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Entscheid

RT230052

Rechtsöffnung

21. April 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil vom 12. April 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 9'545.15 zuzüglich Zins in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2023) ab (Urk. 6 S. 4 = Urk. 10 S. 4).

1.2

Dagegen erhob die Gesuchstellerin fristgerecht (Urk. 7 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 8).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerde im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

3.

Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe im von den Zürcher Gerichten zur Verfügung gestellten Formular zwar ein Rechtsbegehren gestellt, habe aber die Rubrik "Rechtsöffnungstitel" leergelassen. Als Forderungsgrund habe sie eine "offene Rechnung Nr. 2 vom 11. März 2022 für Reparatur an Fahrzeug" bezeichnet, welche jedoch – wie sogleich aufgezeigt werde – keinen Rechtsöffnungstitel darstelle. Auch in der Begründung habe sie keinen Rechtsöffnungstitel angerufen. Das Gesuch erweise sich als ungenügend begründet und ihm sei bereits deshalb nicht zu entsprechen (Urk. 10 S. 2). Ferner habe die Gesuchstellerin nur die genannte Rechnung vom 11. März 2022, den Zahlungsbefehl sowie die Kostenrechnung und Verfügung des Stadtammann- und Betreibungs-- 2 of 5 -amts Zürich 2 betreffend Betreibungskosten eingereicht. Da die Rechnung vom 11. März 2022 weder eine Schuldanerkennung enthalte noch eine Unterschrift seitens der Gesuchsgegnerin trage, komme sie als unterschriftliche Schuldanerkennung nicht in Betracht. Weitere Dokumente habe die Gesuchstellerin weder erwähnt noch eingereicht. Das Gesuch sei folglich mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 10 S. 3).

4.

Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, das Fahrzeug der Gesuchsgegnerin sei anlässlich der Motorfahrzeugkontrolle vor Ort stillgelegt worden. Sie (die Gesuchstellerin) sei gebeten worden, das Fahrzeug abzuschleppen, für die Kontrolle aufzubereiten und vorzuführen. Diesen Auftrag habe sie ausgeführt und die Kosten mit Rechnung vom 11. März 2022 fakturiert. Da sie seit Jahren mit der Gesuchsgegnerin in Kontakt stehe, sei die Reparatur nicht vorgängig schriftlich vereinbart worden (Urk. 8 S. 1). Als Rechtsöffnungstitel reiche sie zwei Schreiben des Inhabers der Gesuchsgegnerin ein, aus welchen ersichtlich sei, dass er vom Auftrag Kenntnis gehabt habe (Urk. 8 S. 2).

5.

Wie soeben ausgeführt (siehe E. 2), sind neue Behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren unzulässig, weshalb die neuen Ausführungen, wonach der Inhaber der Gesuchsgegnerin vom Auftrag Kenntnis gehabt habe (Urk. 8 S. 2), sowie die neu eingereichten Unterlagen (Urk. 12/4-5) nicht berücksichtigt werden können. Aber selbst wenn die neuen Behauptungen und Beweismittel berücksichtigt werden könnten, würde dies nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Damit provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung notwendig (Art. 82 Abs. 1 SchKG), wobei der geschuldete Geldbetrag in der Schuldanerkennung bestimmt – d.h. beziffert – oder zumindest leicht bestimmbar sein muss (BGE 145 III

20.

E. 4.1.1 m.w.H.). Die Schreiben vom 5. und 13. Mai 2022 sind zwar vom Inhaber der Gesuchsgegnerin unterzeichnet, jedoch wird die Schuld von Fr. 9'545.15 gerade nicht anerkannt, sondern bestritten respektive macht die Gesuchsgegnerin einen Gegenvorschlag (Urk. 14/4-5). Dass die Gesuchsgegnerin Kenntnis vom Auftrag hatte (so die Gesuchstellerin in Urk. 8 S. 2), genügt zur Erteilung der Rechtsöffnung nicht. Eine unterschriftliche Schuldanerkennung liegt damit (wei-- 3 of 5 -terhin) nicht vor, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 10 S. 3). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'545.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und der Gesuchsgegnerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8-9 und Urk. 11-12/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'545.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm -- 5 of 5 --