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Entscheid

RT230105

Rechtsöffnung

19. September 2023Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2.

Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

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3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18, 21 und 22/C-R, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'620.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsscheiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st -- 3 of 3 --