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Entscheid

RT230093

Rechtsöffnung

10. Juli 2023Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil und Verfügung vom 21. Juni 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'040.75 nebst Zins zu 4.5 % seit dem 10. Februar 2023, Fr. 65.– und Fr. 369.–, die Betreibungskosten und die Parteientschädigung (Urk. 16 S. 7 f. = Urk. 19 S. 7 f.).

1.2

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Juni 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 1 ff.): " 1. Wir beantragen, dass gegenüber den Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung aus rechtlichen Gründen nicht erteilt wird und der erhobene Rechtsvorschlag vom 22. Februar 2023 nicht beseitigt wird.

2.

Wir beantragen, dass die unrechtmässig erfolgte Betreibung Nr.: … vom 22. Februar 2023 von den Gesuchstellern zurückgezogen wird. Die rechtmässige Schlussrechnung vom 24.01.2023, ergänzt mit den kompletten Verzugszinsen, ist uns zuzustellen. Zusätzlich beantragen wir die Zustellung eines Schreibens, das uns die Gesuchstellung um Zahlungserleichterung erlaubt. (Siehe Steuerinformation SSK)

3.1

Wir beantragen, dass das Gericht feststellt, dass das die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes B._____, wider besseren Wissens, aufgrund falscher Rechtsgrundlage erstellt worden ist.

3.2

Wir beantragen, dass das Gericht feststellt, dass die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung auf falscher Rechtsgrundlage erstellt worden ist.

4.

Wir beantragen Befangenheit in der Sache Steuerverfahren 2018 gegen das Steueramt B._____. Dies aufgrund der mehrfachen (gravierenden) Verfahrensfehler. Alle Kosten zu Lasten der Gesuchsteller."

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

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Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Soweit der Gesuchsgegner Anträge stellt, welche in keinem Zusammenhang dazu stehen (Ausstand der Steuerbehörde [Rechtsmittelantrag Ziff. 4], Rückzug der Betreibung [Rechtsmittelantrag Ziff. 2], Zahlungserleichterung [Rechtsmittelantrag Ziff. 2]), ist darauf nicht einzutreten.

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsbegehren auf den eingereichten Einschätzungsentscheid vom 12. Juli 2021 (Urk. 3/3) und die daraufhin ergangene Schlussrechnung vom 22. Juli 2021 (Urk. 3/6). Mit dem Einschätzungsentscheid vom 12. Juli 2021 (Urk. 3/3) seien die massgeblichen Steuerfaktoren für das Steuerjahr 2018 festgestellt worden, woraufhin der Gesuchsgegner mit der Schlussrechnung vom 22. Juli 2021 (Urk. 3/6) zur Zahlung von Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von CHF 6'205.75 für das genannte Steuerjahr verpflichtet worden sei. Beide Rechtsakte würden mitunter Verfügungscharakter aufweisen und stellten damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Der Gesuchsgegner bringe dagegen vor, dass der Schlussrechnung vom 22. Juli 2021 keine Rechtsgültigkeit zukomme, da er gegen den dieser zugrundeliegenden Einschätzungsentscheid Einsprache und Rekurs erhoben habe. Nach § 51 Abs. 2 StV/ZH werde aber nur dann eine neue Schlussrechnung erstellt, wenn die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren -- 3 of 8 -geändert werde. Entgegen dem Standpunkt des Gesuchsgegners lasse sich hieraus nicht ableiten, dass die Schlussrechnung erst mit Rechtskraft der Einschätzung zu erstellen sei. Aus dem Umstand, dass zu einem späterem Zeitpunkt fälschlicherweise eine weitere Schlussrechnung erstellt worden sei (Urk. 3/9), lasse sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Gesuchsgegners ableiten, da ihm diese Schlussrechnung nie eröffnet worden sei. Ob die in der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 27. März 2023 (Urk. 9/5) verwendete Formulierung, wonach gegen den Einspracheentscheid kein Rechtsmittel erhoben worden sei, ganz korrekt sei vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner einen Rekurs erhoben habe, könne dahingestellt bleiben, zumal der Rekurs vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 25. Oktober 2022 abgewiesen worden sei (Urk. 9/1). Schliesslich sei die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach sich die Einsprache vom 9. August 2021 auch gegen die Schlussrechnung vom 22. Juli 2021 gerichtet habe, weder näher begründet noch belegt worden; die Akten legten das Gegenteil nahe (mit Verweis auf Urk. 3/10). Da die Steuerfaktoren zwischenzeitlich rechtskräftig festgesetzt worden seien und keine Änderung erfahren hätten, liesse sich hieraus ebenfalls nichts zugunsten des Gesuchsgegners ableiten. Im Übrigen seien die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen von insgesamt Fr. 1'100.– bereits berücksichtigt worden, indem die Gesuchsteller lediglich die Differenz von CHF 5'040.75 in Betreibung gesetzt hätten. Den Gesuchstellern sei daher antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen, da er die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht belegt habe und überdies sein Rechtsstandpunkt aussichtslos gewesen sei (Urk. 19 S. 3 ff.).

