Lexipedia

Entscheid

RT230008

Rechtsöffnung

16. Februar 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil vom 20. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1. September 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.– sowie die Prozesskosten. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab. Mit Verfügung vom selben Tag wies sie das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 7 S. 5 f. = Urk. 10 S. 5 f.).

1.2

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Datum Poststempel: 31. Januar 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8 S. 1) Beschwerde mit dem Antrag, "eine strafrechtliche Untersuchung der Forderungen bezüglich, Steuerhinterziehung gefolgt von Geldwäsche zur Erbengemeinschaftsauflösung". Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich je vom 25. Februar 2022, worin dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühren von jeweils Fr. 1'000.– auferlegt worden seien (mit Verweis auf Urk. 2/1-2). Gemäss Rechtskraftbescheinigung seien der Beschluss mit der Geschäfts-Nr. RT220037-O am 3. Mai 2022 und der Beschluss mit der Geschäfts-Nr. RT220038-O am 19. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus käme einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht ohnehin keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Folglich stellten beide Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vollstreckbare definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der vom Gesuchsteller vorliegend geltend gemachte Betrag von total Fr. 2'000.– -- 2 of 6 -entspreche den dem Gesuchsgegner mit Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2022 auferlegten Entscheidgebühren von jeweils Fr. 1'000.– und sei damit ohne Weiteres ausgewiesen. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Kostenforderung werde in den Prozessordnungen nicht genannt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei die Kostenforderung indes mit der Rechtskraft des Entscheides fällig, sofern sich aus dem Entscheid selbst nichts anderes ergebe. Da die beiden Beschlüsse bereits im Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen seien, sei die in Betreibung gesetzte Forderung bei Anhebung der Betreibung am 1. September 2022 (Datum Zahlungsbefehl) auch ohne Weiteres fällig gewesen. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme beanstanden wolle, dass die ihm mit den Beschlüssen je vom 25. Februar 2022 auferlegten Gerichtskosten nicht gerechtfertigt gewesen seien, hätte er dies durch Ergreifen eines Rechtsmittels geltend machen können und müssen. Auch aus den weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners liessen sich keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwände herleiten. Folglich sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.– zu erteilen. Bei dieser Sachlage sei das Begehren des Gesuchsgegners um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens als aussichtslos zu qualifizieren und daher sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Urk. 10 S. 3 ff.).

2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich je vom 25. Februar 2022, worin dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühren von jeweils Fr. 1'000.– auferlegt worden seien (mit Verweis auf Urk. 2/1-2). Gemäss Rechtskraftbescheinigung seien der Beschluss mit der Geschäfts-Nr. RT220037-O am 3. Mai 2022 und der Beschluss mit der Geschäfts-Nr. RT220038-O am 19. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus käme einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht ohnehin keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Folglich stellten beide Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vollstreckbare definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der vom Gesuchsteller vorliegend geltend gemachte Betrag von total Fr. 2'000.– -- 2 of 6 -entspreche den dem Gesuchsgegner mit Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2022 auferlegten Entscheidgebühren von jeweils Fr. 1'000.– und sei damit ohne Weiteres ausgewiesen. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Kostenforderung werde in den Prozessordnungen nicht genannt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei die Kostenforderung indes mit der Rechtskraft des Entscheides fällig, sofern sich aus dem Entscheid selbst nichts anderes ergebe. Da die beiden Beschlüsse bereits im Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen seien, sei die in Betreibung gesetzte Forderung bei Anhebung der Betreibung am 1. September 2022 (Datum Zahlungsbefehl) auch ohne Weiteres fällig gewesen. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme beanstanden wolle, dass die ihm mit den Beschlüssen je vom 25. Februar 2022 auferlegten Gerichtskosten nicht gerechtfertigt gewesen seien, hätte er dies durch Ergreifen eines Rechtsmittels geltend machen können und müssen. Auch aus den weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners liessen sich keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwände herleiten. Folglich sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.– zu erteilen. Bei dieser Sachlage sei das Begehren des Gesuchsgegners um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens als aussichtslos zu qualifizieren und daher sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Urk. 10 S. 3 ff.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

-- 3 of 6 --

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Darin macht er – soweit verständlich – erneut Ausführungen im Zusammenhang mit der Erbteilung im Nachlass von B._____ (vgl. Urk. 9), welche zu den Rechtsöffnungsverfahren EB220008-K und EB220009-K bzw. den Rechtsmittelverfahren RT220037-O und RT220038-O führte. Hingegen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die in den Beschlüssen vom 25. Februar 2022 erfolgte Kostenauflage könne im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht mehr überprüft werden. Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Soweit er schliesslich mit Verweis auf den Umstand, dass er AHV-Rentner sei, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beanstanden wollte, zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, sein Rechtsstandpunkt sei als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Nach dem Gesagten genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 9) nicht gewährt werden kann.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

-- 4 of 6 --

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

-- 5 of 6 --

Zürich, 16. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st

-- 6 of 6 --