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Entscheid

RT230115

Rechtsöffnung

3. November 2023Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil vom 4. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven und eventualiter der provisorischen Rechtsöffnung in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2022) für den Betrag von Fr. 850'000.– nebst Zins zu 5% seit 23. September 2019 sowie für die weiteren Forderungen gemäss Zahlungsbefehl ab (Urk. 12 S. 4 = Urk. 15 S. 4).

1.2

Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. August 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 17/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

2.

Es sei der Gläubigerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf für den Betrag von CHF 850'000.00 nebst Zins zu 5% seit 23.09.2019 sowie für die weiteren Forderungen gemäss Zahlungsbefehl die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten des Schuldners."

1.3

Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 18). Der Vorschuss ging innert Frist ein (Urk. 19).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Vorinstanz erwog, dass das Endurteil des Landgerichtes Chemnitz vom 3. April 2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Titel desselben Gerichtes (Beschluss vom 22. März 2019 - Aktenzeichen 5 O 672/18) für unzulässig und den Titel nach § 709 D-ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt habe (Urk. 15 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin habe weder belegt noch behauptet, dass sie die festgesetzte Sicherheitsleistung erbracht oder angeboten hätte. Selbst in ihrer -- 2 of 8 -Stellungnahme vom 12. Mai 2023 (Urk. 9) habe die Gesuchstellerin nichts dagegen halten können, obwohl der Gesuchsgegner das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 (Urk. 8/1) mit seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 11. April 2023 (Urk. 7), in der er dessen Abweisung beantragte, ins Recht gelegt habe. Die Gesuchstellerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Sicherheitsleistung vom Gesuchsgegner hätte erbracht werden müssen. Es sei aber zu betonen, dass die Sicherheitsleistung von der Gesuchstellerin hätte geleistet werden müssen, um die vorläufige Vollstreckung erreichen zu können. Die Sachlage sei für den Rechtsöffnungsrichter zudem verbindlich. Die vorgeschriebene vorfrageweise Überprüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheides belasse ihm daher nur die Feststellung, dass aufgrund der Rechtsprechung des deutschen Gerichtes die Vollstreckbarkeit weggefallen und zu verneinen sei. Mangels Vollstreckbarkeit des Titels sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Eventualantrag auf provisorische Rechtsöffnung sei von vornherein ausgeschlossen, wenn ein definitiver Rechtsöffnungstitel (ob vollstreckbar oder nicht) vorliege (Urk. 15 S. 3).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos-- 3 of 8 -sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren (vor Erlass des angefochtenen Entscheids) nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos-- 3 of 8 -sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren (vor Erlass des angefochtenen Entscheids) nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht. In ihrer Beschwerdebegründung verweist die Gesuchstellerin lediglich auf ihre eingereichte Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil betreffend Arresteinsprache (PS230148-O). Sie macht geltend, dass sie in der dortigen Beschwerde aufgezeigt habe, dass die Vorinstanz zu Unrecht und in aktenwidriger Weise angenommen habe, dass die Gesuchstellerin die vom Landgericht Chemnitz angeordnete Sicherheitsleistung hätte leisten müssen. Dies, obwohl sich aus dem Wortlaut und Zusammenhang des Endurteils des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 (Urk. 8/1) und auch bereits aus dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2022 klar ergebe, dass der Schuldner die Sicherheit leisten müsse, um die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich und Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2019 aufzuschieben (Urk. 14 S. 3).

3.3. Den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2022 erwähnt die Gesuchstellerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ohne diesen jedoch ins Recht zu legen. Da das Vorbringen von neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, wäre der besagte Beschluss ohnehin nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin setzt sich auch in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Begründungsanforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin für ihre abweichende Meinung und den Vorwurf der Aktenwidrigkeit lediglich auf ihre Beschwerde im Arresteinspracheverfahren verweist, ohne darzulegen, was dort ausgeführt wurde. Ebenso reicht es nicht zu behaupten, es ergäbe sich klar aus dem Wortlaut und Zusammenhang des Endurteils des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 und auch bereits aus dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz -- 4 of 8 -vom 27. Juli 2022, dass der Gesuchsgegner die Sicherheit leisten müsse, um die Zwangsvollstreckung aufzuschieben. Einerseits geht aus dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 3 des Endurteils des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 gerade nicht explizit hervor, wer die Sicherheit leisten muss und worin der (vorläufig) vollstreckbare Inhalt besteht. Gemäss dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 3 ist "das Urteil in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung […] vorläufig vollstreckbar" (Urk. 8/1 S. 2). Ausser den Kosten, die separat erwähnt werden, gibt es bei Gutheissung der Vollstreckungsabwehrklage aber gar nichts (mehr) vorläufig zu vollstrecken. Andererseits liegt der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2022, aus welchem ebenfalls deutlich hervorgehen soll, dass der Gesuchsgegner die Sicherheitsleistung erbringen muss, nicht im Recht. Es ist somit nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, das Urteil und den Beschluss des Landgerichts Chemnitz auszulegen, wenn die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren die Begründung unterlässt, weswegen der Gesuchsgegner zur Leistung der Sicherheit verpflichtet wäre und weshalb aufgrund des Wortlauts und Zusammenhangs ihre Auffassung vor derjenigen der Vorinstanz der Vorzug verdient bzw. worin der von ihr erwähnte Zusammenhang besteht.

3.4. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe in einem separaten Entscheid vom 4. Juli 2023 betreffend Einsprache gegen den Arrestbefehl bestätigt, dass der Beschluss des Landgerichtes Chemnitz mit Vergleich vom 22. März 2019 ein definitiver Rechtsöffnungstitel sei (EQ220006). Da es sich um einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid handle, ändere auch eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Prozessvergleichs geltend gemacht werde, nichts (Urk. 14 S. 3).

3.5. Die Gesuchstellerin verweist erneut lediglich auf das parallel laufende Arrestverfahren (EQ220006 bzw. PS230148), ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen oder darzulegen, inwiefern sich der vorinstanzliche Entscheid als falsch erweist.

3.6. Die Gesuchstellerin hat es darüber hinaus gänzlich unterlassen, sich in ihrer Beschwerdebegründung damit auseinanderzusetzen, dass die Sachlage für das Rechtsöffnungsgericht verbindlich ist und es vorfrageweise die Vollstreckbarkeit

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des definitiven Rechtsöffnungstitels zu überprüfen hat, welche es vorliegend aufgrund des Endurteils des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 verneinte.

3.7. Damit genügt die Gesuchstellerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1.) nicht, weshalb sich die materielle Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Gesuchstellerin die vom Landgericht Chemnitz angeordnete Sicherheitsleistung hätte erbringen müssen, erübrigt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und in Anbetracht dessen, dass keine Beschwerdeantwort eingeholt werden musste, auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 samt Beilagenverzeichnis und Beilage (Urk. 16 und 17/2), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 861'135.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 3. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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