RT230044
Rechtsöffnung
12. April 2023Deutsch10 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. April 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Februar 2023 (EB221639-L)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 24. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022) – gestützt auf ein Scheidungsurteil vom 24. März 1993– definitive Rechtsöffnung für Fr. 41'593.50 nebst 5 % Zins seit 25. Oktober 2022 und wies im Mehrumfang das Gesuch ab (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 3. April 2023 fristgerecht (Urk. 14b: Zustellung am 22. März 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2023 im Geschäft-Nr. EB221639-L aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022) vollumfänglich abzuweisen; und dem prozessualen Antrag:
2.
Es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens aufzuschieben und gleichzeitig als Sicherheitsleistung die Hinterlegung der zu vollstreckenden Geldsumme anzuordnen;
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen -- 2 of 6 -Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. März 1993. In der mit diesem genehmigten Vereinbarung habe sich †D._____ verpflich-tet, der Gesuchstellerin indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'000.-- pro Monat zu bezahlen; diese seien gemäss Vereinbarung passiv vererblich. Aufgrund der Rechtslage im Jahr 1993 sei eine Vereinbarung über die passive Vererblichkeit gestattet gewesen; eine Nichtigkeit der Vereinbarung falle ausser Betracht. Die Vereinbarung sei sodann auch ohne Einhaltung der erbrechtlichen Formvorschriften als gültig anzusehen; die entsprechende Einwendung der Gesuchsgegnerin sei unbehelflich (Urk. 16 Erw. 3.1). Zum weiteren Einwand der fehlenden Schuldner-identität sei darauf hinzuweisen, dass beide Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, dass der Unterhaltschuldner am 23. Juni 2022 verstorben sei und die Gesuchsgegnerin dessen Alleinerbin sei, was auch urkundlich durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2022, wonach die Gesuchsgegnerin zur alleinigen Erbfolge gelange, nachgewiesen sei. Die Gesuchsgegnerin sei damit passivlegitimiert (Urk. 16 Erw. 3.2). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, das Urteil sei ein Gestaltungsurteil, für welches keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, treffe zwar für den Scheidungspunkt zu, nicht jedoch für die Unterhaltspflicht (Urk. 16 Erw. 3.3). Das Scheidungsurteil stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Schuld sei weder getilgt, gestundet noch verjährt. Aufgrund der Indexierung resultiere ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'864.50 pro Monat, für die geltend gemachten drei Monate Juli bis September 2022 mithin Fr. 41'593.50, wofür definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 16 Erw. 3.4). c1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorab geltend, entgegen der Vorinstanz sei die in der (mit dem Scheidungsurteil genehmigten) Vereinbarung enthaltene passive Vererblichkeit ungültig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Scheidungsgericht der strittigen Klausel nicht die -- 3 of 6 -nötige Beachtung geschenkt habe. Das Bundesgericht betrachte die Formbestimmungen als Gültigkeitsvorschriften. Lehre und Praxis würden davon ausgehen, dass die Vereinbarung einer passiven Vererblichkeit einer Scheidungsrente den Nachlass des Rentenschuldners belaste und daher der öffentlichen Beurkundung bedürfe. Dies sei vorliegend nicht eingehalten worden, womit gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel bestehe (Urk. 15 Rz. 6-23). Die Vorbringen gehen ins Leere, denn das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. In diesem Verfahren darf das zu vollstreckende Scheidungsurteil vom 24. März 1993 (Urk. 4/2) nicht auf dessen inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Ob die mit dem Scheidungsurteil genehmigte Vereinbarung formgültig zustandegekommen ist oder nicht, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden; entscheidend ist einzig, dass sie mit dem Scheidungsurteil rechtskräftig genehmigt und damit Teil jenes Urteils wurde. Dieses ist heute unabhängig von allfälligen Formmängeln der Vereinbarung zu vollstrecken. Dass das Scheidungsurteil vom 24. März 1993 nicht nichtig ist, steht ausser Frage. c2) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter zusammengefasst geltend, die betriebene Forderung sei nach dem Tod des Rentenschulders entstanden und habe damit nie gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflich-teten bestanden. Somit müsse zuerst in einem ordentlichen Verfahren die Gültigkeit der passiven Vererblichkeit der Unterhaltsbeiträge festgestellt werden, was bislang nicht geschehen sei. Es fehle an der Identität des aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten mit der betriebenen Schuldnerin (Urk. 15 Rz. 24). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss den – im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüfbaren (vgl. oben Erw. 3.c1) – Regelungen des Scheidungsurteils vom 24. März 1993 die Unterhaltspflicht passiv vererblich ist. Die Gesuchsgegnerin ist unbestritten Alleinerbin des Rentenschuldners (Urk. 16 Erw. 3.2.2; auch Urk. 15 Rz. 24 erster Satz) und hat damit als Universalsukzessorin auch die Unterhaltspflicht des Rentenschuldners übernommen (einer besonderen gerichtlichen Feststellung hierüber bedarf es nicht). Die Gesuchsgegnerin ist damit ohne weiteres passivlegitimiert.