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Entscheid

RT230106

Rechtsöffnung

8. August 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden (Zahlungsbefehl vom 2. März 2023) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 235.–, für Betreibungskosten von Fr. 73.10 sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 2 S. 2 E. 1). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 100.– (Urk. 2 S. 2 f. E. 2.3 und 4 sowie S. 3 Dispositivziffern 1-3). b) Mit Eingabe vom 22. Juli 2023 (am 25. Juli 2023 der Post übergeben) erhob die Gesuchsgegnerin gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Rechtsöffnung abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflich-ten, ihr den Fahrzeugausweis zurückzugeben (Urk. 1).

2. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar; lediglich dieses ist der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe ihr den Fahrzeugausweis zurückzugeben, nicht einzutreten, da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig auf das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden nicht eingetreten wurde.

2. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar; lediglich dieses ist der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe ihr den Fahrzeugausweis zurückzugeben, nicht einzutreten, da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig auf das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden nicht eingetreten wurde.

3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines

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Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da weder die Rechtsöffnung erteilt wurde noch sie die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Es kann daher ausnahmsweise davon abgesehen werden, der Gesuchsgegnerin Frist zur Verbesserung der französischsprachigen Beschwerdeschrift anzusetzen (vgl. Art. 129 ZPO und Art. 132 Abs. 2 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 132 N 7 m.w.H.).

4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Der Gesuchsgegnerin ist zufolge ihres Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 235.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya -- 4 of 4 --