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Entscheid

RT230119

Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

5. September 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 15. August 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2023) – gestützt auf eine arbeitsvertragliche Aufhebungsvereinbarung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 132'483.20 nebst

5.

% Zins seit 1. März 2023; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 24. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Dem Gesuchsteller sei für das Verfahren betreffend Rechtsöffnung vor dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Zürich, Geschäfts-Nr. EB230870-L/U, eine Parteientschädigung gemäss kantonalem Tarif zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Antrags auf Parteientschädigung damit, dass der Gesuchsgegner zwar berufsmässig vertreten sei, es aber unterlassen habe, "Angaben betreffend das Zustandekommen der verlangten Parteientschädigung zu machen" (Urk. 12 Erw. 3 i.f.). Diese Erwägung ist unzutreffend, denn die Parteikosten des laufenden Verfahrens sind vom Gericht nach dem Tarif (AnwGebV) zuzusprechen; die Parteien können eine entsprechende Kostennote einreichen, müssen dies aber nicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Nähere Angaben sind damit nur erforderlich, wenn eine verlangte Parteientschädigung von den Tarifen abweichen soll. b) Anders ist dies jedoch im Rechtsmittelverfahren. Eine Beschwerdeschrift muss – als Eintretensvoraussetzung (vgl. BGE 137 III 617) – konkrete Anträge enthalten, aus welchen eindeutig hervorgehen muss, in welchem Umfang -- 2 of 4 -der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten solle. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein; dieses Bezifferungserfordernis gilt auch dann, wenn eine vorinstanzliche Parteientschädigung angefochten wird (OGer ZH RV220007 vom 4. Oktober 2022, E. II.1.2, m.H.). c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers enthält lediglich den Antrag auf Zusprechung einer "Parteientschädigung gemäss kantonalem Tarif" (oben Erw. 1.b). Auch aus der Begründung lässt sich keine Bezifferung herauslesen (Urk. 11 Rz. 4-10, beso. Rz. 10). Auf die gegen die vorinstanzliche Nichtzusprechung einer Parteientschädigung gerichtete Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2. a) Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Antrags auf Parteientschädigung damit, dass der Gesuchsgegner zwar berufsmässig vertreten sei, es aber unterlassen habe, "Angaben betreffend das Zustandekommen der verlangten Parteientschädigung zu machen" (Urk. 12 Erw. 3 i.f.). Diese Erwägung ist unzutreffend, denn die Parteikosten des laufenden Verfahrens sind vom Gericht nach dem Tarif (AnwGebV) zuzusprechen; die Parteien können eine entsprechende Kostennote einreichen, müssen dies aber nicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Nähere Angaben sind damit nur erforderlich, wenn eine verlangte Parteientschädigung von den Tarifen abweichen soll. b) Anders ist dies jedoch im Rechtsmittelverfahren. Eine Beschwerdeschrift muss – als Eintretensvoraussetzung (vgl. BGE 137 III 617) – konkrete Anträge enthalten, aus welchen eindeutig hervorgehen muss, in welchem Umfang -- 2 of 4 -der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten solle. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein; dieses Bezifferungserfordernis gilt auch dann, wenn eine vorinstanzliche Parteientschädigung angefochten wird (OGer ZH RV220007 vom 4. Oktober 2022, E. II.1.2, m.H.). c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers enthält lediglich den Antrag auf Zusprechung einer "Parteientschädigung gemäss kantonalem Tarif" (oben Erw. 1.b). Auch aus der Begründung lässt sich keine Bezifferung herauslesen (Urk. 11 Rz. 4-10, beso. Rz. 10). Auf die gegen die vorinstanzliche Nichtzusprechung einer Parteientschädigung gerichtete Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mangels eines bezifferten Antrags zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 132'483.20 ergibt sich für die vorinstanzliche Parteientschädigung eine Grundgebühr von Fr. 2'570.-- bis Fr. 8'566.-- (§ 4 Abs. 1, § 9 AnwGebV).·Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ausserhalb dieses Bereichs liegen würde. b) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 8'566.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip -- 4 of 4 --