RT230089
Rechtsöffnung
6. Juli 2023Deutsch12 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230089-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Juli 2023 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch X._____ AG, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Juni 2023 (EB230416-C)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 schrieb das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsverfahren – in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2022) für Fr. 620.60 nebst Zins und Kosten – als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt ab; die Kosten wurden der X._____ AG auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 19. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 2): "[...] beantragen wir, dass die CHF 100.00 welche das Bezirksgericht Bülach dem Gläubiger auferlegt zu Lasten der Gerichtskasse Bülach gehen und das Bezirksgericht Bülach die Generalvollmacht in künftigen Verfahren anerkennt oder ansonsten zumindest eine Nachfrist zur Einreichung der fallspezifischen Vollmächte ansetzt. Zudem bitten wir Sie, den Rechtsvorschlag in vorliegender Rechtsöffnung aufzuheben unter Kosten - und Entschädigungsfolge zu Lasten des Schuldners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei einer Parteivertretung habe sich die Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen; bei älteren oder unbestimmt formulierten Vollmachten könne das Gericht rechtsprechungsgemäss die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen. Die X._____ AG habe am 7. Juni 2023 namens -- 2 of 6 -der Gesuchstellerin ein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. Sie habe hierbei jedoch nur eine "Generalvollmacht für Inkassoaufträge" vom 22. Januar 2021 eingereicht, gemäss welcher sie bevollmächtigt sei, alle Mandate aus Inkasso und Verlustscheinen im Rahmen der akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen einzutreiben. Das vorliegende Verfahren wäre an sich von der Vollmacht erfasst. Zu beachten sei indes, dass die Vollmacht nicht explizit auf das vorliegende Verfahren Bezug nehme und damit nicht verfahrensspezifisch sei; sie sei auch mehr als ein Jahr vor dem Valutadatum der Forderungen ausgestellt worden. Sie erweise sich damit als nicht rechtsgenügend, weshalb der Gesuchstellerin grundsätzlich eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO anzusetzen wäre. Die Gesuchstellerin habe bei der Vorinstanz jedoch bereits zahlreiche Rechtsöffnungsgesuche unter Beilage dieser Generalvollmacht gestellt; dabei sei ihr jeweils eine Nachfrist zur Nachreichung einer verfahrensspezifischen Vollmacht angesetzt worden. Die Gesuchstellerin sei dabei stets auf das Erfordernis einer verfahrensspezifischen Bevollmächtigung aufmerksam gemacht worden. Zudem sei sie auch schon darauf hingewiesen worden, dass sie zukünftig bei Einreichung bloss einer Generalvollmacht nicht mehr mit einer Nachfristansetzung werde rechnen können. Dass erneut trotz dieser Hinweise keine verfahrensspezifische Vollmacht eingereicht worden sei, lasse darauf schliessen, dass die Einreichung einer solchen bewusst unterlassen worden sei. Infolge absichtlicher Unterlassung sei daher rechtsprechungsgemäss keine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Mangels genügender Vollmacht habe die X._____ AG als vollmachtlose Vertreterin gehandelt. Das von ihr eingereichte Rechtsöffnungsgesuch sei damit unbeachtlich und das Verfahren entsprechend abzuschreiben (Urk. 7 Erw. 2). c) Die Gesuchstellerin – im Beschwerdeverfahren nunmehr mit verfahrensspezifischer Vollmacht vertreten durch die X._____ AG (vgl. Urk. 8B) – macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie reiche seit Jahren in sämtlichen Kantonen und Bezirken Rechtsöffnungen mit der eingereichten Generalvollmacht ein und diese sei durch kein anderes Gericht jemals bemängelt worden. Der Vorinstanz müsse bekannt sein, dass sie die fallspezifischen Vollmachten auf Wunsch in jedem Fall erhalten habe, und könne daher davon ausgehen, dass die Generalvollmacht definitiv immer noch aktiv sei. Der Vorinstanz müsse auch be-- 3 of 6 -wusst sein, dass die Vertreterin keine Rechtsöffnungsgesuche für Gläubiger schreibe, welche nicht Kunden von ihr seien. Bei der Vertreterin würden die Rechtsöffnungsgesuche durch verschiedene Mitarbeiter erstellt; aufgrund der hohen Zahl von Rechtsöffnungen sei nicht zu akzeptieren, dass die Vorinstanz keine Nachfrist zur Einreichung einer fallspezifischen Vollmacht angesetzt habe, obwohl die Generalvollmacht vorgelegen habe. Bei gerichtlich ausgestellten Vollmachten für Sachwalter und weitere, welche zwei Monate alt seien, werde auch nicht jedes Mal verlangt, eine tagesaktuelle Vollmacht einzureichen. Aufgrund der Menge der Rechtsöffnungen und der beschränkt zeichnungsberechtigten Personen, welche hierfür belangt werden müssten, würde ein unnötig hoher