RT220212
Rechtsöffnung
19. Januar 2023Deutsch10 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220212-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 19. Januar 2023 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Staat Luzern und Gemeinde B._____, Röm.-Kath. Kirche, Ref. Kirche und Christ-Kath. Kirche, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindebuchhaltung B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. Dezember 2022 (EB220423-M)
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Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2022 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2022) gestützt auf die Ermessensveranlagung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 15. Juli 2021 (Urk. 2/4) sowie auf den die Staats- und Gemeindesteuer 2019 betreffenden "Nichteintretens-Entscheid Busse" der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 20. Oktober 2021 (Urk. 2/6 S. 1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 148'356.80 nebst Zins zu
1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2022 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2022) gestützt auf die Ermessensveranlagung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 15. Juli 2021 (Urk. 2/4) sowie auf den die Staats- und Gemeindesteuer 2019 betreffenden "Nichteintretens-Entscheid Busse" der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 20. Oktober 2021 (Urk. 2/6 S. 1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 148'356.80 nebst Zins zu
3.5 % seit 5. Oktober 2022 und Fr. 4'328.25 aufgelaufener Zins bis 4. Oktober 2022. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 13). b) Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 9/2) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Gesuchsteller (Urk. 12). Aus der Begründung der Beschwerde (Urk. 12 S. 3 ff. Rz 3 ff.) geht sodann hervor, dass nicht nur das angefochtene Urteil aufzuheben, sondern die Rechtsöffnung als Ganzes abzuweisen sei. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss (Urk. 12 S. 2) beigezogen (vgl. Urk. 1-11).
2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in den Randziffern 8 und 9 ihrer Beschwerdeschrift enthalte-- 2 of 8 -nen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Dies gilt ebenso für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 16/3-4). Diese Vorbringen und Urkunden sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. b) ba) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie sei anlässlich der Verhandlung vom 22. November 2022 nicht gefragt worden, ob sie gegen den Ermessensentscheid Beschwerde erhoben habe. Sie sei nur gefragt worden, ob sie den Einsprache-Entscheid kenne (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 4). Somit sei die Vorinstanz der richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe nicht annehmen können, dass sie – die Gesuchsgegnerin – Beschwerde gegen den Ermessensentscheid erhoben habe, was belege, dass sie diesen erhalten habe (Urk. 12 S. 5 f. Rz. 10). bb) Das Rechtsöffnungsverfahren ist als kontradiktorisches Zivilgerichtsverfahren konzipiert. Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht es grundsätzlich der Verhandlungsmaxime. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO; ZR 117 [2018] Nr. 42 E. 3.3.3 m.w.H.). Auch die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens als summarischer Urkundenprozess verlangt, dass die Parteien dem Richter das Notwendige vortragen und belegen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 127 m.w.H.). Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht soll verhindern, dass eine Partei wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig geht. Hingegen dient sie nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGer 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020, E. 2.3.1 m.w.H.). Die -- 3 of 8 -gerichtliche Fragepflicht gilt verstärkt bei Laienprozessen (CAN 2015 Nr. 62 E. 5.a m.w.H.). bc) Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern führte im Einsprache-Entscheid vom 20. Oktober 2021 aus, dass sich die Einsprache vom 22. September 2021 auf die Ermessensveranlagung 2019 vom 15. Juli 2021 beziehe. Die Ermessensveranlagung mit Einspracherecht 2019 sei gemäss Zustellungsnachweis am 9. Juli 2021 per A-Post Plus zugestellt worden. Die Einsprache sei somit nicht innert 30 Tagen seit Zustellung angefochten worden, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 2/5 S. