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Entscheid

RT230060

Rechtsöffnung

1. September 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 25. April 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (fortan Gesuchstellerinnen) um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2023) für Fr. 225'740.– nebst Zins ab (Urk. 5 S. 6 = Urk. 8 S. 6).

2. Dagegen erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 8. Mai 2023 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 3): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Primär: Das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 25. April 2023 (Geschäfts-Nr. EB230431-L/U) sei wie folgt abzuändern:

1. Den Gesuchstellern wird für die mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 9. Februar 2023 in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 225'740 nebst Zins zu 5% seit 29. September 2022 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

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2. Die Prozesskosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung sowie MsSt.) seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Subsidiär: Die Angelegenheit sei ans Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen, damit dieses im Sinne der Urteilserwägungen einen neuen Entscheid fällt.

3. Die Prozesskosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung sowie MwSt.) des Beschwerdeverfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen."

3. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde den Gesuchstellerinnen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt, welcher fristgerecht einging (Urk. 11-12). Daraufhin wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 26. Mai 2023 Frist angesetzt, um die Beschwerdeantwort einzureichen (Urk. 13). Die Verfügung konnte dem Ge-suchsgegner erst durch das Stadtammann- und Betreibungsamt zugestellt werden (Urk. 14-22). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Gesuchstellerinnen wird so weit eingegangen, als es sich für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz erwog, beim Beschluss der Kantonalen Paritätischen Kommission (fortan KPK) vom 29. September 2022 bzw. dem darin enthaltenen Vergleich handle es sich nicht um eine öffentliche Urkunde, in welcher eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG festgestellt werde (Urk. 8 S. 4). Der Gesuchsgegner habe den Vergleichsvorschlag nicht unterzeichnet, weshalb das Dokument keine Schuldanerkennung darstelle. Der Nichtwiderruf des Vergleichsvorschlags oder blosses Stillschweigen führe ebenfalls nicht zu einer Schuldanerkennung. Die durch den Gesuchsgegner bezahlte Einlassungspauschale sei einer handschriftlichen Unterzeichnung eines Vergleichs nicht gleichgestellt. Schliesslich falle auch ein zusammengesetzter Rechtsöffnungstitel durch die unterzeichnete Erklärung des Gesuchsgegners für den Beitritt zum kantonalen -- 3 of 7 -Anschlusstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag gegenüber der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich ausser Betracht, zumal die geltend gemachte Forderung zum Zeitpunkt seiner Unterschrift auf der Erklärung weder ziffernmässig bestimmt noch bestimmbar gewesen sei (Urk. 8 S. 5).

2.

Die Gesuchstellerinnen rügen, die Vorinstanz habe einzig geprüft, ob es sich beim Beschluss der KPK vom 29. September 2022 um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG handle, nicht aber, ob dieser einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Da dies vorliegend der Fall sei, habe die Vorinstanz Art. 80 SchKG verletzt (Urk. 7 Rz. 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung finde der Grundsatz der Bindung an Begehren der Parteien keine Anwendung in Bezug auf die Art der Rechtsöffnung. Das Gericht könne ungeachtet eines auf definitive Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrags die provisorische – oder umgekehrt die definitive – Rechtsöffnung erteilen. Es gelte die Offizialmaxime (Urk. 7 Rz. 9). Definitive Rechtsöffnungstitel seien auch Schiedssprüche (Urk. 7 Rz. 11). Bei der KPK handle es sich um ein Schiedsgericht und beim Beschluss vom 29. September 2022 um ein gerichtliches Urteil (Urk. 7 Rz. 12). Der Rahmenvertrag TARMED und der dazugehörige kantonale Anschlussvertrag sähen die Einrichtung von paritätischen Vertrauenskommissionen wie der KPK vor, welche u.a. die Aufgabe hätten, Sanktionen bei Verletzungen des KVG zu verhängen (Urk. 7 Rz. 17 f.). Es sei vorgesehen, dass die Entscheide der KPK für die betroffenen Parteien verbindlich seien, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang abgelehnt würden (Urk. 7 Rz. 18). Der Gesuchsgegner habe schriftlich den Beitritt zum kantonalen Anschlusstarifvertrag erklärt, was auch dadurch belegt sei, dass er Leistungen zulasten der OKP erbringe und fakturiere. Damit sei ein Tarifvertrag zwischen dem Gesuchsgegner und den Gesuchstellerinnen zustande gekommen, weshalb auch die Bestimmungen zur KPK Geltung erlangt hätten (Urk. 7 Rz. 19). Gestützt darauf hätten sie sich mit Gesuch vom 4. Juli 2022 an die KPK gewandt. lndem sowohl sie als auch der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss bzw. die Einlassungspauschale bezahlt und gegen die Mitglieder der KPK keine Ausstandsgründe vorgebracht hätten, hätten sie sich auf das (freiwillige) Schlichtungsverfahren eingelassen und dessen Bestimmungen akzeptiert, insbesondere auch die Befugnis der KPK, einen Ver-- 4 of 7 -gleich mit Widerrufsvorbehalt zu erlassen, der ohne Ablehnung verbindlich werde (Urk. 7 Rz. 20). Der Gesuchsgegner sei der Vermittlungsverhandlung ferngeblieben (Urk. 7 Rz. 22), worauf die KPK den Vergleich mit Widerrufsvorbehalt gefällt habe. Darin habe sie darauf hingewiesen, dass der Vergleich für die Parteien verbindlich sei, wenn dieser nicht innert 30 Tagen nach Empfang schriftlich abgelehnt werde (Urk. 7 Rz. 23). Weder sie noch der Gesuchsgegner hätten den Vergleich innert Frist widerrufen, weshalb dieser, wie von der KPK am 8. November 2022 ausdrücklich bescheinigt worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 7 Rz. 24). Damit verfügten sie über ein rechtskräftiges und vollstreckbares schiedsgerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG i.V.m. Art. 387 ZPO, welches die Vorinstanz dazu hätte veranlassen sollen, für Fr. 225'740.– zuzüglich Zins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 7 Rz. 25).

