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Entscheid

RT230057

Rechtsöffnung

7. Juni 2023Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung und Urteil vom 28. März 2023 trat die Vorinstanz auf das Widergesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Beschwerdeführer) nicht ein. Ferner erteilte sie den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 25. November 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'195.75 und Fr. 28.45. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 14 S. 8 = Urk. 17 S. 8).

2.

Dagegen erhob der Gesuchsgegner fristgerecht (Urk. 15 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. In der Verrechnungseinrede sei definitive Rechtseröffnung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde-, Staats-, respektive der Bundeskasse.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren, respektive der Entscheid vom Bezirksgericht dazu G-Nr. EB230003 ist von der Hand zu weisen.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren, respektive der Entscheid vom Bezirksgericht dazu G-Nr. EB230003 ist von der Hand zu weisen.

3. Es ist dem Beklagten - zur Tilgung der eingeklagten Steuerforderung - das entsprechende "Einkommen und Vermögen 2019" zugänglich zu machen.

4. Es ist dem Beklagten die AHV-Rente auszuzahlen.

5. Im weiteren Verfahrensverlauf bleiben weitere Anträge ausdrücklich vorbehalten."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Stellungnahme zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners wird im Folgenden so weit eingegangen, als es sich für die Entscheidfindung erforderlich erweist.

4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Widergesuch des Gesuchgegners richte sich nicht nur gegen die Gesuchsteller, sondern auch gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, die nicht Partei dieses Rechtsöffnungsverfahrens sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Forderungen, für welche der Gesuchsgegner definitive Rechtsöffnung verlange, Gegenstand einer hängigen Betreibung seien. Es liege auch kein Zahlungsbefehl bei, weshalb auf das Wider-- 2 of 7 -gesuch nicht einzutreten sei (Urk. 17 S. 3). Mit dem Urteil 2C_722 des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2022 seien die für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) für die Steuerperiode 2019 verbindlich festgelegt worden (Urk. 17 S. 5). Die Schlussrechnung vom 13. Juni 2022 sei eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, gegen welche keine Einsprache erhoben worden und welche damit in Rechtskraft erwachsen sei. Damit liege mit dem Urteil des Bundesgerichts und der Schlussrechnung ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Einwendungen des Gesuchsgegners würden nicht verfangen. Er habe namentlich nicht dargetan, inwieweit die Gesuchsteller im Sinne von Art. 125 Ziff. 3 OR mit einer allfälligen Verrechnung einverstanden seien (Urk. 17 S. 6). Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Verrechnungseinrede haltlos sei, da das Bundesgericht im Entscheid 2A.65/2007 vom 7. Februar 2007 erkannt habe, dass besagter Rückerstattungsanspruch verwirkt sei. Im Weiteren berufe sich der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen, soweit sie denn überhaupt rechtserheblich seien, weder auf die Tilgung, noch auf die Stundung, noch auf die Verjährung der Schuld. Nachdem der Gesuchsgegner damit keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe, sei Rechtsöffnung für Fr. 1'195.75 nebst Zinsen zu 4.5% seit 25. November 2022 und für die bis zum 24. November 2022 aufgelaufenen Zinsen im Umfang von Fr. 28.45 zu erteilen (Urk. 17 S. 7).

5. Der Gesuchsgegner führt aus, die Zuständigkeit liege am Obergericht nicht bei der einzelnen Kammer, sondern bei der Organisation als Ganzes (Urk. 16 S. 1). Er rügt sodann zusammengefasst und sinngemäss, dass weder er noch seine Familie als ehemalige Steuereinheit jemals Steuerschulden gehabt hätten, da sie einen ausgewiesenen Verrechnungsanspruch in Höhe von Fr. 322'831.90 hätten. Diesen hätten die Gesuchsteller fälschlicherweise nicht auf die erhobenen Steuerforderungen angerechnet. Die schweizerische Eidgenossenschaft schulde ihm seit dem 30. März 2000 – dem Tag, an welchem er den Verrechnungssteuerbetrag an die Abteilung Verrechnungssteuer der ESTV überwiesen habe – den Betrag von Fr. 321'308.50 zuzüglich Zins. Da er diesen Betrag bezahlt habe, könnten von ihm auch keine Verzugszinsen gefordert werden, weshalb der Kanton Zürich und die Gemeinde B._____ auch den Verzugszins im Be-- 3 of 7 -trag von Fr. 35'470.15 zuzüglich Zins zurückzuzahlen hätten (Urk. 16 Rz. 2-9, Rz. 25 f.). Es sei ihm in seiner Verrechnungseinrede definitive Rechtsöffnung für den einbezahlten, aber nicht in Abzug gebrachten Betrag von Fr. 321'305.55 zuzüglich der unrechtmässig erhobenen Verzugszinsen von Fr. 35'470.15 zu erteilen (Urk. 16 Rz. 27 f.). Auch wenn für den Erlass der vorinstanzlichen Verfügung und des Urteils ein Anwalt aus dem Anwaltsverband als Ersatzrichter zugezogen worden sei, liege die Zuständigkeit weder beim Einzelgericht noch bei einzelnen Kammern der Vorinstanz. Die Zuständigkeit liege bei der "Organisation vom Bezirksgericht Bülach als Ganzes", präsidiert von … C._____. Dieser habe ihn im Jahr 2000 widerrechtlich als Geschäftsführer der D._____ GmbH abgesetzt, um die GmbH auf die Mitglieder des Anwaltsverbandes zu übertragen. Der … C._____ habe hier faktisch mit Präsidialentscheid in eigener Sache entschieden aufgrund des Wunsches, dass er (der Gesuchsgegner) doch Steuerschulden haben möge (Urk. 16 Rz. 10, Rz. 25, Rz. 27). In der Folge erhebt der Gesuchsgegner – soweit verständlich – diverse Rügen zu einem gegen ihn eingeleiteten Verantwortlichkeitsprozess im Jahr 2000 und wirft dem ehemaligen … der Vorinstanz E._____ sowie dem aktuellen … C._____ diverse Fehlentscheidungen, Prozessschwindel, die Aneignung der D._____ GmbH sowie die Vernichtung seiner Person vor (Urk. 16 Rz. 11 ff.). Schliesslich bringt er vor, er könne aus dem aus dem Steuereinschätzungsentscheid hervorgehenden Einkommen und Vermögen die daraus erhobene Steuerforderung nicht begleichen. Es sei ihm das Einkommen und Vermögen, auf welche die Gesuchsteller ihr Rechtsöffnungsbegehren bzw. den Betrag von Fr. 1'195.75 stützten, zugänglich zu machen. Weiteres Einkommen oder Vermögen hätte er im Jahr 2019 auch keines gehabt (Urk. 16 Rz. 29). Seit dem 1. Februar 2022 hätte er zudem Anrecht auf eine AHV-Rente, welche ihm zuzüglich Verzugszinsen auszuzahlen sei (Urk. 1 Rz. 30).

