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Entscheid

RT230035

Rechtsöffnung

28. März 2023Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 6. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2022) – für die direkte Bundessteuer 2020 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 605.95 nebst 4 % Zins seit 1. Juni 2022, Fr. 7.55 (Zins) und Fr. 8.95 (aufgelaufener Verzugszins bis 31. Mai 2022) und für die Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 7 = Urk. 13). b) Hiergegen reichte die Gesuchsgegnerin am 13. März 2023 fristgerecht eine als "Einspruch" überschriebene Beschwerde bei der Vorinstanz ein (Urk. 12; von dieser am 15. März 2023 der Kammer überwiesen, Urk. 15). Die Gesuchsgegnerin stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

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b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 23. Dezember 2021 für die direkte Bundessteuer 2020 und die entsprechende Steuerrechnung vom 4. Januar 2022, womit die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 605.95 verpflichtet worden sei. Diese Urkunden würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen (Urk. 13 Erwägung II.1). Die Gesuchsgegnerin habe zunächst eingewandt, dass sie den Steuerbehörden mitgeteilt habe, sie werde den geforderten Betrag als Corona-Soforthilfe an ein Restaurant überweisen; mangels Antwort nehme sie an, dass dies akzeptiert worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass eine Tilgung mittels Urkunden bewiesen werden müsste, weshalb ein stillschweigendes Einverständnis nicht genügen würde (Urk. 13 Erw. II.2.1). Die Gesuchsgegnerin habe auch eingewandt, sie habe die Schlussrechnung zurückgewiesen. Dem sei entgegenzuhalten, dass sie bei Nichteinverständnis mit der Veranlagungsverfügung oder der Schlussrechnung das darin aufgeführte Rechtsmittel hätte ergreifen müssen, was sie aber gemäss der Rechtskraftbestätigung nicht getan habe (Urk. 13 Erw. II.2.2). Die von der Gesuchsgegnerin weiter erläuterte Schreibweise ihres Namens sei für die Schuldneridentität irrelevant (Urk. 13 Erw. II.2.3). Die Gesuchsgegnerin wende schliesslich ein, der Zahlungsbefehl sei ungültig, weil er keine Originalunterschrift trage. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Gültigkeit des Zahlungsbefehls mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG hätte angefochten werden müssen; im vorliegenden Verfahren sei dies unbeachtlich (Urk. 13 Erw. II.2.4). Die Forderung samt Zinsen sei ausgewiesen, weshalb entsprechend Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 13 Erw. II.3). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.3.1, entschieden, dass eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift auf einer Eingabe einer Partei den Formerfordernissen von Art. 110 Abs. 1 StPO nicht genüge; wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsehe, sei die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen, d.h. die Unterschrift eigenhändig anzubringen. Somit sei ein Dokument oder eine Urkunde ohne Originalunterschrift entgegen Erwägung 2.4. des angefochtenen Urteils ungültig. Ebenso sei die ganze -- 3 of 5 -Forde-rung der Bundessteuer aufgrund der nicht originalen Unterschrift nicht rechtskräftig. Das angefochtene Urteil sei deshalb zu korrigieren (Urk. 12). d) Die Formerfordernisse für Dokumente im Bereich der Strafprozessordnung (StPO) sind für Dokumente im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) nicht relevant, ebenso wenig für Dokumente des öffentlichen Rechts (hier konkret: des Steuerrechts). Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin gehen daher von vornherein ins Leere. Ohnehin wird in der Beschwerde nicht konkret beanstandet, dass eine Verletzung eines Formerfordernisses hinsichtlich des Zahlungsbefehls vom 9. Juni 2022 (Urk. 2/1) mittels Betreibungsbeschwerde (vgl. Art. 17 SchKG) geltend zu machen gewesen wäre und im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich sei (Urk. 13 Erw. II.2.4). Darüber hinaus könnte auch das (sinngemässe) Vorbringen, dass die Veranlagungsverfügung und/oder die Steuerrechnung keine Originalunterschrift tragen würden, als unzulässige neue Behauptung im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 605.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 605.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm -- 5 of 5 --