RT220214
Rechtsöffnung
19. Januar 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220214-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 19. Januar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Dezember 2022 (EB220256-G)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 23. November 2021) gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 17. Juni 2021 und die definitive Steuerrechnung vom 22. Juni 2021 für die direkte Bundessteuer 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 49'201.60 nebst Zins zu 3 % ab 17. November 2021, Fr. 8.10 Zins, Fr. 468.80 Zins bis 16. November 2021 sowie Betreibungs- und Prozesskosten (Urk. 13 S. 5 = Urk. 16 S. 5). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 (gleichentags zur Post gegeben; eingegangen am 28. Dezember 2022) rechtzeitig Beschwerde (Urk. 15).
2. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 16 Dispositivziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/ 2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4-6). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.).
2. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 16 Dispositivziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/ 2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4-6). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.).
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c) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin vom 27. Dezember 2022 nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren. Die Gesuchsgegnerin beanstandet die Höhe der im angefochtenen Urteil vom 7. Dezember 2022 dem Gesuchsteller zugesprochenen Forderung, da diese auf einer aus ihrer Sicht unzutreffenden Steuereinschätzung basiert (Urk. 15). Daraus kann zwar geschlossen werden, dass die Gesuchsgegnerin nicht die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, sondern von einer geringeren Steuerschuld gegenüber dem im Urteil zugesprochenen Betrag ausgeht. Den aus ihrer Sicht dem Gesuchsteller zuzusprechenden Betrag beziffert sie jedoch nicht. Entsprechend kann ihrer Begründung nicht entnommen werden, für welchen Betrag der betriebenen Forderung allenfalls Rechtsöffnung zu erteilen wäre. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher mangels genügendem Beschwerdeantrag nicht einzutreten.
3. a) Auf die Beschwerde wäre – unabhängig von einem rechtsgenügend bezifferten Antrag – ohnehin nicht einzutreten: Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/ 2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
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b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Veranlagungsverfügung vom 17. Juni 2021 und die definitive Steuerrechnung vom 22. Juni 2021 seien in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Mit dem Einschätzungsentscheid in Verbindung mit der Schlussrechnung verfüge der Gesuchsteller über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gegenüber der Gesuchsgegnerin (Urk. 16 S. 3). Die materielle Einwendung der Gesuchsgegnerin werde weder belegt noch handle es sich dabei um einen Mangel, der zur Nichtigkeit der bereits rechtskräftig gewordenen Verfügung führen würde. Daher sei die Einwendung nicht zu hören (Urk. 16 S. 5). c) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde einzig vor, die in Betreibung gesetzte Steuerforderung beruhe auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung und sei in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Ihr Einkommen belaufe sich auf ca. Fr. 80'000.–. Das geschätzte Einkommen von Fr. 470'000.– sei nicht vertretbar und "wirklich reine Willkür" (Urk. 15). d) Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 16 S. 4), hat das Gericht gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Einwendungen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich abschliessend. Die Gesuchsgegnerin macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 9) – auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass sie die Forderung des Gesuchstellers bezahlt oder anderweitig getilgt hat. Ebenso macht sie weder Stundung noch Verjährung der Forderung geltend. Ihre Eingabe vom 27. Dezember 2022 ist als Beschwerde unzureichend, da sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Veranlagungsverfügung vom 17. Juni 2021 und die definitive Steuerrechnung vom 22. Juni 2021 des Gesuchstellers als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG qualifizierte (Urk. 16 S. 3). Ebenso wenig legt sie dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, ihre Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen (vgl. Urk. 16 S. 4 f.). Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihrer Beschwerdeschrift die -- 4 of 7 -Ausführungen, welche sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2022 im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (Urk. 9). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da ihre Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die entsprechenden Verfügungen des Gesuchstellers vom 17. Juni 2021 bzw. 22. Juni 2021 vorzubringen gewesen wären. Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht (mehr) geprüft werden kann, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Fortsetzung der Betreibung und nicht ein Entscheid über die Forderung als solche. Das bedeutet, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Aufgrund dessen durfte die Vorinstanz die Veranlagungsverfügung vom 17. Juni 2021 und die definitive Steuerrechnung vom 22. Juni 2021 des Gesuchstellers nicht nochmals überprüfen und die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht berücksichtigen (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/218 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Erw. Ziff. 3 a) nicht. Entsprechend ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 -- 5 of 7 -Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'201.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 19. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
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