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Entscheid

RT230104

Rechtsöffnung

26. Juli 2023Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 5. Juli 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2023) – für Steuerforderungen 2001 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'158.05, Fr. 1'200.--, Fr. 796.55 (aufgelaufener Verzugszins), Fr. 760.20 (Kosten gemäss Verlustschein) sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 7 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 20. Juli 2023 fristgerecht (vgl. Art. 56 und 63 SchKG; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

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b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die Veranlagungsverfügung vom 25. September 2002 und die Schlussrechnung vom 15. November 2002 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2001 sowie die Bussenverfügung vom 25. September 2002 betreffend versäumte Steuererklärung 2001 stützen; diese seien rechtskräftig und vollstreckbar. Die Gesuchsteller würden Rechtsöffnung für den gemäss Verlustschein vom 12. August 2004 ungedeckt gebliebenen Gesamtbetrag von Fr. 15'914.80 verlangen. Davon seien Fr. 13'158.05 durch die Veranlagungsverfügung und die Schlussrechnung und Fr. 1'200.-- durch die Bussenverfügung ausgewiesen. Die im eingereichten Verlustschein ausgewiesenen Kosten von insgesamt Fr. 760.20 würden praxisgemäss ebenfalls als ausgewiesen gelten, ebenso der aufgelaufene Verzugszins von Fr. 796.55 (Urk. 12 Erwägung 2). Der Gesuchsgegner wende ein, dass er bereits seit 1997 beim Steueramt Winterthur angemeldet und seither nicht mehr in C._____ geschäftlich aktiv gewesen sei; es sei für ihn unerklärlich, weshalb das Steueramt C._____ immer noch auf ihn zukomme. Sofern der Gesuchsgegner damit der Ansicht sei, die Verfügungen seien fehlerhaft, hätte er gegen diese Einsprache erheben müssen, was er aber unterlassen habe. Im Übrigen erhebe der Gesuchsgegner keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen (Urk. 12 Erw. 3). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, wie geschrieben sei er seit Dezember 1996 nicht mehr in C._____ tätig und habe sich beim Steueramt C._____ per 30. Dezember 1996 abgemeldet. Es bestehe die Möglichkeit einer Verwechslung, denn in C._____ wohne eine Person mit gleichem Vor- und Familiennamen wie der Gesuchsgegner, aber anderem Geburtsdatum; es hätten sich deshalb schon verschiedentlich Verwechslungen ereignet. Er (der Gesuchsgegner) lebe seit 1979 in der Schweiz und sei immer in Winterthur wohnhaft gewesen. Beim Urteil vom 7. Mai 2003 sei er im Spital Brunwald gewesen und habe deshalb keine Post empfangen können (Urk. 11). d) Die Vorbringen, dass in C._____ eine gleichnamige Person lebe und dass der Gesuchsgegner mit dieser schon verschiedentlich verwechselt worden sei, sind neu (wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht; Urk. 5) und können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 -- 3 of 6 -ZPO, oben Erw. 2.a). Sie gehen aber ohnehin ins Leere, denn die Veranlagungsverfü-gung, die Schlussrechnung und die Bussenverfügung lauten alle auf den Gesuchsgegner mit einer Adresse in Winterthur; auf der Schlussrechnung ist sodann die von ihm angegebene AHV-Nummer (Urk. 11 unten) aufgeführt (vgl. Urk. 2/9) und auf dieser wie auch auf der Veranlagungs- und der Bussenverfügung findet sich die gleiche Register-Nummer (vgl. Urk. 2/7-9). Der Gesuchsgegner ist damit die mit diesen Verfügungen verpflichtete Person. Ob die Verpflich-tung inhaltlich korrekt ist, kann dagegen im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht überprüft werden. Eine solche Prüfung hätte – wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 12 Erw. 3.2) – in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren erfolgen können und müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen dagegen rechtskräftige Entscheide inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Das Beschwerdevorbringen, der Gesuchsgegner habe das erste Urteil vom 7. Mai 2003 (gemeint wohl: Urk. 2/3) zufolge Spitalaufenthalts nicht entgegennehmen können, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da es nicht um die Vollstreckung jenes Urteils geht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'914.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 13 und 14/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'914.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am:

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