RT230056
Rechtsöffnung
17. Mai 2023Deutsch10 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230056-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 17. Mai 2023 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Januar 2023 (EB220378-I)
-- 1 of 8 --
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 19. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2022) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 31. Juli 2016, Fr. 4h06.85 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2017 sowie die Betreibungs- und Prozesskosten. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 11 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 17 S. 11 f. = Urk. 23 S. 11 f. [begründet]).
1.2
Gegen die teilweise Gewährung der Rechtsöffnung erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. Mai 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 18 S. 3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2): " 1. Es sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und das Gesuch um Rechtsöffnung vom 27.09.2022 abzuweisen, als in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 12.01.2022) für CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5% seit 31.07.2016, für CHF 406.85 nebst Zins zu 5% seit 05.12.2017, für die Betreibungs- bzw. Prozesskosten gemäss Disp. 2 bzw. 3. des angefochtenen Urteils erteilt wird.
2.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 12.01.2022) für CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5% seit 31.07.2016, für CHF 405.85 nebst Zins zu 5% seit 05.12.2017, für die Betreibungs- bzw. Prozesskosten gemäss Disp. 2 bzw. 3. des angefochtenen Urteils erteilt wird, und es sei die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Bg."
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män-
-- 2 of 8 --
geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf zwei Darlehensverträge. Bezüglich des ersten Darlehens über Fr. 32'500.– hätten die Parteien am 12. Juni 2016 eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie bezüglich dieses Darlehens gegenseitig per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (Urk. 9). Da die Vereinbarung keine Rückzahlungsvereinbarung beinhalte, habe die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht, dass die diesbezügliche Forderung der Gesuchstellerin getilgt worden bzw. untergegangen sei. Insoweit sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 23 S. 5 ff.). Die Gesuchsgegnerin habe zwar geltend gemacht, dass auch bezüglich des zweiten Darlehens über Fr. 15'000.– eine Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen worden sei, gemäss welcher das Darlehen per Saldo aller Ansprüche abgegolten sei. Sie stütze sich dabei auf eine handschriftlichen Vereinbarung vom 28. Juni 2016 (Urk. 10), in welcher von C._____ und D._____ vereinbart worden sei, dass die Parteien C._____ und D._____ per Saldo aller Ansprüche rechtlich und wirtschaftlich privat auseinandergesetzt seien. Da aber davon auszugehen sei, dass die Vertragsparteien das Wort privat weggelassen hätten, wenn sie (auch) im Namen der involvierten Gesellschaften hätten handeln wollen, gelinge es der Gesuchsgegnerin nicht, glaubhaft zu machen, dass C._____ in der Vereinbarung im Namen der Darlehensgeberin (E._____ AG) auf eine Rückzahlung des der Gesuchsgegnerin gewährten Darlehens verzichtet habe. Dies gelte umso mehr, als sowohl in der schriftlichen Vereinbarung vom 10. Dezember 2015 als auch in der handschriftlichen Vereinbarung vom 28. Juni 2016 einzig C._____ und D._____ als Parteien erwähnt würden. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsgesuch bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 (betreffend das zweite Darlehen) gutzuheissen (Urk. 23 S. 8 ff.).
-- 3 of 8 --
4. Die Gesuchsgegnerin rügt, es sei unbestritten, dass neben dem Darlehensvertrag vom 10. Dezember 2015 (Urk. 3/7) am selben Tag eine weitere Vereinbarung (Urk. 10) getroffen worden sei, die von den beiden involvierten natürlichen Personen C._____ und D._____ unterzeichnet worden sei. Es sei absolut augenfällig, dass diese beiden Dokumente in einem engen Zusammenhang ständen, zumal in der zweiten Vereinbarung ausdrücklich auf erstere Bezug genommen werde, indem festgehalten worden sei, "Die E._____ AG gibt der F._____ GmbH [heute: A._____ GmbH] ein Darlehen von CHF 15'000 zur Schaffung der Firmenstruktur (AG) die per 1. Januar 2016 aktiv ist.". Weiter sei die handschriftliche Vereinbarung vom 28. Juni 2016 auf der Vereinbarung vom 10. Dezember 2015 angebracht worden. Entsprechend müsse auch zwischen der handschriftlichen Vereinbarung vom 28. Juni 2016 und der schriftlichen Vereinbarung vom 10. Dezember 2015 ein enger Zusammenhang bestehen. Schliesslich liege auf der Hand, dass insbesondere die beiden letztgenannten Vereinbarungen offensichtlich von juristischen Laien erstellt worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheine die vorinstanzliche Annahme, wonach C._____ und D._____ mit dem Abschluss der handschriftlichen Vereinbarung vom 28. Juni 2016 eine vertragliche Regelung hätten treffen wollen, die überhaupt nichts mit der schriftlichen Vereinbarung bzw. dem Darlehensvertrag vom 10. Dezember 2015 zu tun habe, schlicht unsinnig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin nicht dargetan habe, worüber man sich denn sonst hätte auseinandersetzen sollen als eben gerade darüber, was Gegenstand der schriftlichen Vereinbarung vom 10. Dezember 2015 gebildet habe, nämlich die Realisierung des Projektes «…». Somit mute es geradezu abwegig an, von etwas anderem auszugehen, was die Vorinstanz jedoch ohne Weiteres getan habe. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 10. Dezember 2015 gehe sodann hervor, dass sie eine geschäftliche Auseinandersetzung betroffen habe. So kämen darin sowohl die hier involvierten juristischen Personen (F._____ GmbH und E._____ AG) als eben auch die hier involvierten natürlichen Personen (D._____ und C._____) fortwährend vor, welche sich allesamt gegenseitig Ansprüche zugeständen und Pflichten auferlegten. Mit anderen Worten würden aus der Vereinbarung allen vier beteiligten Personen Rechte und Pflichten erwachsen. Es sei deswegen offensichtlich, dass die hand-- 4 of 8 -schriftliche Vereinbarung vom 28. Juni 2016 auch alle vier beteiligten Personen umfasse. Genau so sei denn auch die handschriftliche Vereinbarung zu verstehen, zumal sie von juristischen Laien verfasst worden sei. Man habe mit der gewählten Formulierung augenscheinlich sämtliche in Frage kommenden Ansprüche unter den beteiligten natürlichen und juristischen Personen miteinbeziehen wollen. Indem die Vorinstanz dies verkannt habe, habe sie nicht nur den Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt, sondern Art. 82 Abs. 2 SchKG unrichtig angewandt, weshalb das angefochtene Urteil unhaltbar erscheine (Urk. 22 S. 4 f.).