6.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei -- 4 of 7 -soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. In diesem Fall ist auf die Beschwerde ohne weiteres nicht einzutreten (OGer ZH RT220066 vom 08.06.2022, E. 2 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

6.2. Zur Beurteilung von Beschwerden gegen zivilrechtliche Entscheide ist nicht das Obergericht als Gesamtgericht zuständig, sondern die dafür gebildeten Zivilkammern (§§ 2-9 e contrario und §10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010). Die Zuständigkeit der erkennenden Kammer ist damit gegeben.

7. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern wiederholt – grösstenteils wörtlich – seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde auch in der Sache als offensichtlich unbegründet erweist. Die von ihm behauptete Verrechnung scheitert bereits an der weder geltend gemachten noch bewiesenen Zustimmung der Gesuchsteller zur Verrechnung (Art. 125 Ziff. 3 OR; siehe Urk. 17 S. 6 f.). Ferner besteht ein Verrechnungsanspruch offensichtlich nicht, da mit Urteil 2A.65/2007 des Bundesgerichts höchstrichterlich festgestellt wurde, dass der Verrechnungsanspruch des Gesuchsgegners verwirkt ist. Eine Mitwirkung des … C._____ ist aus dem vorinstanzlichen Entscheid sodann nicht ersichtlich, weshalb auch die gegen ihn gerichteten Rügen den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu beeinflussen vermögen und sich Weiterungen hierzu erübrigen. Eine Involvierung des … lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass das Gesamtgericht zustän-- 5 of 7 -dig sei, wie der Gesuchsgegner geltend macht. Für Rechtsöffnungsverfahren vor erster Instanz ist das Einzelgericht am Bezirksgericht – sprich eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter, im vorliegenden Fall Ersatzrichter MLaw F._____ – zuständig (§ 24 lit. c GOG ZH). Schliesslich setzt der Gesuchsgegner sich auch nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass für die Gutheissung seines widergesuchsweise gestellten Rechtsöffnungsbegehrens – welches die Beseitigung eines Rechtsvorschlags erwirken soll – eine hängige Betreibung, in welcher Rechtsvorschlag erhoben wurde, zwingend notwendig ist. Ein Zahlungsbefehl, welcher dies nachweist, liegt aber nicht vor. Damit erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegner auch in der Sache als unbegründet.

8. Der Gesuchsgegner stellt sodann neue Anträge mit entsprechender auf neuen Tatsachen basierender Begründung (Urk. 16 S. 2 Rechtsbegehren Nr. 3 i.V.m. Urk. 16 Rz. 29, Rechtsbegehren Nr. 4 i.V.m. Urk. 16 Rz. 30 sowie sinngemäss Urk. 16 Rz. 6) und stellt weitere neue Behauptungen auf (er könne die Forderung nicht bezahlen [Urk. 16 Rz. 29]; Ausführungen zum Verhalten von C._____ im Zusammenhang mit der D._____ GmbH [Urk. 16 Rz. 10], zu einer Strafuntersuchung [Urk. 16 Rz. 13] und zur Verwertung des Familienhauses [Urk. 16 Rz. 28]). Auf diese Vorbringen ist wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (siehe E. 6.1.) nicht einzugehen. Die Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung vom 28. März 2023 erweist sich daher als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16 und einer Kopie von Urk. 18/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'195.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip -- 7 of 7 --