RT230051
Rechtsöffnung
15. Mai 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230051-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 15. Mai 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2023 (EB230035-F)
-- 1 of 4 --
Erwägungen:
1.
Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2023 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'303.95 erteilt. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 7 S. 5 = Urk. 11 S. 5).
2.
Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 8/2-Urk. 10 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit Verfügung vom 14. April 2023 wurde ihm Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 12). Die Verfügung wurde an das Gericht retourniert, nachdem der Beklagte die Sendung nicht abgeholt hatte (Urk. 13). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 27. April 2023 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 14). Auch diese Sendung holte der Beklagte nicht ab (Urk. 15).
3. Da der Beklagte das Verfahren selbst eingeleitet hat, musste er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen, weshalb die Sendungen jeweils am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt galten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief mithin am 10. Mai 2023 ungenutzt ab. Da der Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
3. Da der Beklagte das Verfahren selbst eingeleitet hat, musste er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen, weshalb die Sendungen jeweils am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt galten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief mithin am 10. Mai 2023 ungenutzt ab. Da der Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
4. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'303.95 ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zu-- 2 of 4 -folge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'303.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
-- 3 of 4 --
Zürich, 15. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo
-- 4 of 4 --