Lexipedia

Entscheid

RT230025

Rechtsöffnung

7. Juni 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil vom 14. Februar 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'700.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2019, für Fr. 900.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2020, für die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 73.30 sowie für die der Gegenpartei [sic] zugesprochene Parteientschädigung. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 16 S. 11 = Urk. 19 S. 11).

1.2

Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 17 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 14. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EB220476), sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2022) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'200.00 nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 2018 CHF 13'500.00 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2019 sowie CHF 11'700.00 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2020.

2. Eventualiter sei das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten des Beschwerdegegners."

1.3. Der mit Verfügung vom 17. März 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 21 und Urk. 22).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

-- 2 of 7 --

Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die teilweise Erteilung der Rechtsöffnung richtet, ist die Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren um definitive Rechtsöffnung auf das zwischen den Parteien ergangene Scheidungsurteil vom 29. Mai 2018, das gemäss Bescheinigung am 22. August 2018 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei. Damit liege grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG im Recht. Weiter sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner je nach Einkommen höhere Unterhaltsbeiträge schulde als den monatlichen Mindestbetrag von Fr. 4'800.–. Die von der Gesuchstellerin vorliegend geltend gemachten Unterhaltsbeiträge gründeten allesamt in angeblich höheren Monatseinkommen des Gesuchsgegners, indem dieser gemäss der Gesuchstellerin ab September 2018 bis Dezember 2020 stets ein monatliches Nettoeinkommen von über Fr. 10'800.– erzielt habe und daher monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'600.– schulde. Umstritten sei in diesem Zusammenhang, wie das Monatseinkommen zu berechnen sei. Gemäss der Gesuchstellerin komme die dritte Stufe der Mehrverdienstklausel zur Anwendung, sobald eine jährliche Lohnsumme von Fr. 129'600.– erreicht sei. Gemäss dem Gesuchsgegner gelange demgegenüber bei einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 129'600.– nicht automatisch die dritte Stufe der Mehrverdienstklausel zur Anwendung. Vielmehr sei für jeden Monat gesondert zu prüfen, wie hoch das jeweilige monatliche Lohneinkommen in jedem einzelnen Zeitraum gewesen sei. Nur jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile seien anteilsmässig auf das monatliche Nettoeinkommen aufzuteilen. In der Scheidungsvereinbarung sei festgehalten -- 3 of 7 -worden, dass sich das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Addition sämtlicher Geld- und Sachleistungen des Arbeitgebers (ausser den üblichen Anteilen an Sozialversicherungsbeiträgen) wie insbesondere Spesen (ausser vom Steueramt anerkannte Pauschal-/Kleinspesen bis Fr. 400.–), 13. Monatslohn, Bonus, Gratifikation, Privatanteil Geschäftsauto, überobligatorische PK-Beiträge, Mitarbeiteraktien etc. bestimme. Damit nenne die Scheidungsvereinbarung zwar die zum Einkommen hinzuzurechnenden Leistungen des Arbeitsgebers, doch gebe die Vereinbarung keinen Aufschluss darüber, wie sämtliche dieser Leistungen auf ein monatliches Nettoeinkommen anzurechnen seien, insbesondere wie mit den jährlich auszurichtenden Leistungen zu verfahren sei. Letztere seien zwar zum monatlichen Nettoeinkommen zu addieren, doch lasse das Urteil bzw. die Scheidungsvereinbarung offen, wie eine konkrete Berechnung vorzunehmen sei. Insbesondere bleibe ungeklärt, ob jährlich auszurichtende Leistungen anteilsmässig dem Monatseinkommen anzurechnen wären oder ob diese nur für jenen Monat Beachtung fänden, in welchem sie tatsächlich ausgerichtet würden. Daran ändere auch nicht, dass bei schwankenden Einkommen nach ständiger Praxis auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen sei. Dies würde grundsätzlich als sachgerecht erscheinen. Zu berücksichtigen sei indes, dass sich gemäss Scheidungsvereinbarung "der Unterhaltsbeitrag gemäss obiger lit. b) ab dem Monat des höheren Nettoeinkommens [erhöht]". Auch wenn mit dieser Regelung möglicherweise der Fall habe geregelt werden sollen, dass sich das Jahreseinkommen aufgrund der vom Gesuchsgegner gemäss den bis spätestens Ende März jeden Jahres vorzulegenden Unterlagen zur Berechnung seines Einkommens nachträglich ändere, sei dies nur eine mögliche Interpretation dieser Regelung. Denkbar sei ohne Weiteres auch, dass mit dieser Regelung eine monatliche Betrachtungsweise beabsichtigt worden sei, zumal jeweils von einem "monatlichen Nettoeinkommen" die Rede sei. Damit bleibe unklar, wie das monatliche Nettoeinkommen genau zu berechnen sei, womit sich das vom Sachgericht bzw. den Parteien Gewollte nicht mit Sicherheit ermitteln lasse. Demgemäss sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, soweit es vom Gesuchsgegner nicht anerkannt worden sei (Urk. 19 S. 4 ff.).