3. Die Gesuchstellerinnen haben zutreffend dargelegt, dass in Bezug auf die Art der Rechtsöffnung die Offizialmaxime gilt (BGE 140 III 372 E. 3.5). Daher schaden falsch formulierte Gesuche nicht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 39). Demzufolge hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Beschluss der KPK vom 29. September 2022 ein Schiedsurteil darstellt, welches zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Dies kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, nachdem mit dem Beschluss ein autoritativer Entscheid vorgelegt wurde, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 225'740.– verpflichtet wurde (Urk. 4/10), es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine schiedsfähige Sache handeln dürfte (Art. 354 ZPO, siehe auch Art. 89 KVG), die Gesuchstellerinnen das Bestehen einer Schiedsvereinbarung behaupten und hierfür Unterlagen vorlegen (Urk. 4/13-14) und der Gesuchsgegner gemäss ihrer Darstellung eine Einlassungspauschale bezahlt hat (Urk. 4/9), was im Zusammenhang mit der Frage der Einlassung auf das Verfahren zu prüfen sein wird (Art. 359 Abs. 2 ZPO).

3. Die Gesuchstellerinnen haben zutreffend dargelegt, dass in Bezug auf die Art der Rechtsöffnung die Offizialmaxime gilt (BGE 140 III 372 E. 3.5). Daher schaden falsch formulierte Gesuche nicht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 39). Demzufolge hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Beschluss der KPK vom 29. September 2022 ein Schiedsurteil darstellt, welches zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Dies kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, nachdem mit dem Beschluss ein autoritativer Entscheid vorgelegt wurde, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 225'740.– verpflichtet wurde (Urk. 4/10), es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine schiedsfähige Sache handeln dürfte (Art. 354 ZPO, siehe auch Art. 89 KVG), die Gesuchstellerinnen das Bestehen einer Schiedsvereinbarung behaupten und hierfür Unterlagen vorlegen (Urk. 4/13-14) und der Gesuchsgegner gemäss ihrer Darstellung eine Einlassungspauschale bezahlt hat (Urk. 4/9), was im Zusammenhang mit der Frage der Einlassung auf das Verfahren zu prüfen sein wird (Art. 359 Abs. 2 ZPO).

4. Die Beschwerde erweist sich im Sinne der obigen Erwägungen als begründet. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung nicht geprüft und dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör noch nicht gewährt hat, ist die Sache jedoch noch nicht spruchreif. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde

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dem Gesuchsgegner nämlich erst mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 8 S. 6). Das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners kann nicht erst im Beschwerdeverfahren gewährt bzw. nachgeholt werden, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts lediglich über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei muss der Gesuchsgegner vor Ausfällung des neuen Entscheids Gelegenheit haben, zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen.

III.

Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. April 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vorbehalten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerinnen einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet haben.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 225'740.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip -- 7 of 7 --