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Entscheid

RT230096

Rechtsöffnung

14. Juli 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein (Urk. 3 S. 3 = Urk. 7 S. 3).

1.2

Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Juli 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5 S. 1) Beschwerde (Urk. 6).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin beantrage die Erteilung der Rechtsöffnung für die mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Mai 2023 im Verfahren EZ230003-I festgelegten Prozesskosten. Dieser Entscheid sei allerdings noch nicht rechtskräftig; vielmehr sei in dieser Angelegenheit noch ein Beschwerdeverfahren hängig. Da im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz auch über die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung zu entscheiden sein werde, seien die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO nicht erfüllt und es sei auf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7 S. 2).

2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin beantrage die Erteilung der Rechtsöffnung für die mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Mai 2023 im Verfahren EZ230003-I festgelegten Prozesskosten. Dieser Entscheid sei allerdings noch nicht rechtskräftig; vielmehr sei in dieser Angelegenheit noch ein Beschwerdeverfahren hängig. Da im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz auch über die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung zu entscheiden sein werde, seien die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO nicht erfüllt und es sei auf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7 S. 2).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer -- 2 of 4 -5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht. Darin setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr schildert sie bloss die Auseinandersetzung mit dem Gesuchsgegner, der ihr die Ausübung von im Grundbuch eingetragenen Rechten verweigere, sowie ihre Beweggründe für die Anhebung der Betreibung (vgl. Urk. 6). Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Als Rechtsmittelinstanz obliegt es der Kammer sodann nicht, die von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Fragen zu beantworten.

4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'094.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya -- 4 of 4 --