RT230005
Rechtsöffnung
6. April 2023Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230005-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. April 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Dezember 2022 (EB220649-C)
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Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Dezember 2022, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2022) – für die direkte Bundessteuer 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst 4 % Zins seit 9. Februar 2022, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 14.15 und Fr. 18.05 erteilt wurde (Urk. 14), nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner am 23. Januar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 12) erhobene Beschwerde (Urk. 13), da mit Verfügung vom 26. Januar 2023 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und dem Gesuchsgegner eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt wurde (Urk. 18), da mit Verfügung vom 22. Februar 2023 das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 19) abgewiesen und dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 21), da das Bundesgericht auf die Beschwerden des Gesuchsgegners gegen die Verfügungen vom 26. Januar 2023 und 22. Februar 2023 mit Urteil vom 13. März 2023 nicht eingetreten ist (Urk. 22), da der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert der Nachfrist und bis heute nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 18 Disp.-Ziff. 2; Urk. 21 Disp.-Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
Erwägungen
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
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3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 15 und 16/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 208.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm -- 3 of 3 --