RT230007
Rechtsöffnung
3. Februar 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. Februar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 20. Dezember 2022 (EB220080-A)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 25. April 2022) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge von September 2015 bis Dezember 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'772.--; die Kosten wurden zu 9/10 dem Gesuchsgegner und zu 1/10 der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 20 = Urk. 26). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 21. Januar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 23: Zustellung am 12. Januar 2023) eine als "Einspruch" überschiebene Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 25): "Bitte um Abänderung des Unterhaltsvertrages in der Zeit des Ungarn/ Aufenthaltes und den aufgeführten Punkten im Briefe (Act 4) an das Bezirksgerichtes Affoltern." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
a) Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchte die Gesuchstellerin um Rechtsöffnung für Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate September bis Dezember 2015 (Urk. 1, Urk. 2/3). Sie stützte sich dabei auf einen (von der KESB Affoltern am 2. April 2013 genehmigten) Unterhaltsvertrag der Parteien vom 14. Dezember 2012 (Urk. 2/6). Der Gesuchsgegner wandte ein, dass gemäss dem Unterhaltsvertrag beim Wegzug der Gesuchstellerin mit dem Kind nach Ungarn der Unterhaltsbeitrag hätte neu festgesetzt (reduziert) werden müssen (Urk. 11). Die Gesuchstellerin räumte ein, dass sie im Oktober 2015 nach Ungarn gezogen sei und die Unterhaltsbeiträge für November und Dezember 2015 neu berechnet werden müssten; sie bat die Vorinstanz, dies zu tun (Urk. 15). Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Abänderung des Unterhaltsvertrags nicht im Rechtsöffnungsverfahren erfolgen könne und damit weiterhin der Unterhaltsvertrag gelte. Entsprechend erteilte sie, wie erwähnt, die definitive Rechtsöffnung für -- 2 of 4 -die Unterhaltsbeiträge der Monate September bis Dezember 2015 gemäss dem Unterhaltsvertrag (Urk. 26 S. 6-9). b) Mit seiner Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner einzig die Abänderung des Unterhaltsvertrages für die Zeit des Aufenthaltes der Gesuchstellerin in Ungarn (das im Beschwerdeantrag angegebene Schreiben an die Vorinstanz "Act 4" – Beschwerdebeilage 4 – ist die Duplik des Gesuchsgegners vom 16. Dezember 2022 im vorinstanzlichen Verfahren und enthält keine weiteren Anträge; vgl. Urk. 19 = Urk. 28/4). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem dürfen die Forderungen nicht mehr inhaltlich überprüft und können damit auch nicht abgeändert werden (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Auf den Antrag um Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 14. Dezember 2012, und damit auf die Beschwerde insgesamt, kann daher nicht eingetreten werden.
3.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'772.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 25, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'772.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st -- 4 of 4 --