RT230080
Rechtsöffnung
16. Juni 2023Deutsch5 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230080-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 16. Juni 2023 in Sachen Kanton Thurgau, Staatssteuer, Politische Gemeinde A._____, Röm-kath./Primarschul-/Sekundarschulgemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt A._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 23. Mai 2023 (EB230107-M)
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Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 23. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdeführern (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Engstringen (Zahlungsbefehl vom 14. November 2022) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'859.15. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 4 S. 7 f. = Urk. 7 S. 7 f.).
1.2
Gegen die teilweise Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Beschwerde mit dem Antrag, ihnen sei im vor Vorinstanz beantragten Umfang von Fr. 10'532.85 Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 6).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das angefochtene Urteil wurde den Gesuchstellern spätestens am 26. Mai 2023 zugestellt (Datum Empfangsbestätigung; Zustellung gemäss Track&Trace Auszug am 24. Mai 2023 [vgl. Urk. 5/1]). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 7 S. 8 Dispositiv-Ziff. 7]). Die Beschwerdefrist der Gesuchsteller lief demzufolge am 5. Juni 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde indes erst am 6. Juni 2023 der Post übergeben und ging am 7. Juni 2023 bei der beschliessenden Kammer ein (vgl. den an Urk. 6 angehefteten Briefumschlag). Sie erweist sich daher als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. Das angefochtene Urteil wurde den Gesuchstellern spätestens am 26. Mai 2023 zugestellt (Datum Empfangsbestätigung; Zustellung gemäss Track&Trace Auszug am 24. Mai 2023 [vgl. Urk. 5/1]). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 7 S. 8 Dispositiv-Ziff. 7]). Die Beschwerdefrist der Gesuchsteller lief demzufolge am 5. Juni 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde indes erst am 6. Juni 2023 der Post übergeben und ging am 7. Juni 2023 bei der beschliessenden Kammer ein (vgl. den an Urk. 6 angehefteten Briefumschlag). Sie erweist sich daher als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Der Beschwerde wäre allerdings auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre: Die Gesuchsteller stützen ihre Beschwerde im Wesentlichen auf den erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Veranlagungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern
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2008 vom 5. Oktober 2009, welcher bei Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs leider nicht (als Teil des Rechtsöffnungstitels) mitgesandt worden sei (Urk. 6 mit Verweis auf Urk. 9/6). Dieses neue Beweismittel hätte aber aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ohnehin nicht berücksichtigt werden können, womit der Beschwerde die Grundlage entzogen gewesen wäre.
4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 und Urk. 9/2-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'550.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm -- 4 of 4 --