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Entscheid

RT230018

Rechtsöffnung

1. März 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 31. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 28. April 2022) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'347.90 und wies im Mehrbetrag das Begehren ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu 2/5 zu Lasten der Klägerin und zu 3/5 zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 42 = Urk. 45). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 13. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 43/2: Zustellung am 2. Februar 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 44 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 Betreibungsamt Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 28. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.

1. a) Mit Urteil vom 31. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 28. April 2022) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'347.90 und wies im Mehrbetrag das Begehren ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu 2/5 zu Lasten der Klägerin und zu 3/5 zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 42 = Urk. 45). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 13. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 43/2: Zustellung am 2. Februar 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 44 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 Betreibungsamt Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 28. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zzgl. MwSt. sowohl für das vorinstanzliche als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-43). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze sich auf den Verlustschein Nr. 2 infolge Pfändung des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 24. Juli -- 2 of 6 -2017, resultierend aus der Betreibung Nr. 3 desselben Betreibungsamtes. Dieser stelle gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG eine Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 45 Erw. 3.1). Der Beklagte habe eingewandt und glaubhaft gemacht, dass die zugrundeliegenden Rechnungen vom 27. Juli 2006 und vom 11. April 2008 beglichen worden seien. Bezüglich der im Account Statement der damaligen Gläubigerin vom 26. Februar 2009 noch offenen Forderung von Fr. 7'000.-- habe der Beklagte eingewandt, dass die Schulgebühren jeweils bar bezahlt worden seien; eine Quittung habe er jedoch nicht beigebracht. Die vom Beklagten sodann in Frage gestellte lückenlose Zessionskette habe die Klägerin durch Urkunden belegt. Die weiteren Einwendungen im Zusammenhang mit der fehlenden Rechtsgrundlage aufgrund Kündigung des Unterrichtsvertrags seien in keiner Weise belegt und damit nicht zu berücksichtigen. Die Forderung sei auch noch nicht verjährt (Urk. 45 Erw. 3.2). Für die noch offenen Fr. 7'000.-- sei 5 % Verzugszins vom 20. Mai 2010 bis 25. August 2010 geschuldet, mithin Fr. 93.--. Zu addieren seien schliesslich noch die im Verlustschein ausgewiesenen Kosten von Fr. 103.30 und Fr. 151.60 (Urk. 45 Erw. 4). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, ein Pfändungsverlustschein alleine beweise nicht den Bestand der betriebenen Forderung und stelle auch keine Schuldanerkennung im materiellrechtlichen Sinne dar, denn der Schuldner sei an dessen Ausstellung gar nicht beteiligt; der Schuldner könne daher nach wie vor sämtliche Einwendungen aus dem Grundverhältnis erheben. Werde nur der Verlustschein vorgelegt, könnten Einwendungen nur schwer überprüft werden und könne das Begehren des Gläubigers illiquid werden, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führe. Vorliegend lasse sich der materielle Bestand der Forderungen bzw. der Rechnungen, welche dem Verlustschein zugrunde liegen würden, nicht im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens überprüfen. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass zwei der drei im Grundverhältnis geltend gemachten Rechnungen bereits getilgt worden seien; der Verlustschein sei damit als Beweis für die Forderung aus dem Grundverhältnis untauglich. Selbst wenn die – bestrittenen – Behauptungen der Klägerin zutreffen würden, wäre vorliegend nur noch die dritte Rechnung vom 26. Februar 2009 von Bedeutung. Diese Rechnung setze sich zusammen aus den Gebühren für das -- 3 of 6 -Jahr 2009 abzüglich Zahlungen von total Fr. 5'000.--. Das Vertragsverhältnis habe jedoch schon im Februar 2009 widerrufen werden müssen; für den weiteren, nicht beanspruchten Unterricht müsse er demnach nicht aufkommen. Die Forderung sei sodann auch nicht ausreichend spezifiziert; es sei nicht erkennbar, wie sie sich genau zusammensetze. Schliesslich bestehe materiell keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Schulgelder oder einen Schadenersatz (Urk. 44 S. 3 ff.). d) Dass der Schuldner bei der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins nicht mitgewirkt habe, ist zwar korrekt, greift aber insofern zu kurz, als er im zugrundeliegenden Betreibungsverfahren sehr wohl beteiligt war und entweder keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte oder dieser beseitigt wurde. Dass ein Pfändungsverlustschein allein den Bestand der betriebenen Forderung nicht beweist, ist zwar grundsätzlich ebenfalls korrekt, allerdings im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung gar nicht gefordert. Der Pfändungsverlustschein gilt gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG und berechtigt damit zur provisorischen Rechtsöffnung, soweit der Schuldner nicht die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; zu den Anforderungen des Glaubhaftmachens vgl. die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen; Urk. 45 Erw. 3.2.1). Der materielle Bestand der Forderungen ist dagegen nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen, sondern in einem Aberkennungs- oder normalen Zivilprozess. Vorliegend erhob der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren Einwendungen gegen die vorgelegten, dem Verlustschein zugrundeliegenden drei Rechnungen (Account Statements), welche teilweise von der Vorinstanz als glaubhaft gemacht berücksichtigt und teilweise als nicht glaubhaft gemacht verworfen wurden. So wurden die beklagtischen Einwendungen gegen das Account Statement vom 26. Februar 2009 über Fr. 7'000.- (Fr. 12'000.-- abzüglich Zahlungen von Fr. 5'000.--; Urk. 27/3) von der Vorinstanz mangels Belegen als nicht glaubhaft gemacht verworfen (Urk. 45 Erw. 3.2.6). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde nicht konkret beanstandet; womit es dabei bleibt, dass diese Einwendungen nicht (sofort) glaubhaft gemacht wurden. Somit bildet für diesen Teil der Verlustschein aufgrund von Art. 149 Abs. 2 SchKG einen genügenden provisori-- 4 of 6 -schen Rechtsöffnungstitel. Auch hinsichtlich der Einwendung, dass infolge Kündigung des zugrundeliegenden Unterrichtsvertrags keine Forderung bestehe, werden die diese verwerfenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 45 Erw. 3.2.8) nicht gerügt, womit es auch diesbezüglich dabei bleibt, dass diese Einwendung nicht (sofort) glaubhaft gemacht wurde. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen beziehen sich ohnehin auf ein "späteres Erkenntnisverfahren" (Urk. 44 S. 8 Rz. 6.1.5). Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verzugszins und zu den im Verlustschein ausgewiesenen Kosten werden in der Beschwerde nicht beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'347.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 44, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'347.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip -- 6 of 6 --