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Entscheid

RT230036

Rechtsöffnung

31. März 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 3. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 4. April 2022) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'200.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 2022; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 15. März 2022 fristgerecht (Urk. 12/2: Zustellung am 8. März 2023) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 14): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'200.-- (Fr. 400.-- Barunterhalt und Fr. 800.-- Betreuungsunterhalt) verpflichtet worden sei. Dieses stelle einen definitiven Rechts-- 2 of 5 -öffnungstitel dar. Für die Monate März 2021 bis April 2022 habe der Gesuchsgegner nur Fr. 400.-- pro Monat bezahlt, womit Fr. 11'200.-- (14 x Fr. 800.--) offen seien. Der Gesuchsgegner habe einerseits eingewandt, dass in der Türkei ein Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils hängig sei, und andererseits, dass er wieder geheiratet habe und nochmals Vater geworden sei, weshalb er die geforderten Beträge niemals zahlen könne. Das Rechtsöffnungsgericht könne jedoch nicht prüfen, ob das Scheidungsurteil noch den aktuellen Gegebenheiten entspreche und der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, dass ein vollstreckbares Abänderungsurteil vorliege, weshalb das Scheidungsurteil immer noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Demgemäss sei für die ausgewiesene Forderung samt Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 3 ff.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er sei, wie im angefochtenen Urteil erwähnt, nicht mehr imstande, die geforderten Alimente zu bezahlen. Seit der Geburt seines Kindes im Jahr 2020 hätten sich seine finanziellen Ausgaben massiv erhöht. Die Gesuchstellerin dagegen arbeite, deklariere jedoch ihre Einnahmen in der Türkei und in der Schweiz nicht. Wegen der Betreibung könne er seine Stelle als Filialleiter verlieren, denn als solcher dürfe er keine Betreibungseinträge haben. Wenn er entlassen werde, könne er erst recht nichts mehr zahlen. Wie ebenfalls im angefochtenen Urteil erwähnt, habe er schon vor drei Jahren in der Türkei die Anpassung der Alimente beantragt, aber die Gesuchstellerin verzögere den Entscheid bewusst, damit sie ihn in den Ruin treiben könne; kurz vor dem türkischen Entscheid habe sie ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt, damit alles noch länger gehe (Urk. 14). d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen geht, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Rechtsöffnungsgericht darf dagegen den zu vollstreckenden Entscheid inhaltlich nicht überprüfen (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Daher durfte die Vorinstanz nicht prüfen, ob das Scheidungsurteil vom 5. September 2017 den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Parteien noch angemessen ist. Die Vorinstanz musste das Schei-- 3 of 5 -dungsurteil vollstrecken (d.h. die Rechtsöffnung erteilen), solange nicht ein vollstreckbarer Ab-änderungsentscheid eines zuständigen Gerichts vorliegt (was nicht einmal behauptet wurde). Die Vorinstanz durfte daher die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge den aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht mehr angemessen seien, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. Ebenso wenig darf im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner die betriebenen Forderungen bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die Vorinstanz durfte daher auch die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er die geforderten Beträge niemals zahlen könne, nicht berücksichtigen. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'200.-- (Fr. 400.-- Barunterhalt und Fr. 800.-- Betreuungsunterhalt) verpflichtet worden sei. Dieses stelle einen definitiven Rechts-- 2 of 5 -öffnungstitel dar. Für die Monate März 2021 bis April 2022 habe der Gesuchsgegner nur Fr. 400.-- pro Monat bezahlt, womit Fr. 11'200.-- (14 x Fr. 800.--) offen seien. Der Gesuchsgegner habe einerseits eingewandt, dass in der Türkei ein Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils hängig sei, und andererseits, dass er wieder geheiratet habe und nochmals Vater geworden sei, weshalb er die geforderten Beträge niemals zahlen könne. Das Rechtsöffnungsgericht könne jedoch nicht prüfen, ob das Scheidungsurteil noch den aktuellen Gegebenheiten entspreche und der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, dass ein vollstreckbares Abänderungsurteil vorliege, weshalb das Scheidungsurteil immer noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Demgemäss sei für die ausgewiesene Forderung samt Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 3 ff.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er sei, wie im angefochtenen Urteil erwähnt, nicht mehr imstande, die geforderten Alimente zu bezahlen. Seit der Geburt seines Kindes im Jahr 2020 hätten sich seine finanziellen Ausgaben massiv erhöht. Die Gesuchstellerin dagegen arbeite, deklariere jedoch ihre Einnahmen in der Türkei und in der Schweiz nicht. Wegen der Betreibung könne er seine Stelle als Filialleiter verlieren, denn als solcher dürfe er keine Betreibungseinträge haben. Wenn er entlassen werde, könne er erst recht nichts mehr zahlen. Wie ebenfalls im angefochtenen Urteil erwähnt, habe er schon vor drei Jahren in der Türkei die Anpassung der Alimente beantragt, aber die Gesuchstellerin verzögere den Entscheid bewusst, damit sie ihn in den Ruin treiben könne; kurz vor dem türkischen Entscheid habe sie ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt, damit alles noch länger gehe (Urk. 14). d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen geht, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Rechtsöffnungsgericht darf dagegen den zu vollstreckenden Entscheid inhaltlich nicht überprüfen (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Daher durfte die Vorinstanz nicht prüfen, ob das Scheidungsurteil vom 5. September 2017 den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Parteien noch angemessen ist. Die Vorinstanz musste das Schei-- 3 of 5 -dungsurteil vollstrecken (d.h. die Rechtsöffnung erteilen), solange nicht ein vollstreckbarer Ab-änderungsentscheid eines zuständigen Gerichts vorliegt (was nicht einmal behauptet wurde). Die Vorinstanz durfte daher die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge den aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht mehr angemessen seien, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. Ebenso wenig darf im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner die betriebenen Forderungen bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die Vorinstanz durfte daher auch die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er die geforderten Beträge niemals zahlen könne, nicht berücksichtigen. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

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3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm -- 5 of 5 --

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