Zeitrahmen entstehen (Urk. 6 S. 1 f.). d) Die vorinstanzliche Erwägung, dass das Gericht bei einer unbestimmt formulierten Vollmacht die Nachreichung einer verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen könne (Urk. 7 Erw. 2.1), wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Dass die Vorinstanz die eingereichte Generalvollmacht – auch wenn diese allenfalls noch "aktiv" ist – als unzureichend ansah, stellt damit keine unrichtige Rechtsanwendung dar. Daran ändert nichts, dass dies von anderen Gerichten allenfalls anders gehandhabt wird. Ebenfalls nicht beanstandet wird die vorinstanzliche Erwägung, dass die Gesuchstellerin in zahlreichen früheren Rechtsöffnungsverfahren jeweils auf das Erfordernis einer verfahrensspezifischen Bevollmächtigung aufmerksam gemacht worden und auch schon darauf hingewiesen worden sei, dass sie zukünftig bei Einreichung bloss einer Generalvollmacht nicht mehr mit einer Nachfristansetzung werde rechnen können. Dass sie im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren gleichwohl wieder nur eine (ihr als ungenügend mitgeteilte) Generalvollmacht eingereicht hat, zeigt, dass sie die früheren Hinweise und die Ankündigung, dass dies künftig nicht mehr reichen werde, nicht zur Kenntnis genommen oder ignoriert hat. Dass bei der Vertreterin der Gesuchstellerin verschiedene Mitarbeiter die Rechtsöffnungsgesuche verfassen würden, hilft ihr dabei nicht, denn dies ist eine Frage von deren interner Organisation. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Vertreterin der Gesuchstellerin bewusst keine verfahrensspezifische Vollmacht eingereicht hat. Dass für das Beschwerdeverfahren nunmehr eine verfahrensspezifische Voll-- 4 of 6 -macht eingereicht wurde (Urk. 8B), zeigt sodann, dass solches bei entsprechendem Willen durchaus zeitnah möglich ist. Die weitere vorinstanzliche Erwägung, wonach bei absichtlicher Unterlassung keine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen sei (Urk. 7 Erw. 2.2), ist ebenso ungerügt geblieben. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Nachfrist zur Einreichung einer verfahrensspezifischen Vollmacht angesetzt, sondern das Verfahren abgeschrieben (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO a.E.) und die Kosten der Verursacherin auferlegt hat (Art. 108 ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. f) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgesuch wohl ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Die Zahlen von Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 1), Zahlungsbefehl (Urk. 2) und Schuldanerkennung (Urk. 3/2) korrespondieren in keiner Weise und werden im Rechtsöffnungsgesuch nicht ansatzweise begründet. Ebenso ergibt sich die Identität der aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten mit der betriebenen Gesuchsgegnerin nicht aus den vorliegenden Akten und wird ebensowenig im Rechtsöffnungsgesuch begründet.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei einer Parteivertretung habe sich die Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen; bei älteren oder unbestimmt formulierten Vollmachten könne das Gericht rechtsprechungsgemäss die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen. Die X._____ AG habe am 7. Juni 2023 namens -- 2 of 6 -der Gesuchstellerin ein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. Sie habe hierbei jedoch nur eine "Generalvollmacht für Inkassoaufträge" vom 22. Januar 2021 eingereicht, gemäss welcher sie bevollmächtigt sei, alle Mandate aus Inkasso und Verlustscheinen im Rahmen der akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen einzutreiben. Das vorliegende Verfahren wäre an sich von der Vollmacht erfasst. Zu beachten sei indes, dass die Vollmacht nicht explizit auf das vorliegende Verfahren Bezug nehme und damit nicht verfahrensspezifisch sei; sie sei auch mehr als ein Jahr vor dem Valutadatum der Forderungen ausgestellt worden. Sie erweise sich damit als nicht rechtsgenügend, weshalb der Gesuchstellerin grundsätzlich eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO anzusetzen wäre. Die Gesuchstellerin habe bei der Vorinstanz jedoch bereits zahlreiche Rechtsöffnungsgesuche unter Beilage dieser Generalvollmacht gestellt; dabei sei ihr jeweils eine Nachfrist zur Nachreichung einer verfahrensspezifischen Vollmacht angesetzt worden. Die Gesuchstellerin sei dabei stets auf das Erfordernis einer verfahrensspezifischen Bevollmächtigung aufmerksam gemacht worden. Zudem sei sie auch schon darauf hingewiesen worden, dass sie zukünftig bei Einreichung bloss einer Generalvollmacht nicht mehr mit einer Nachfristansetzung werde rechnen können. Dass erneut trotz dieser Hinweise keine verfahrensspezifische Vollmacht eingereicht worden sei, lasse darauf schliessen, dass die Einreichung einer solchen bewusst unterlassen worden sei. Infolge absichtlicher Unterlassung sei daher