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Entscheid

RT230019

Rechtsöffnung

3. März 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 23. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2021) – für Gerichtskosten und für eine Mietzinsschuld – definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 2019 sowie provisorische Rechtsöffnung für Fr. 199.70 nebst 5 % Zins seit 1. April 2019. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 37). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 16. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 34/2: Zustellung am 6. Februar 2023) Beschwerde und stellte den folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 36 S. 1): "Das Begehren des Gesuchstellers für eine definitive Rechtsöffnung, für die im Urteil angegebene Summe CHF 750.- (Gerichtskosten / Ausweisungsbegehren), sowie die dort noch nicht bezifferbaren Beträge (z.B. Zins) sind vollumfänglich abzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten ist gemäss eindeutigem Beschwerdeantrag einzig die von der Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 1); nicht dagegen die ebenfalls erteilte provisori-- 2 of 5 -sche Rechtsöffnung (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 2), zu welcher der Gesuchsgegner die Einreichung einer Aberkennungsklage in Aussicht stellt (Urk. 36 S. 3). Zur definitiven Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich für ihr Rechtsöffnungsbegehren betreffend die Gerichtskosten von Fr. 750.-- auf das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Juni 2017. Darin werde der Gesuchsgegner u.a. verpflichtet, dem Rechtsvorgänger der Gesuchstellerin die (von diesem bezogene) Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- zu ersetzen. Mit dem Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 6. Juli 2017 (mit welchem die Gerichtskosten eingefordert wurden) sei urkundlich dargetan, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, ansonsten die Gerichtskosten nicht eingefordert worden wären. Die Forderung sei damit ausgewiesen. Auch die Rechtsnachfolge des damaligen Klägers zur heutigen Gesuchstellerin sei ausgewiesen. Das Urteil vom 14. Juni 2017 stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 37 S. 4 f.). Für den Verzugszins sei praxisgemäss vom Verzug des Schuldners seit der Rechtskraft des Urteils auszugehen. Am von der Gesuchstellerin als Beginn des Verzugszinsenlaufs geltend gemachten 1. April 2019 sei das Urteil vom 14. Juni 2017 längst in Rechtkraft gewesen, womit der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt verzugszinspflichtig sei (Urk. 37 S. 9). c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde ausführlich seine Sicht der Umstände und Unkorrektheiten dar, welche zum (mit Urteil vom 14. Juni 2017 abgeschlossenen) Ausweisungsverfahren geführt hätten. Er legt dar, dass er infolge einer Baustelle neben seiner damaligen Wohnung Anspruch auf eine Mietzinsreduktion gehabt hätte und es bei besserer Gesundheit von ihm nie zu diesem Ausweisungsverfahren sowie zur Ausweisung gekommen wäre; er habe alles ihm Mögliche getan, um die Zwangsräumung zu verhindern. Es sei daher nicht auf das Urteil vom 17. Juni 2017 allein abzustellen, sondern es sei auf die Umstände einzugehen, die zu diesem Urteil geführt hätten. De facto sei nicht er (der Gesuchsgegner) der Verursacher dieses bald neun Jahre dauernden Rechtsstreits, sondern die Gesuchstellerin; diese hätte das Debakel, den immensen Schaden und den Aufwand verhindern können, wenn sie seinen Anspruch auf Mietzinsreduktion anerkannt hätte (Urk. 36).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten ist gemäss eindeutigem Beschwerdeantrag einzig die von der Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 1); nicht dagegen die ebenfalls erteilte provisori-- 2 of 5 -sche Rechtsöffnung (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 2), zu welcher der Gesuchsgegner die Einreichung einer Aberkennungsklage in Aussicht stellt (Urk. 36 S. 3). Zur definitiven Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich für ihr Rechtsöffnungsbegehren betreffend die Gerichtskosten von Fr. 750.-- auf das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Juni 2017. Darin werde der Gesuchsgegner u.a. verpflichtet, dem Rechtsvorgänger der Gesuchstellerin die (von diesem bezogene) Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- zu ersetzen. Mit dem Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 6. Juli 2017 (mit welchem die Gerichtskosten eingefordert wurden) sei urkundlich dargetan, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, ansonsten die Gerichtskosten nicht eingefordert worden wären. Die Forderung sei damit ausgewiesen. Auch die Rechtsnachfolge des damaligen Klägers zur heutigen Gesuchstellerin sei ausgewiesen. Das Urteil vom 14. Juni 2017 stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 37 S. 4 f.). Für den Verzugszins sei praxisgemäss vom Verzug des Schuldners seit der Rechtskraft des Urteils auszugehen. Am von der Gesuchstellerin als Beginn des Verzugszinsenlaufs geltend gemachten 1. April 2019 sei das Urteil vom 14. Juni 2017 längst in Rechtkraft gewesen, womit der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt verzugszinspflichtig sei (Urk. 37 S. 9). c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde ausführlich seine Sicht der Umstände und Unkorrektheiten dar, welche zum (mit Urteil vom 14. Juni 2017 abgeschlossenen) Ausweisungsverfahren geführt hätten. Er legt dar, dass er infolge einer Baustelle neben seiner damaligen Wohnung Anspruch auf eine Mietzinsreduktion gehabt hätte und es bei besserer Gesundheit von ihm nie zu diesem Ausweisungsverfahren sowie zur Ausweisung gekommen wäre; er habe alles ihm Mögliche getan, um die Zwangsräumung zu verhindern. Es sei daher nicht auf das Urteil vom 17. Juni 2017 allein abzustellen, sondern es sei auf die Umstände einzugehen, die zu diesem Urteil geführt hätten. De facto sei nicht er (der Gesuchsgegner) der Verursacher dieses bald neun Jahre dauernden Rechtsstreits, sondern die Gesuchstellerin; diese hätte das Debakel, den immensen Schaden und den Aufwand verhindern können, wenn sie seinen Anspruch auf Mietzinsreduktion anerkannt hätte (Urk. 36).

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d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich einzig gegen die Forderung (Gerichtskostenersatz) als solche. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist nun aber ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung selber nicht mehr (noch einmal) geprüft werden; es ist nur noch zu prüfen, ob für die Forderung ein Rechtsöffnungstitel (hier: das Urteil vom 17. Juni 2017; Urk. 4/11) besteht und sie durch diesen Titel ausgewiesen ist. Das Gesetz lässt denn auch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung keine Einwendungen gegen die Forderung zu, sondern es kann nur Zahlung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend darf daher das unbestritten rechtskräftige Urteil vom 17. Juni 2017 nicht in Frage gestellt werden und können die vom Gesuchsgegner angeführten Umstände nicht berücksichtigt werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 750.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

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3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 36 und Urk. 38, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm -- 5 of 5 --