-- 4 of 7 --

4.1. Die Gesuchstellerin rügt, gemäss herrschender Meinung seien beim familienrechtlichen Unterhalt jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile dem monatlichen Nettoeinkommen anzurechnen. Das in der Scheidungsvereinbarung der Parteien tatsächlich Gewollte sei somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – klar. Nur diese Betrachtungsweise bilde das tatsächliche Leistungsvermögen des Pflichtigen richtig ab. Das Scheidungsgericht habe diese Vereinbarung bereits als klar genehmigt. Abgesehen davon habe vorliegend ohnehin kein Raum bestanden, die Vereinbarung als unklar abzutun, da der Gesuchsgegner als zutreffend anerkannt habe, "dass jährlich ausbezahlte Lohnbestandteile anteilsmässig auf das monatliche Nettoeinkommen aufzuteilen sind" (Urk. 18 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 11 S. 5). Die Gesuchstellerin scheint zu übersehen, dass zwischen den Parteien nicht die Hinzurechnung von nur einmal pro Jahr ausbezahlten Lohnbestandteilen strittig ist, sondern vielmehr, ob für die Mehrverdienstklausel das jeweilige effektive Monatseinkommen (inklusive der Anteile von nicht monatlich ausbezahlten Lohnbetreffnissen [vgl. Urk. 11 S. 5]) oder der Durchschnittswert aller während eines Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkünfte des Gesuchsgegners massgebend ist (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 14 S. 1 ff.; siehe auch Urk. 19 S. 7 f. E. 3.1.6). Zu dieser Frage bzw. zur Berechnung des für die Mehrverdienstklausel massgeblichen Einkommens ist der Scheidungsvereinbarung nichts zu entnehmen. Insbesondere lässt sich die von der Gesuchstellerin vertretene Ansicht, wonach dafür auf den Durchschnittswert abzustellen sei (vgl. Urk. 14 S. 1 f.), nicht auf den Wortlaut stützen, zumal in der Scheidungsvereinbarung nie von einem Jahres- oder Durchschnittseinkommen, sondern stets nur von einem "monatlichen Nettoeinkommen" die Rede ist (vgl. Urk. 4 S. 5 Ziff. 3b und 3c). Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, aus dem Wortlaut der Scheidungsvereinbarung ergebe sich nicht ohne Weiteres, wie das für die Mehrverdienstklausel massgebliche Einkommen zu berechnen sei.

4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, selbst wenn die Vorinstanz keinen wirklichen Willen der Parteien bezüglich der Berechnungsmodalitäten für die Mehrverdienstklausel habe ermitteln können, hätte dies nicht stracks zur Abwei-

-- 5 of 7 --

sung ihres Rechtsöffnungsgesuchs führen dürfen. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Scheidungskonvention nach dem Vertrauensprinzip auslegen und zum Schluss kommen müssen, sachgerecht sei einzig das Abstellen auf den Durchschnittswert aller während eines Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkünfte des Gesuchsgegners (Urk. 18 S. 4 f.). Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Parteiwillen gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgeschlossen. Der Rechtsöffnungsrichter hat vielmehr nur zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht (BGE 143 III 564 E. 4.4.3 und 4.4.4 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGer 5A_444/2020 vom 28. August 2020, E. 6.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da aus der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Scheidungskonvention nicht eindeutig hervorgeht, wie das für die Mehrverdienstklausel massgebliche Einkommen zu berechnen ist (vgl. oben Ziff. 4.1). Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch abwies, soweit es nicht vom Gesuchsgegner anerkannt worden war. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

-- 6 of 7 --

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st -- 7 of 7 --

Rechtsöffnung | Lexipedia