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Entscheid

RT230081

Rechtsöffnung (Kostenfolgen)

20. Juni 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 9. August 2022) infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 200.– fest und auferlegte sie der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin [Urk. 12 S. 2 = Urk. 15 S. 2]).

1.2. Gegen die Regelung der Kostenfolgen erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht (Urk. 13 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Mai 2023 von CHF 200.– sei zu erlassen. Eventualiter seien allfällige Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

1.2. Gegen die Regelung der Kostenfolgen erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht (Urk. 13 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Mai 2023 von CHF 200.– sei zu erlassen. Eventualiter seien allfällige Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe den Rechtsvorschlag zurückgezogen, weshalb das Geschäft als gegenstandslos abzuschreiben sei. Bei diesem Ausgang seien die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Urk. 14 S. 2).

3. Die Gesuchsgegnerin rügt, ein Dokument von 3 ¼ Seiten mit juristischen Floskeln für die Feststellung, dass das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos sei, könne niemals Fr. 200.– an Aufwand verursachen. Den vorgefertigten Text auf dem Computer aufzurufen, Namen und Daten zu ändern und auszudrucken, dauere höchstens fünf Minuten. Den Aufwand habe sie gehabt mit den Schreiben betreffend Rückzug der Rechtsvorschläge, Einschreibgebühren, Kopien etc. Sie habe mit Schreiben vom 4. Mai 2023 die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 2, 1 und 3 zurückgezogen. Die Vorinstanz hätte also alle Rechtsöffnungen in einer einzigen Verfügung behandeln können, anstatt drei Ver-- 2 of 6 -fügungen je mit Gebühren zu erlassen. Zudem würden die Gebühren den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) belastet, welche sie dann wieder bei ihr zurückfordern sollten. Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb sie Gebühren bezahlen solle, welche die Gesuchsteller verursacht hätten, indem sie das Verfahren eingeleitet hätten. Sie sei nicht verantwortlich für die Ineffizienz der Vorinstanz und wie bereits in ihren vorherigen Beschwerden ausgeführt, stünden die Gebühren in keinem Verhältnis zum effektiven Aufwand des Gerichts (Urk. 14 S. 1). Sie lege der Beschwerde eine Aufstellung über den bürokratischen Ablauf der Liegenschaft B._____ 4 in C._____ bei, um welche sich all die Steuerverfahren drehen würden, damit sich das Obergericht am bürokratischen Leerlauf erfreuen könne (Urk. 14 S. 2).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

5.1. Gemäss Art. 48 GebV SchKG beläuft sich die Spruchgebühr bei einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– auf Fr. 50.– bis Fr. 300.–. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Tarifrahmens sind in erster Linie die Schwierigkeit des Prozesses und der dem Gericht erwachsene Aufwand massgebend (BK ZPO-Sterchi, Art. 105 N 2). Der Streitwert im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren beläuft sich auf Fr. 2'954.30 (Urk. 1), womit sich die Vorinstanz mit der auf Fr. 200.– festgesetzten Spruchgebühr im gesetzlich vorgesehenen Rahmen bewegt. Bei der konkreten Festsetzung kommt der Vorinstanz ein Ermessen zu. Inwiefern die Vorinstanz dieses nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, bringt die Gesuchsgegnerin nicht konkret vor. Sie bemängelt lediglich, dass der Aufwand der Vorinstanz sich auf nicht mehr als fünf Minuten belaufen haben soll (Urk. 14 S. 1). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin fielen im erstinstanzlichen Verfahren jedoch mehr Arbeiten als das blosse Verfassen der angefochtenen Verfügung an. So hatte die Vorinstanz das Verfahren anzulegen, d.h. kanzleitechnisch zu erfassen, die Prozessvoraussetzungen und das weitere Vorgehen zu prüfen, unter Mitwirkung eines Richters und teilweise einer Gerichtsschreiberin mehrere pro-- 3 of 6 -zessleitende Verfügungen zu erlassen (Urk. 4; Urk. 8), das Aktenverzeichnis zu erstellen und weiterzuführen sowie die verfahrensabschliessende Verfügung zu fällen (Urk. 12). Hinzu kommen die Auslagen für Kopien und die Zustellung der Verfügungen per Gerichtsurkunde und A-Post (Urk. 4, Urk. 8; Urk. 12). Was den Einwand betrifft, dass die Vorinstanz drei Verfügungen anstelle von einer erlassen habe, so ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass jedes Rechtsöffnungsgesuch zur Eröffnung eines eigenen Verfahrens führt, über welches gesondert zu entscheiden ist, auch wenn mehrere sachlich zusammenhängende Gesuche anhängig gemacht werden. Das Gericht kann zwar gemäss Art. 125 lit. c ZPO selbstständig eingereichte Klagen respektive Gesuche vereinigen, wenn es zweckmässig erscheint. Auch diesbezüglich kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (KuKo ZPO-Weber, Art. 125 N 5). Dass die Vorinstanz dieses falsch ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Es ist zwar richtig, dass die beinahe identischen verfahrensabschliessenden Verfügungen in den Verfahren EB230385 (vorliegendes Beschwerdeverfahren) und EB230376 (siehe Geschäfts-Nr. RT230075) in einer anstatt in zwei Verfügungen hätten erlassen werden können. Dies hätte jedoch nicht weniger Aufwand generiert, da anstelle der Abschreibung des Verfahrens wegen Rückzugs des Rechtsvorschlags eine Abschreibung des Verfahrens wegen Vereinigung hätte verfügt werden müssen. In Würdigung dieser Umstände erscheint das Erheben und die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Spruchgebühr von Fr. 200.– als angemessen.

5.2. Die Kostenauflage an die Gesuchsgegnerin ist ebenfalls zu bestätigen. Gründe, die Kosten dem Staat aufzuerlegen – beispielsweise aufgrund einer Justizpanne –, liegen nicht vor (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Auch erweist es sich nicht als angemessen, die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Diese haben das Verfahren zwar eingeleitet. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hat jedoch die Gesuchsgegnerin durch den Rückzug des Rechtsvorschlags verursacht. Auch der mutmassliche Prozessausgang würde zu keinem anderen Ergebnis führen, nachdem die Vorinstanz wohl zum Schluss gekommen wäre, dass mit dem Einschätzungsentscheid und der dazugehörigen Schlussrechnung ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, gegen welchen die Gesuchsgegnerin keine Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hat (Urk. 6). Inhaltliche Rügen gegen den -- 4 of 6 -Rechtsöffnungstitel können im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nicht mehr vorgebracht werden, weshalb der Einwand, dass die Besteuerung nicht rechtens bzw. willkürlich sei (Urk. 6), nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs geführt hätte. Dass die Gerichtskosten aus den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen werden und die Kosten sodann bei der kostenpflichtigen Partei einzutreiben sind, ist gesetzlich explizit so vorgesehen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Der Hinweis auf den "bürokratischen Leerlauf" sowie die neu eingereichten Unterlagen (Urk. 14 S. 2; Urk. 17/1-5) können schliesslich aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden und es ist auch nicht ersichtlich, was die Gesuchsgegnerin damit konkret geltend machen will. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

6. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 200.– ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

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Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip -- 6 of 6 --