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Entscheid

RT230076

Rechtsöffnung

10. Juli 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil vom 24. Mai 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023) ab (Urk. 4 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.).

1.2

Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Juni 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): Es sei den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023, für CHF 1'416.30 nebst Zins zu 4.5% seit 28. Januar 2023, CHF 54.65 aufgelaufener Zins bis 27. Januar 2023, CHF 73.30 Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners.

1.3

Der Gesuchsgegner liess sich innert mit Verfügung vom 8. Juni 2023 angesetzter Frist zur Beantwortung der Beschwerde (Urk. 12) nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Birmensdorf vom 14. April 2022 (inklusive Rechtskraftbescheinigung vom 2. März 2023) und die Rechtskraftbescheinigung für den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes

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Zürich vom 27. Februar 2023 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Urk. 2/1 und Urk. 2/5-6). Der entsprechende Einschätzungsentscheid sei aber nicht vorgelegt worden. Ohne den konkreten Einschätzungsentscheid bildeten die Schlussrechnung und die Rechtskraftbescheinigungen keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2 f.).

4. Die Gesuchsteller rügen mit ihrer Beschwerde sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Sie bringen vor, die Einschätzung über die Staats- und Gemeindesteuern 2019 sei unverändert gemäss Steuererklärung vorgenommen worden. Die Schlussrechnung vom 14. April 2022 sei somit gleichzeitig Veranlagungsmitteilung, weshalb es sich dabei sehr wohl um einen Rechtsöffnungstitel handle (Urk. 7 S. 2).

5. Aus der Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 14. April 2022 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschätzung entsprechend der Steuererklärung getroffen wurde (Urk. 2/1). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid dem Steuerpflichtigen durch die Schlussrechnung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Er entfaltet die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG/ZH und ist diesem gleich zu setzen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N 19 ff. zu § 126). Massgebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 303). Dies ist vorliegend der Fall, wurden doch in der fraglichen Schlussrechnung unter dem Titel "Rechtsmittel" sowohl die Einsprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 StG/ZH) als auch die Einsprache gegen die Veranlagungsmitteilung (§ 140 Abs. 1, § 126 Abs. 4 StG/ZH) belehrt (Urk. 2/1). Dass keine Einsprachen erhoben wurden, haben das kantonale Steueramt (bezüglich des Einschätzungsentscheids) und das Steueramt der Gemeinde Birmensdorf (bezüglich der Schlussrechnung) bestätigt (Urk. 2/5 und 2/6). Entsprechend liegt mit der Schlussrechnung vom 14. April 2022 ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausging und den -- 3 of 6 -Gesuchstellern aus diesem Grund die Rechtsöffnung verweigerte (Urk. 8 S. 3), wandte sie das Recht unrichtig an. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 24. Mai 2023 aufzuheben ist.

6.1. Die Sache ist spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO): Die Gesuchsteller beantragten vor Vorinstanz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'416.30 nebst Zins zu 4.5% seit dem 28. Januar 2023, für Fr. 54.65 Zins bis 27. Januar 2023, für die Betreibungskosten sowie für eine angemessene Umtriebsentschädigung (Urk. 1). Der Gesuchsgegner liess sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache nicht vernehmen (Prot. I S. 3). Gemäss Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 14. April 2022 schuldet der Gesuchsgegner für die Steuerperiode 2019 einen Betrag von Fr. 1'416.30 (Urk. 2/1). Dieser war per 30. September 2019 fällig (Verfalltag, § 49 lit. a StV/ZH). Die Zinsen sind ab dem Folgetag (1. Oktober 2019) bis zum 14. April 2022 durch die Zinsabrechnung vom selben Tag im Umfang von Fr. 9.85 ausgewiesen (Urk. 2/1b S. 2). Ab dem 15. Mai 2022 (in der Schlussabrechnung vom 14. April 2022 wurde eine Zahlungsfrist bis zum 14. Mai 2022 eingeräumt [Urk. 2/1]) bis zum 27. Januar 2023 liefen sodann Verzugszinsen von Fr. 44.90 auf (vgl. § 51 Abs. 3 StV/ZH). Schliesslich ist die Höhe von 4.5% für den laufenden Zins ebenfalls ausgewiesen (Urk. 2/1b). Der mit der Schlussrechnung vom 14. April 2022 in Rechnung gestellte Steuerbetrag zuzüglich verfügtem Zins war bei Anhebung der Betreibung ohne Weiteres fällig. Entsprechend ist den Gesuchstellern für die Hauptforderung und die geltend gemachten Zinsen antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hingegen ist für die Betreibungskosten – darunter fallen auch die Prozesskosten (ZR 109/2010 Nr. 43) – keine Rechtsöffnung zu erteilen, weil die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben sind (BGE 144 III

360 E. 3.6.2).

6.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten. Sie ist ausgangsgemäss dem nahezu vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren sind keine Parteientschädi-

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gungen zuzusprechen: Der Gesuchsgegner unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller machten keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3).

7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Mai 2023 im Verfahren EB230101-M aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'416.30 nebst Zins zu 4.5% seit dem 28. Januar 2023, Fr. 54.65. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

2. … (unverändert)

3. Die Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'416.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo -- 6 of 6 --

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