 um 12.06 Uhr zugestellt worden (unter Hinweis auf Urk. 9/3-4). Damit sei der Beweis der gehörigen Eröffnung (Zustellung) der ins Recht gelegten Verfügung erbracht (Urk. 6 S. 2 f. lit. B Ziff. 2 und 4). Dieses Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2022 ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die Sendungsverfolgung (Urk. 9/3) sowie den Auszug aus dem Empfangsscheinbuch (Urk. 9/4), welche ebenfalls erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Sowohl die Vorbringen wie auch die beiden Urkunden hätten bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht und vorgelegt werden müssen, um Beachtung finden zu können.

3.

Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 6, 8, 9/1 und 9/3-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'060.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 24. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip

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