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Entscheid

RT220211

Rechtsöffnung

13. Februar 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihm gestützt auf die nicht bezahlte Rechnung Nr. 21213 über Lackierungs- und Carrosseriearbeiten vom 23. Juni 2021 (Urk. 4/1) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2022) Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'631.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Juli 2021 und für die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 78.60 zu erteilen (Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 23. November 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 300.– (Urk. 7 S. 4 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 10 S. 4 Dispositivziffern 1-3). Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller berufe sich auf die Rechnung über Lackierungs- und Carrosseriearbeiten vom 23. Juni 2021 (unter Hinweis auf Urk. 4/1) als Rechtsöffnungstitel. Da diese Rechnung nicht die Unterschrift des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) trage, stelle sie keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und somit keinen Rechtsöffnungstitel dar. Weitere mögliche Rechtsöffnungstitel, namentlich einen schriftlichen Vertrag oder eine anderweitige Schuldanerkennung, seien aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Sodann habe der Gesuchsteller auf telefonische Rückfrage erklärt, keine durch den Gesuchsgegner unterzeichneten Unterlagen zu besitzen (unter Hinweis auf Urk. 6). Demnach liege kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Begehren abzuweisen sei (Urk. 10 S. 3 E. III.1.2). b) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 erhob der Gesuchsteller bei der Vorinstanz innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 8/2) Einspruch gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung wie erstinstanzlich beantragt zu gewähren (Urk. 9).

1. a) Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihm gestützt auf die nicht bezahlte Rechnung Nr. 21213 über Lackierungs- und Carrosseriearbeiten vom 23. Juni 2021 (Urk. 4/1) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2022) Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'631.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Juli 2021 und für die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 78.60 zu erteilen (Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 23. November 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 300.– (Urk. 7 S. 4 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 10 S. 4 Dispositivziffern 1-3). Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller berufe sich auf die Rechnung über Lackierungs- und Carrosseriearbeiten vom 23. Juni 2021 (unter Hinweis auf Urk. 4/1) als Rechtsöffnungstitel. Da diese Rechnung nicht die Unterschrift des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) trage, stelle sie keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und somit keinen Rechtsöffnungstitel dar. Weitere mögliche Rechtsöffnungstitel, namentlich einen schriftlichen Vertrag oder eine anderweitige Schuldanerkennung, seien aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Sodann habe der Gesuchsteller auf telefonische Rückfrage erklärt, keine durch den Gesuchsgegner unterzeichneten Unterlagen zu besitzen (unter Hinweis auf Urk. 6). Demnach liege kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Begehren abzuweisen sei (Urk. 10 S. 3 E. III.1.2). b) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 erhob der Gesuchsteller bei der Vorinstanz innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 8/2) Einspruch gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung wie erstinstanzlich beantragt zu gewähren (Urk. 9).

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Die Vorinstanz leitete in der Folge die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2022 an die erkennende Kammer weiter (vgl. Urk. 9 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8/2).

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Einspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 10 S. 5 Dispositivziffer 5). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 mit (Urk. 11).

3. a) Der Gesuchsteller macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, der Auftrag, den er für die Ganzlackierung am … [Auto] erhalten habe, sei durch eine erste Ansprechperson von der Garage B'._____ an ihn vermittelt worden. Diese Person – Herr C._____ – könne bezeugen, dass der Auftrag von der (ehemaligen) Garage B'._____ zuerst an ihn, C._____, gegangen sei. Nach Absprache zwischen diesen beiden Parteien sei der Auftrag schliesslich ihm, dem Gesuchsteller, erteilt worden. Er habe einen enormen Aufwand mit diesem Fahrzeug gehabt, obwohl es als "sehr gut vorbereitet" bei ihm angekündigt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er bitte um Berücksichtigung seines Aufwandes und Materials sowie seiner Arbeitszeit etc. (Urk. 9 S. 1). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die vom Gesuchsteller in seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2022 erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sowie der von ihm offerier-- 3 of 6 -te Zeuge C._____ sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet vorgebracht zu betrachten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. c) Auch wenn die Beweisofferte des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wäre, würde dies aufgrund des Nachfolgenden am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts ändern. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022, E. 3.1.1 f. m.w.H.). Die Schuldanerkennung muss demnach gemäss Gesetz in einer Urkunde festgehalten sein, weshalb es im Rahmen des Verfahrens um provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG nicht genügt, wenn ein Zeuge bestätigen kann, dass der Betriebene sich mündlich verpflichtet habe, dem Betreibenden eine bestimmte Summe zu leisten. Gemäss der Aussage des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren verfügt er über kein vom Gesuchsgegner unterzeichnetes Dokument; der Auftrag sei mündlich erteilt worden (Urk. 6). d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht weiter auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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Wie bereits die Vorinstanz erwähnte (Urk. 10 S. 3 E. III.2), ist damit über den Bestand der betriebenen Forderung nicht entschieden worden. Zur Klärung dieser Frage kann der ordentliche Prozessweg (Art. 197 ff. ZPO, Art. 243 ff. ZPO) beschritten werden.

4. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'631.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo -- 6 of 6 --