5.1. Der Darlehensvertrag vom 10. Dezember 2015 wurde zwischen der E._____ AG als Darlehensgeberin und der F._____ GmbH (Firma gemäss damaligen HR-Eintrag: F._____ GmbH) als Darlehensnehmerin abgeschlossen, wobei C._____ namens der " E._____ AG" und G._____ namens der "F._____ GmbH" unterzeichneten (vgl. Urk. 3/7). Gleichentags wurde von C._____ und D._____ eine Zusammenarbeitsvereinbarung bezüglich "Realisierung des Projektes „…‟" abgeschlossen (Urk. 10). Letztere wurde mit Vereinbarung vom 28. Juni 2016 sinngemäss aufgehoben, indem C._____ und D._____ darauf handschriftlich festhielten, "Hiermit wird diese Vereinbarung gegenseitig der Parteien (C._____ und D._____) sistiert, aufgelöst. Die Parteien sind per Saldo aller Ansprüche Rechtlich und Wirtschaftlich Privat auseinandergesetzt." (Urk. 10).
5.2. Die Gesuchsgegnerin erblickt einen Zusammenhang zwischen den beiden Vereinbarungen vom 10. Dezember 2015 im Umstand, dass in der Zusammenarbeitsvereinbarung u.a. festgehalten wurde, "Die E._____ AG gibt der F._____ GmbH ein Darlehen von CHF 15'000 zur Schaffung der Firmenstruktur (AG) die per 1. Januar 2016 aktiv ist" (mit Verweis auf Urk. 10). Ausserdem kämen darin sowohl die involvierten juristischen Personen (F._____ GmbH und E._____ AG) als auch die involvierten natürlichen Personen (D._____ und C._____) fortwährend vor, welche sich allesamt gegenseitig Ansprüche zugeständen und Pflichten auferlegten. Die Aufhebungsvereinbarung vom 28. Juni 2016 habe somit offenkundig eine geschäftliche Auseinandersetzung betroffen und erfasse auch den Darlehensvertrag vom 10. Dezember 2015 (Urk. 22 S. 5).
-- 5 of 8 --
5.3. Die Gesuchsgegnerin scheint zu übersehen, dass bei Abschluss der Vereinbarungen klar zwischen Finanzierung und Zusammenarbeit respektive Darlehensund Zusammenarbeitsvertrag unterschieden wurde, indem die Darlehensgewährung über die E._____ AG an die F._____ GmbH erfolgte (Darlehensvertrag vom 10. Dezember 2015, unterzeichnet von Organen der beiden beteiligten Gesellschaften [Urk. 3/7]), wohingegen die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Gründung und den Betrieb eines …-unternehmens in einer separaten Vereinbarung zwischen C._____ und D._____ geregelt wurde (Zusammenarbeitsvertrag vom 10. Dezember 2015 [Urk. 10]). Allein der Umstand, dass in der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 10. Dezember 2015 festgehalten wurde, die E._____ AG gewähre der F._____ GmbH (bzw. der F._____ GmbH) ein Darlehen, ändert daran nichts, zumal die Darlehensgewährung und die entsprechenden Konditionen in einem Vertrag zwischen diesen beiden Unternehmen vereinbart wurde und im Zusammenarbeitsvertrag vom selben Datum lediglich deklaratorisch als "Grundlage zur Realisierung des Projektes „…‟" aufgeführt wurde. Diese klare Trennung zwischen den involvierten Rechtssubjekten wurde in der Aufhebungsvereinbarung vom 28. Juni 2016 beibehalten, indem die Unterzeichneten C._____ und D._____ festhielten, damit seien sie per Saldo aller Ansprüche rechtlich und wirtschaftlich privat auseinandergesetzt. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass davon auszugehen ist, dass die Unterzeichner zumindest das Wort "privat" weggelassen hätten, wenn sie nicht nur für sich persönlich, sondern auch im Namen der E._____ AG bzw. der F._____ GmbH hätten handeln wollen. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
-- 6 of 8 --
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
-- 7 of 8 --
Zürich, 17. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip
-- 8 of 8 --