rechtsprechungsgemäss keine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Mangels genügender Vollmacht habe die X._____ AG als vollmachtlose Vertreterin gehandelt. Das von ihr eingereichte Rechtsöffnungsgesuch sei damit unbeachtlich und das Verfahren entsprechend abzuschreiben (Urk. 7 Erw. 2). c) Die Gesuchstellerin – im Beschwerdeverfahren nunmehr mit verfahrensspezifischer Vollmacht vertreten durch die X._____ AG (vgl. Urk. 8B) – macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie reiche seit Jahren in sämtlichen Kantonen und Bezirken Rechtsöffnungen mit der eingereichten Generalvollmacht ein und diese sei durch kein anderes Gericht jemals bemängelt worden. Der Vorinstanz müsse bekannt sein, dass sie die fallspezifischen Vollmachten auf Wunsch in jedem Fall erhalten habe, und könne daher davon ausgehen, dass die Generalvollmacht definitiv immer noch aktiv sei. Der Vorinstanz müsse auch be-- 3 of 6 -wusst sein, dass die Vertreterin keine Rechtsöffnungsgesuche für Gläubiger schreibe, welche nicht Kunden von ihr seien. Bei der Vertreterin würden die Rechtsöffnungsgesuche durch verschiedene Mitarbeiter erstellt; aufgrund der hohen Zahl von Rechtsöffnungen sei nicht zu akzeptieren, dass die Vorinstanz keine Nachfrist zur Einreichung einer fallspezifischen Vollmacht angesetzt habe, obwohl die Generalvollmacht vorgelegen habe. Bei gerichtlich ausgestellten Vollmachten für Sachwalter und weitere, welche zwei Monate alt seien, werde auch nicht jedes Mal verlangt, eine tagesaktuelle Vollmacht einzureichen. Aufgrund der Menge der Rechtsöffnungen und der beschränkt zeichnungsberechtigten Personen, welche hierfür belangt werden müssten, würde ein unnötig hoher Zeitrahmen entstehen (Urk. 6 S. 1 f.). d) Die vorinstanzliche Erwägung, dass das Gericht bei einer unbestimmt formulierten Vollmacht die Nachreichung einer verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen könne (Urk. 7 Erw. 2.1), wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Dass die Vorinstanz die eingereichte Generalvollmacht – auch wenn diese allenfalls noch "aktiv" ist – als unzureichend ansah, stellt damit keine unrichtige Rechtsanwendung dar. Daran ändert nichts, dass dies von anderen Gerichten allenfalls anders gehandhabt wird. Ebenfalls nicht beanstandet wird die vorinstanzliche Erwägung, dass die Gesuchstellerin in zahlreichen früheren Rechtsöffnungsverfahren jeweils auf das Erfordernis einer verfahrensspezifischen Bevollmächtigung aufmerksam gemacht worden und auch schon darauf hingewiesen worden sei, dass sie zukünftig bei Einreichung bloss einer Generalvollmacht nicht mehr mit einer Nachfristansetzung werde rechnen können. Dass sie im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren gleichwohl wieder nur eine (ihr als ungenügend mitgeteilte) Generalvollmacht eingereicht hat, zeigt, dass sie die früheren Hinweise und die Ankündigung, dass dies künftig nicht mehr reichen werde, nicht zur Kenntnis genommen oder ignoriert hat. Dass bei der Vertreterin der Gesuchstellerin verschiedene Mitarbeiter die Rechtsöffnungsgesuche verfassen würden, hilft ihr dabei nicht, denn dies ist eine Frage von deren interner Organisation. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Vertreterin der Gesuchstellerin bewusst keine verfahrensspezifische Vollmacht eingereicht hat. Dass für das Beschwerdeverfahren nunmehr eine verfahrensspezifische Voll-- 4 of 6 -macht eingereicht wurde (Urk. 8B), zeigt sodann, dass solches bei entsprechendem Willen durchaus zeitnah möglich ist. Die weitere vorinstanzliche Erwägung, wonach bei absichtlicher Unterlassung keine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen sei (Urk. 7 Erw. 2.2), ist ebenso ungerügt geblieben. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Nachfrist zur Einreichung einer verfahrensspezifischen Vollmacht angesetzt, sondern das Verfahren abgeschrieben (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO a.E.) und die Kosten der Verursacherin auferlegt hat (Art. 108 ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. f) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgesuch wohl ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Die Zahlen von Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 1), Zahlungsbefehl (Urk. 2) und Schuldanerkennung (Urk. 3/2) korrespondieren in keiner Weise und werden im Rechtsöffnungsgesuch nicht ansatzweise begründet. Ebenso ergibt sich die Identität der aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten mit der betriebenen Gesuchsgegnerin nicht aus den vorliegenden Akten und wird ebensowenig im Rechtsöffnungsgesuch begründet.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 602.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 6, 9, 10/1, 10/3 und 10/5-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 602.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip -- 6 of 6 --