RT230131
Rechtsöffnung
6. Oktober 2023Deutsch8 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230131-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 6. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ ag, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. August 2023 (EB230260-M)
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Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 22. August 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2023) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 195.– nebst Zins zu 5 % seit 24. Juli 2022. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) zu zwei Dritteln und der Gesuchstellerin zu einem Drittel auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde der Gesuchstellerin nicht zugesprochen (Urk. 4 = Urk. 9).
1.2
Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 1. September 2023 (Datum Poststempel: 4. September 2023) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5/2) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vor-instanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 8 S. 2).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
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2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf den von beiden Parteien unterzeichneten Mitgliedervertrag vom 21. August 2018 sowie „auf die darin verwiesenen AGB". Dem Rechtsöffnungsbegehren lege die Gesuchstellerin die für die in Betreibung gesetzte Forderung entsprechenden Rechnungen und Mahnungen bei. Eine Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchstellerin sowie eine genügend ausführliche Erläuterung der Mahnvorgänge bleibe hingegen aus (Urk. 9 E. 2.2). Die Gesuchstellerin setze den Gesuchsgegner für eine Grundforderung in der Höhe von Fr. 235.– in Betreibung. Es ergebe sich allerdings nur aus den durch die Gesuchstellerin eingereichten zusätzlichen Unterlagen, dass sich die in Betreibung gesetzte Grundforderung aus den Kosten für das Fitnessabonnement in der Höhe von Fr. 195.– sowie Mahngebühren in der Höhe von Fr. 40.– zusammensetze. Die weiter in Betreibung gesetzte Forderung für Inkassogebühren in der Höhe von Fr. 50.– ergebe sich hingegen weder aus der eingereichten Rechnung noch aus einer der drei beigelegten Mahnungen (Urk. 9 E. 2.3). Im Rechtsöffnungsverfahren seien die eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin und die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels zwar von Amtes wegen durch das zuständige Gericht zu prüfen. Allerdings könne es nicht angehen, dass der Rechtsöffnungsrichter in einer Art "Fishing-Expedition" nach einer passenden Begründung für das Rechtsöffnungsbegehren zu suchen habe. Betreffend die Forderung für ausstehende Gebühren für das Fitnessabo ergebe sich aber bereits aus der (knappen) Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs in -- 3 of 6 -Verbindung mit einem Blick in die eingereichten Urkunden (Zahlungsbefehl; Mitgliedervertrag 2 vom 21. August 2018; 3. Mahnung Nr. 3), dass sich der Gesuchsgegner unterschriftlich zur Bezahlung von Mitgliederbeiträgen von Fr. 39.– pro Monat für die Periode 15. September 2018 bis 15. September 2019 verpflich-tet habe, dass sich diese Pflicht in Ermangelung einer Kündigung jeweils um ein Jahr verlängere und dass die Gesuchstellerin sowohl im Zahlungsbefehl als auch im Rechtsöffnungsbegehren Mitgliederbeiträge gemäss Mahnung Nr. 3 und damit für die dort erwähnte Periode 15. September 2019 bis 14. September 2020 fordere, wobei für diese Periode der Gesuchsgegner bereits Fr. 273.– bezahlt habe, weshalb noch Fr. 195.– offen seien. In diesem Umfang sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 E. 2.4). Für die in Betreibung gesetzten Mahn- und Inkassogebühren sei hingegen keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 E. 2.5).
4. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, dass der Umstand der Nichterfüllung gemäss Art. 97 OR ausser Acht gelassen worden sei. Das Gym sei im Jahre 2020 wegen Corona für mehrere Monate geschlossen gewesen. Diese seien daher nicht geschuldet. Zudem habe er sich bereits vor Corona mehrfach über einen "nicht trainierbaren" Zustand des Gyms bei der Leitung beklagt. Es habe sich nie etwas verbessert. Auch dies sei eine Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Er habe aufgrund dieser Umstände sein Abo am 22. Februar 2020 fristlos gekündigt und die monatlichen Zahlungen eingestellt. Einige Wochen später habe das Gym wegen Corona geschlossen (Urk. 8 S. 1). Die Forderung sei weder zulässig noch glaubwürdig (Urk. 8 S. 2).
5. Sämtliche dieser Ausführungen macht der Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren. Vor Vorinstanz liess er sich nicht vernehmen. Auch legt er nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Vorbringen bereits in den erstinstanzlichen Prozess einzubringen; dies ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) können diese erstmaligen Vorbringen daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
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6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 195.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
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Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 195.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm -- 6 of 6 --