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Entscheid

RT230124

Rechtsöffnung

3. Oktober 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 21. August 2023 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2). b) Mit Eingabe vom 28. August 2023 (gleichentags der Post übergeben) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde (Urk. 1).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Dem Gesuchsgegner ist zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

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1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 360.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo -- 3 of 3 --