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen -- 2 of 6 -Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. März 1993. In der mit diesem genehmigten Vereinbarung habe sich †D._____ verpflich-tet, der Gesuchstellerin indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'000.-- pro Monat zu bezahlen; diese seien gemäss Vereinbarung passiv vererblich. Aufgrund der Rechtslage im Jahr 1993 sei eine Vereinbarung über die passive Vererblichkeit gestattet gewesen; eine Nichtigkeit der Vereinbarung falle ausser Betracht. Die Vereinbarung sei sodann auch ohne Einhaltung der erbrechtlichen Formvorschriften als gültig anzusehen; die entsprechende Einwendung der Gesuchsgegnerin sei unbehelflich (Urk. 16 Erw. 3.1). Zum weiteren Einwand der fehlenden Schuldner-identität sei darauf hinzuweisen, dass beide Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, dass der Unterhaltschuldner am 23. Juni 2022 verstorben sei und die Gesuchsgegnerin dessen Alleinerbin sei, was auch urkundlich durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2022, wonach die Gesuchsgegnerin zur alleinigen Erbfolge gelange, nachgewiesen sei. Die Gesuchsgegnerin sei damit passivlegitimiert (Urk. 16 Erw. 3.2). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, das Urteil sei ein Gestaltungsurteil, für welches keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, treffe zwar für den Scheidungspunkt zu, nicht jedoch für die Unterhaltspflicht (Urk. 16 Erw. 3.3). Das Scheidungsurteil stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Schuld sei weder getilgt, gestundet noch verjährt. Aufgrund der Indexierung resultiere ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'864.50 pro Monat, für die geltend gemachten drei Monate Juli bis September 2022 mithin Fr. 41'593.50, wofür definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 16 Erw. 3.4). c1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorab geltend, entgegen der Vorinstanz sei die in der (mit dem Scheidungsurteil genehmigten) Vereinbarung enthaltene passive Vererblichkeit ungültig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Scheidungsgericht der strittigen Klausel nicht die -- 3 of 6 -nötige Beachtung geschenkt habe. Das Bundesgericht betrachte die Formbestimmungen als Gültigkeitsvorschriften. Lehre und Praxis würden davon ausgehen, dass die Vereinbarung einer passiven Vererblichkeit einer Scheidungsrente den Nachlass des Rentenschuldners belaste und daher der öffentlichen Beurkundung bedürfe. Dies sei vorliegend nicht eingehalten worden, womit gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel bestehe (Urk. 15 Rz. 6-23). Die Vorbringen gehen ins Leere, denn das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. In diesem Verfahren darf das zu vollstreckende Scheidungsurteil vom 24. März 1993 (Urk. 4/2) nicht auf dessen inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Ob die mit dem Scheidungsurteil genehmigte Vereinbarung formgültig zustandegekommen ist oder nicht, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden; entscheidend ist einzig, dass sie mit dem Scheidungsurteil rechtskräftig genehmigt und damit Teil jenes Urteils wurde. Dieses ist heute unabhängig von allfälligen Formmängeln der Vereinbarung zu vollstrecken. Dass das Scheidungsurteil vom 24. März 1993 nicht nichtig ist, steht ausser Frage. c2) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter zusammengefasst geltend, die betriebene Forderung sei nach dem Tod des Rentenschulders entstanden und habe damit nie gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflich-teten bestanden. Somit müsse zuerst in einem ordentlichen Verfahren die Gültigkeit der passiven Vererblichkeit der Unterhaltsbeiträge festgestellt werden, was bislang nicht geschehen sei. Es fehle an der Identität des aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten mit der betriebenen Schuldnerin (Urk. 15 Rz. 24). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss den – im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüfbaren (vgl. oben Erw. 3.c1) – Regelungen des Scheidungsurteils vom 24. März 1993 die Unterhaltspflicht passiv vererblich ist. Die Gesuchsgegnerin ist unbestritten Alleinerbin des Rentenschuldners (Urk. 16 Erw. 3.2.2; auch Urk. 15 Rz. 24 erster Satz) und hat damit als Universalsukzessorin auch die Unterhaltspflicht des Rentenschuldners übernommen (einer besonderen gerichtlichen Feststellung hierüber bedarf es nicht). Die Gesuchsgegnerin ist damit ohne weiteres passivlegitimiert.
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c3) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich zusammengefasst geltend, das Scheidungsurteil vom 24. März 1993 sei nicht nur hinsichtlich des Scheidungspunkts, sondern auch hinsichtlich der Genehmigung der (formungültigen) Vereinbarung ein Gestaltungsurteil, für welches keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 15 Rz. 25). Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar (mit dieser Argumentation wäre das Scheidungsurteil schon gegen den verstorbenen Rentenschuldner nicht vollstreckbar gewesen, was die Gesuchsgegnerin nicht im Ernst vortragen kann). Die mit der genehmigten Vereinbarung zum Urteil gewordene Unterhaltspflicht stellt ohne weiteres eine vollstreckbare Leistungspflicht dar. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 41'593.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 18 und 19/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'593.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo -- 6 of 6 --