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Entscheid

RT230077

Rechtsöffnung

10. Juli 2023Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil vom 24. Mai 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023) ab (Urk. 4 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.).

1.2

Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Juni 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): Es sei den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023, für CHF 1'531.80 nebst Zins zu 4.5% seit 28. Januar 2023, CHF 44.55 aufgelaufener Zins bis 27. Januar 2023, CHF 73.30 Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners.

1.3

Der Gesuchsgegner liess sich innert mit Verfügung vom 8. Juni 2023 angesetzter Frist zur Beantwortung der Beschwerde (Urk. 12) nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Birmensdorf vom 8. Juni 2022 (inklusive Rechtskraftbescheinigung vom 2. März 2023; Urk. 2/1 und Urk. 2/5). Der dazugehörende Einschätzungsentscheid samt Rechtskraftbeschei-

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nigung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 fehle hingegen. Ohne den konkreten Einschätzungsentscheid und die Rechtskraftbescheinigung dazu bildeten die Schlussrechnung und die dazugehörende Rechtskraftbescheinigung keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2 f.).

4. Die Gesuchsteller rügen mit ihrer Beschwerde sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Sie bringen vor, die Einschätzung über die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sei unverändert gemäss Steuererklärung vorgenommen worden. Die Schlussrechnung vom 8. Juni 2022 sei somit gleichzeitig Veranlagungsmitteilung, weshalb es sich dabei sehr wohl um einen Rechtsöffnungstitel handle (Urk. 7 S. 2).

5.1. Aus der Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 vom 8. Juni 2022 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschätzung entsprechend der Steuererklärung getroffen wurde (Urk. 2/1). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid dem Steuerpflichtigen durch die Schlussrechnung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Er entfaltet die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG/ZH und ist diesem gleich zu setzen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N 19 ff. zu § 126). Massgebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 303). Dies ist vorliegend der Fall, wurden doch in der fraglichen Schlussrechnung unter dem Titel "Rechtsmittel" sowohl die Einsprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 StG/ZH) als auch die Einsprache gegen die Veranlagungsmitteilung (§ 140 Abs. 1, § 126 Abs. 4 StG/ZH) belehrt (Urk. 2/1).

5.2. Weiter müssen der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung vollstreckbar sein, um als (zusammengesetzter) definitiver Rechtsöffnungstitel verwendet werden zu können. Die Gesuchsteller haben zu dem von ihnen zu erbringenden Nachweis der Vollstreckbarkeit eine Rechtskraftbescheinigung des Steueramtes Birmensdorf vorgelegt, gemäss welcher gegen die Schlussrechnung für -- 3 of 5 -die Staats- und Gemeindesteuern 2020 keine Einsprache erhoben worden sei (Urk. 2/5). Allerdings geht aus dieser Bescheinigung nicht – jedenfalls nicht mit der nötigen Klarheit – hervor, dass auch bezüglich des (mit der Schlussrechnung eröffneten) Einschätzungsentscheids keine Einsprache erhoben wurde. Somit ist mangels eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels bzw. mangels Nachweis der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch abwies. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären grundsätzlich den unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Staat Zürich als einem der Gesuchsteller dürfen indes keine Kosten auferlegt werden (§ 200 lit. a GOG). Hingegen gilt die Kostenbefreiung nicht für die Gemeinde Birmensdorf (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 200 N 5), weshalb dieser die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Gemeinde Birmensdorf auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'531.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo -- 5 of 5 --

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