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 22. November 2022 stellte die vorinstanzliche Richterin auf Vorhalt von Urk. 2/5 (Einsprache-Entscheid) dem Vertreter der Gesuchsgegnerin die Frage, ob er diesen Entscheid kenne. Es stehe hier, er habe Einsprache erhoben, jedoch zu spät (Prot. Vi S. 4). Der Vertreter der Gesuchsgegnerin antwortete daraufhin, dass das Treuhandunternehmen alles für ihn gemacht habe. Früher hätten sie immer eingeschrieben geschickt. Da habe man darauf reagieren können. Jetzt mit A-Post, wenn die Post zwei bis drei Wochen zu spät komme, sei das ein Problem (Prot. Vi S. 5). Der Vertreter der Gesuchsgegnerin bestritt demnach im vorinstanzlichen Verfahren nicht, dass ihm der Einsprache-Entscheid vom 20. Oktober 2021 bekannt gewesen sei. Für die Vorinstanz drängte sich in der Folge keine weitere Frage an den Vertreter der Gesuchsgegnerin auf, da aus dem Einsprache-Entscheid klar hervorging, dass sich die Einsprache vom 22. September 2021 auf die Ermessensveranlagung 2019 vom 15. Juli 2021 bezog. Eine Mahnung wurde in der Begründung weder erwähnt noch ergaben sich aus der diesbezüglichen Antwort des Vertreters der Gesuchsgegnerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung Hinweise auf eine solche. Eine Verletzung der Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO durch die Vorinstanz ist demnach nicht ersichtlich. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, die Urkunden 16/3-4 seien im Beschwerdeverfahren als Noven zuzulassen, da erst das angefochtene Urteil Anlass dazu gegeben habe, dass die beiden Beilagen von Relevanz seien, zumal sich daraus ergebe, dass sie sich gegen die erhaltene -- 4 of 8 -Mahnung und nicht gegen den Ermessensentscheid gewehrt habe. Weiter belegten sie, dass sie nicht untätig geblieben sei (Urk. 12 S. 6 Rz. 10). Dem Vertreter der Gesuchsgegnerin musste bereits aufgrund der Erwägungen 2.4 und 2.5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. September 2022 im Rechtsöffnungsverfahren EB220295-M bewusst gewesen sein, dass die Frage der korrekten Zustellung der Ermessensveranlagung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 15. Juli 2021 (Urk. 2/4) ein zentrales Thema im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren darstellen wird (Urk. 7/7 S. 3 f.). Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin hat daher nicht erst das angefochtene Urteil Anlass dazu gegeben, die Urkunden 16/3-4 einzureichen. Die Gesuchsgegnerin hätte diese (unechten) Noven bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen müssen. d) Wie in vorstehender Erwägung 2.a bereits ausgeführt, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO weder die in den Randziffern 8 und 9 der Beschwerdeschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen noch die Urkunden 16/3-4 zuzulassen.
3. a) Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen; sie erwachsen nicht in Rechtskraft und können somit nicht vollstreckt werden. Geht es um eine auf Geld lautende Verfügung, hat grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG – und damit auch den Nachweis der Zustellung – zu erbringen. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen. Nach der Rechtsprechung ist eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhält, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar wird (BGE 141 I 97 E. 7.1 m.w.H.).
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b) Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die Sendungsverfolgung mit der Sendungsnummer 1, welche als Empfängeradresse die A._____ AG mit der PersID 2 anführt und gemäss welcher an die Domiziladresse am 9. Juli 2021 ein Brief zugestellt worden sei (vgl. den an Urk. 2/4 angehängten Track & Trace-Auszug), auf die Ermessensveranlagung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 15. Juli 2021 (Urk. 2/4) bezieht. Mit dem Einsprache-Entscheid vom 20. Oktober 2021 wurde auf die im Zusammenhang mit der Ermessensveranlagung 2019 vom 15. Juli 2021 stehende Einsprache der Gesuchsgegnerin vom 22. September 2021 nicht eingetreten (Urk. 2/5). Obwohl der Gesuchsgegnerin dieser Nichteintretensentscheid bekannt war (vgl. den an Urk. 2/5 angehängten Track & Trace-Auszug sowie Prot. Vi S. 4 f.), unterliess sie es unbestrittenermassen, gegen den Einsprache-Entscheid eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern zu erheben (vgl. Urk. 2/5). Der Verzicht auf den Weiterzug ist als Akzept zu werten, weshalb die Ermessensveranlagung vom 15. Juli 2021 (Urk. 2/4) rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist, auch wenn diese nicht in korrekter Form zugestellt worden sein sollte. Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 12 S.
3 f. Rz. 4-7, insb. Rz. 7, sowie S. 6 Rz. 11 und 12) ist demnach die Ermessensveranlagung vom 15. Juli 2021 vollstreckbar.
4. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat -- 6 of 8 -als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 15 und 16/2-4, sowie an das Betreibungsamt Dietikon und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 148'356.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 19. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip
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