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Entscheid

RT230079

Rechtsöffnung

10. Juli 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 4. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2023) gestützt auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2022 (Geschäfts-Nr.: UE220107-O), mit welchem die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) zur Tragung der Gerichtsgebühr von Fr. 300.– verpflichtet wurde (Urk. 3/2), definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.– (Urk. 9 = Urk. 16). b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 13/2) erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 31. Mai 2023 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei die Rechtsöffnung abzuweisen, wobei sämtliche Kosten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuerlegen seien (Urk. 15 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14). d) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2.

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchsgegnerin reichte die Urk. 18/8 S. 3 f. und die Urk. 18/9 erstmals im Beschwerdeverfahren ein, weshalb diese aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.

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3. a) Die Vorinstanz erwog, der Beschluss des Obergerichts vom 10. Juni 2022 stelle einen Entscheid eines schweizerischen Gerichts dar, in welchem die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– zu bezahlen. Der Beschluss sei gemäss Vermerk des Obergerichts rechtskräftig (unter Hinweis auf Urk. 3/2). Somit liege ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vor. Der Gesuchsteller verfüge damit mit dem Beschluss vom 10. Juni 2022 über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 16 S. 3 E. II.3-4). Dispositivziffer 5 des Beschlusses des Obergerichts vom 10. Juni 2023 (recte: 2022) halte unmissverständlich fest, dass dieser innerhalb von 30 Tagen – vom Empfang an gerechnet – angefochten werden könne. Es wäre der Gesuchsgegnerin – so die Vorinstanz – also ohne Weiteres offen gestanden, den Beschluss des Obergerichts anzufechten. Die Rechtskraftbescheinigung belege, dass sie dies nicht getan habe (unter Hinweis auf Urk. 3/2). In der Folge sei der Beschluss inklusive Kostenauferlegung in Rechtskraft erwachsen. Die Gesuchsgegnerin bringe keine Einwendungen (Tilgung, Stundung, Verjährung) im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Wege stehen könnten. Dem Gesuchsteller sei damit im Ergebnis für den Betrag von Fr. 300.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 5 E. III.4-6). b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend (Urk. 15 S. 1), sie habe das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in keiner Weise angegangen. Wenn sie dennoch einen Gerichtsbeschluss (vom 10. Juni 2022) vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, erhalte, obwohl sie dieses Gericht überhaupt nicht angegangen habe, rekurriere sie nicht gegen einen solchen Beschluss; vielmehr erstatte sie gegen dieses Gericht Anzeige wegen Amtsmissbrauch (unter Hinweis auf Urk. 18/4). Die Gesuchsgegnerin bestätigte demnach in ihrer Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2023 (Urk. 15 S. 1), dass sie gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2022 (Geschäfts-Nr.: UE220107-O) keine Beschwerde in Strafsachen bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erhoben hat. Der Rechtsöffnungstitel ist demnach vollstreckbar (vgl. dazu auch die Rechtskraftbescheinigung auf S. 4 der Urk. 3/2). Da die -- 3 of 6 -Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren weder die Einwendung der Tilgung, noch diejenige der Stundung oder Verjährung vorbrachte (Art. 81 Abs. 1 SchKG), erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 300.–. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. d) Ergänzend auszuführen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher den vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienenden rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2022 (Geschäfts-Nr.: UE220107O; Urk. 3/2) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Beschlusses zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin hätte ihre im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachte Einwendung, sie habe das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in keiner Weise angerufen (Prot. Vi S. 4, Urk. 15 S. 1), im Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2022 beim Bundesgericht vorbringen müssen.

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Beschluss des Obergerichts vom 10. Juni 2022 stelle einen Entscheid eines schweizerischen Gerichts dar, in welchem die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– zu bezahlen. Der Beschluss sei gemäss Vermerk des Obergerichts rechtskräftig (unter Hinweis auf Urk. 3/2). Somit liege ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vor. Der Gesuchsteller verfüge damit mit dem Beschluss vom 10. Juni 2022 über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 16 S. 3 E. II.3-4). Dispositivziffer 5 des Beschlusses des Obergerichts vom 10. Juni 2023 (recte: 2022) halte unmissverständlich fest, dass dieser innerhalb von 30 Tagen – vom Empfang an gerechnet – angefochten werden könne. Es wäre der Gesuchsgegnerin – so die Vorinstanz – also ohne Weiteres offen gestanden, den Beschluss des Obergerichts anzufechten. Die Rechtskraftbescheinigung belege, dass sie dies nicht getan habe (unter Hinweis auf Urk. 3/2). In der Folge sei der Beschluss inklusive Kostenauferlegung in Rechtskraft erwachsen. Die Gesuchsgegnerin bringe keine Einwendungen (Tilgung, Stundung, Verjährung) im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Wege stehen könnten. Dem Gesuchsteller sei damit im Ergebnis für den Betrag von Fr. 300.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 5 E. III.4-6). b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend (Urk. 15 S. 1), sie habe das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in keiner Weise angegangen. Wenn sie dennoch einen Gerichtsbeschluss (vom 10. Juni 2022) vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, erhalte, obwohl sie dieses Gericht überhaupt nicht angegangen habe, rekurriere sie nicht gegen einen solchen Beschluss; vielmehr erstatte sie gegen dieses Gericht Anzeige wegen Amtsmissbrauch (unter Hinweis auf Urk. 18/4). Die Gesuchsgegnerin bestätigte demnach in ihrer Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2023 (Urk. 15 S. 1), dass sie gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2022 (Geschäfts-Nr.: UE220107-O) keine Beschwerde in Strafsachen bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erhoben hat. Der Rechtsöffnungstitel ist demnach vollstreckbar (vgl. dazu auch die Rechtskraftbescheinigung auf S. 4 der Urk. 3/2). Da die -- 3 of 6 -Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren weder die Einwendung der Tilgung, noch diejenige der Stundung oder Verjährung vorbrachte (Art. 81 Abs. 1 SchKG), erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 300.–. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. d) Ergänzend auszuführen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher den vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienenden rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2022 (Geschäfts-Nr.: UE220107O; Urk. 3/2) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Beschlusses zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin hätte ihre im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachte Einwendung, sie habe das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in keiner Weise angerufen (Prot. Vi S. 4, Urk. 15 S. 1), im Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2022 beim Bundesgericht vorbringen müssen.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm

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