RT230050
Rechtsöffnung
24. Mai 2023Deutsch10 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230050-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Mai 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. März 2023 (EB220497-I)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 3. März 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 13. September 2022) gestützt auf sechs Entscheide des Bundesgerichts, in welchen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) zur Tragung von Gerichtskosten verpflichtet wurde (Urk. 2/2-7), definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'330.– nebst Zins zu
5.
% seit 20. September 2022, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde zudem das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 12 = Urk. 15). b) Mit Eingabe vom 2. April 2023 brachte die Gesuchsgegnerin hierorts innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 13 S. 2) vor, der erstinstanzliche Richter hätte sie als Rechtsunwissende korrekt aufzuklären gehabt und nicht hochnäsig über sie herfahren sollen. Sie als juristische Laiin, die auf Sozialhilfe angewiesen und gepfändet sei und über kein Geld verfüge, sei durch das Bundesgericht unverschuldet mit Gebühren und Kosten belastet worden. Diese Gerichtsgebühren und Kosten seien ihr als komplett mittellose Person nicht erlassen worden. Natürlich könnten ihr erneut Entscheidgebühren auferlegt werden, da sie wehrlos und nicht verfahrensfähig sei. Sie habe als mittellose Laiin das Anrecht auf Erlass bzw. Abschreibung von Gerichtsgebühren und -kosten beim Bundesgericht. Ebenso stünde ihr die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu (Urk. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-13).
2.
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 2'330.– gestützt auf sechs Entscheide des Bundesgerichts, in welchen die Gesuchsgegnerin zur Tragung von Gerichtskosten von total Fr. 3'200.– verpflichtet worden sei (unter Hinweis auf Urk. 2/2-7). Entscheide des Bundesgerichts würden am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (unter Hinweis auf Art. 61 BGG), weshalb für den geltend gemachten Betrag defi-- 2 of 6 -nitive Rechtsöffnungstitel vorlägen. Die Gesuchsgegnerin erhebe keine im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zulässigen Einwendungen, sondern kritisiere die Schweizer Judikative und fordere, dass ihr die entsprechenden Kosten erlassen würden (unter Hinweis auf Urk. 8 und Urk. 11). Auf Ersteres sei nicht weiter einzugehen. Letzteres habe nichts mit dem Rechtsöffnungsverfahren zu tun und könne nicht durch das hiesige Gericht beurteilt werden. Damit sei der Gesuchstellerin antragsgemäss Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'330.– zu erteilen (Urk. 15 S. 2 f. E. 3 f.). Aufgrund der definitiven Rechtsöffnungstitel der Gesuchstellerin und vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin nicht einmal Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringe, geschweige denn solche mit Urkunden beweisen könnte, erscheine das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (unter Hinweis Art. 117 ZPO). Schliesslich bleibe zu bemerken, dass die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, sie sei "ohne juristische Unterstützung in keiner Art und Weise weder rechts- oder verhandlungs- noch prozessfähig" als Begründung für die aus ihrer Sicht notwendige Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 lit. c ZPO aufzufassen seien, welche mangels Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indes nicht in Frage komme. Vor diesem Hintergrund sei von einer Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZPO abzusehen (Urk. 15 S. 4 E. 8 f.).
3. a) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist daher hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung -- 3 of 6 -des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin (Urk. 14) genügt diesen Anforderungen nicht. Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihren Ausführungen hauptsächlich das von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte (vgl. Urk. 8 und Urk. 11), ohne dabei konkret aufzuzeigen, was genau an den in obenstehender Erwägung 2 zitierten vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht ist nicht auszumachen und dass die Gesuchsgegnerin nicht imstande gewesen wäre, ihren Standpunkt im Rechtsöffnungsverfahren zu vertreten, ist ebenso wenig dargetan, auch wenn sich der von ihr verlangte Erlass der in Betreibung gesetzten Gerichtskosten im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht erreichen lässt. Da keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt, ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. c) Ergänzend anzuführen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide – vorliegend die Urteile des Bundesgerichts vom 22. April 2020, 9. Juni 2021, 24. August 2021, 16. September 2021, 13. Oktober 2021 und 8. März 2022 (Urk. 2/2-7) – können jedoch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Ent-- 4 of 6 -scheide zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Wie sodann bereits die Vorinstanz zu Recht erläuterte (Urk. 15 S. 3 E. 4), fiel es weder in die Zuständigkeit der Vorinstanz noch ist es dem Obergericht im Rechtsöffnungsverfahren möglich, über den Erlass bzw. die Abschreibung von Forderungen zu entscheiden, welche der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes, zustehen.
3. a) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist daher hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung -- 3 of 6 -des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin (Urk. 14) genügt diesen Anforderungen nicht. Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihren Ausführungen hauptsächlich das von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte (vgl. Urk. 8 und Urk. 11), ohne dabei konkret aufzuzeigen, was genau an den in obenstehender Erwägung 2 zitierten vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht ist nicht auszumachen und dass die Gesuchsgegnerin nicht imstande gewesen wäre, ihren Standpunkt im Rechtsöffnungsverfahren zu vertreten, ist ebenso wenig dargetan, auch wenn sich der von ihr verlangte Erlass der in Betreibung gesetzten Gerichtskosten im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht erreichen lässt. Da keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt, ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. c) Ergänzend anzuführen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide – vorliegend die Urteile des Bundesgerichts vom 22. April 2020, 9. Juni 2021, 24. August 2021, 16. September 2021, 13. Oktober 2021 und 8. März 2022 (Urk. 2/2-7) – können jedoch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Ent-- 4 of 6 -scheide zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Wie sodann bereits die Vorinstanz zu Recht erläuterte (Urk. 15 S. 3 E. 4), fiel es weder in die Zuständigkeit der Vorinstanz noch ist es dem Obergericht im Rechtsöffnungsverfahren möglich, über den Erlass bzw. die Abschreibung von Forderungen zu entscheiden, welche der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes, zustehen.
4. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind der Gesuchstellerin und dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
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4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und 16, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'330.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st -- 6 of 6 --