RT230013
Rechtsöffnung
22. Februar 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Februar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2023 (EB220674-C)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 5. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom 27. April 2022) – gestützt auf eine Beitragsverfügung der Gesuchstellerin für Selbständigerwerbende für das Jahr 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 40'381.10 nebst 5 % Zins seit 28. April 2022 und für Fr. 12'198.80 an aufgelaufenen Zinsen bis 27. April 2022; die Kosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt (nachträglich begründet; Urk. 18 = Urk. 21). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 13. Februar 2023 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Urk. 19: Zustellung am 3. Februar 2023) Beschwerde und stellte zusammenfassend die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 8 f.): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Alle Forderungen seien zurückzuweisen und die Betreibung sei zu löschen. Die willkürliche Veranlagung als Selbständigerwerbende sei zu löschen. Die Gesuchsgegnerin sei für Rufmord, Demütigung, Entehrung etc. mit CHF 200'000.-- zu entschädigen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 ersuchte die Gesuchsgegnerin um aufschiebende Wirkung (Urk. 25). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
3.
a) Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich ihre Weltanschauung über Behörden dar, deren Existenz als öffentlich-rechtliche Institutionen und Legitimation sie in grundsätzlicher Art bestreitet (Urk. 20 S. 1-5). Die Gesuchsgegnerin formuliert sodann unter der Überschrift "Ankündigung von Pönalen" Bedingungen für das Tätigwerden des Spruchkörpers (Urk. 20 S. 7):
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"Vertragsbedingungen: a. Wird den Forderungen der Verfasserin [...] vollumfänglich entsprochen, [...] k. Sollten Sie das rubrizierte Verfahren trotz Ihrer fehlenden hoheitlichen Befugnis amtsanmassend fortsetzen, willigen Sie – und alle weiteren involvierten Funktionäre / Mitunterzeichner einer allfälligen «Anordnung» oder anderen pseudorichterlichen Handlung in rubrizierter Sache – ein, eine Pönale von je Fr. 200'000.– 1 pro Handelndem an die Verfasserin zu bezahlen. l. Je länger der illegale Zustand dauert, desto höher wird die Strafzahlung [...].
1.
Die Verfasserin behält sich vor, die Auszahlung der genannten Beträge in Gold gemäss dem heutigen Gold-Wechselkurs einzufordern." b) Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260).
3.
a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 40'381.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 350.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 22, 23/2-12 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'381.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip -- 4 of 4 --