4.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchsteller hätten behauptet, die Schlussrechnung vom 24. Januar 2023 sei fälschlicherweise erstellt worden. Gemäss Kontoauszug vom 3. April 2023 sei aber die Schlussrechnung vom 22. Juli 2021 storniert und durch die Schlussrechnung vom 24. Januar 2023 ersetzt worden. Die Schlussrechnung vom 22. Juli 2021 hätte daher zwingend für ungültig erklärt werden müssen. Die Betreibung basiere aber auf dieser ungültigen Rechnung und sei daher zu Unrecht erfolgt (Urk. 18 S. 2).

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Mit diesen Ausführungen setzt der Gesuchsgegner sich nicht rechtsgenüglich mit dem zutreffenden Argument der Vorinstanz auseinander, dass die Erstellung einer neuen Schlussrechnung nach einem Rechtsmittelverfahren nur erforderlich sei, wenn die Einschätzung geändert werde (vgl. § 51 Abs. 2 StV/ZH), was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei. Ebenso wenig zeigt er auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die Schlussrechnung vom 24. Januar 2023 sei ihm nie eröffnet worden und daher nicht entscheidrelevant. Daran ändert nichts, dass im Kontoauszug vom 3. April 2023 die Schlussrechnung vom 24. Januar 2023 vermerkt ist (Urk. 3/5), zumal jener nicht Bestandteil des Rechtsöffnungstitels ist. Damit erweist sich seine Rüge als unbegründet.

4.2 Der Gesuchsgegner beanstandet weiter, die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 31. März 2023 (betreffend die Schlussrechnung vom 22. Juli 2021; Urk. 3/7) sei zu Unrecht und wider besseres Wissen erstellt worden (Urk. 18 S. 3 oben). Mit diesen Ausführungen setzt der Gesuchsgegner sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beharrt bloss auf seinem Standpunkt. Damit genügt er seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 2.1) nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, er habe seine Behauptung, wonach sich seine Einsprache vom 9. August 2021 auch gegen die Schlussrechnung vom 22. Juli 2021 gerichtet habe, weder näher begründet noch belegt. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da der Gesuchsgegner die entsprechende Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt hat.

4.3. Soweit der Gesuchsgegner bemängelt, die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung (gemeint wohl: vom 27. März 2023; Urk. 9/5) sei auf einer falschen Rechtsgrundlage erstellt worden, da er gegen den Einspracheentscheid Rekurs erhoben habe (Urk. 18 S. 3), setzt er sich nicht mit der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach dies ohne Belang sei, da sein Rekurs vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 25. Oktober 2022 abgewiesen worden sei und somit die Veranlagung im Zeitpunkt der Bescheinigung rechtskräftig gewesen sei (Urk. 19 S. 4 f. E. 3.4 mit Verweis auf Urk. 9/1). Damit -- 5 of 8 -genügt er seiner Begründungsobliegenheit wiederum nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.4. Der Gesuchsgegner rügt schliesslich, er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Vorinstanz nicht anerkannt habe, dass er das Recht habe, seine Zahlungen und die Verzugszinsen detailliert überprüfen zu können (Urk. 18 S. 4). Soweit sich diese Rüge gegen die Erwägung der Vorinstanz richten sollte, wonach die Ausgleichszinsen über Fr. 65.– in der Schlussrechnung vom 22. Juli 2021 (Urk. 3/6) ausgewiesen und verfügt und darüber hinaus auch rechnerisch belegt und im Übrigen vom Gesuchsgegner nicht bestritten worden seien (mit Verweis auf Urk. 3/8; zum Ganzen Urk. 19 S. 6 E. 5.3), setzt er sich damit nicht auseinander und genügt seiner Begründungsobliegenheit wiederum nicht. Abgesehen davon wurden die Zinsen im Umfang von Fr. 65.– in der Schlussrechnung vom 22. Juli 2021 rechtskräftig verfügt. Eine rechtskräftige Verfügung kann aber im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ohnehin nicht mehr inhaltlich überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III

78 E. 3.1).

4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5. Der Gesuchsgegner stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren – soweit ersichtlich – kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solches wäre jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die obigen Ausführungen) ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 20 und 21/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'040.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st

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