RT230108
Rechtsöffnung
9. August 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230108-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. August 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juli 2023 (EB230201-G)
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Erwägungen:
1.
a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Meilen in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 2). Zudem verfügte die Vorinstanz, dass das Rechtsöffnungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). Sie setzte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) sodann eine Frist von vierzehn Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin einzureichen (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 3). b) Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 (gleichentags der Post übergeben) erhob der Gesuchsgegner gegen obgenannte Verfügung innert Frist explizit Beschwerde mit dem Antrag, ihm sei zu gestatten, ab September die von der Gesuchstellerin geforderte Summe in Raten zu monatlich Fr. 500.– abzuzahlen (Urk. 1).
2.
a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Gesuchsgegner wurde durch die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb diesbezüglich kein Nachteil entstanden. Da der Gesuchsgegner seine schriftliche Eingabe vom 26. Juli 2023 an das Obergericht sodann auch als "Stellungnahme zum Rechtseröffnungsbegehren"
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betitelte und sich darin zudem nicht darüber beschwerte, dass er sich innert der Frist von vierzehn Tagen schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin zu äussern hat, entstehen ihm durch die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung keine (nicht leicht wiedergutzumachende [Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO]) Nachteile. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten. c) Eine Kopie der Eingabe des Gesuchsgegners vom 26. Juli 2023 ist zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten.
betitelte und sich darin zudem nicht darüber beschwerte, dass er sich innert der Frist von vierzehn Tagen schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin zu äussern hat, entstehen ihm durch die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung keine (nicht leicht wiedergutzumachende [Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO]) Nachteile. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten. c) Eine Kopie der Eingabe des Gesuchsgegners vom 26. Juli 2023 ist zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten.
3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Dem Gesuchsgegner ist zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip -- 4 of 4 --